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IT-Recht
Wofür sind die datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörden gem. Art. 55 ff. DSGVO nach dem neuen Datenschutzrecht zuständig? Nennen Sie drei Beispiele.
3 Punkte
IT-Recht
Blogger U besucht den Auftritt des Kabarettisten S, bei dem dieser die Burka mit einem Müllsack vergleicht und statt Zigeunerschnitzel die Formulierung „Sinti und Roma in Scheiben“ in den Raum stellt. Nach dem Besuch verfasst er einen Blogbeitrag, in dem er schreibt „S sieht sich als Kabarettist, ich aber sehe ihn als Rassisten.“ S sieht sich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, U hält seinen Blog-Beitrag für eine zulässige Meinungsäußerung. Wer hat Recht? Begründen Sie Ihre Antwort kurz.
10 Punkte
Aufgrund der hohen Bedeutung der Meinungsfreiheit für eine freiheitliche Demokratie wäre die Aussage des U von Art. 5 Abs. 1 GG geschützt, wenn sie ein Werturteil darstellen würde, ohne eine Formalbeleidigung oder Schmähkritik zu sein, oder es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung handeln würde. Da U eindeutig seine Meinung mitteilt („ich aber sehe ihn als Rassisten“), handelt es sich um ein nicht dem Beweis zugängliches Werturteil. Die Aussage hat auch nicht zum Ziel, den S verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Wahrnehmung zu diffamieren, sondern setzt sich in der Sache mit dessen Aussagen bei dem Auftritt auseinander. Es handelt sich somit auch nicht um eine Formalbeleidigung oder Schmähkritik. S, der für seinen Auftritt selbst seine Meinungs- und Kunstfreiheit nutzt, wird damit leben müssen, dass auch U von seiner Meinungsfreiheit Gebrauch macht und seine Meinung über die Aussagen des S veröffentlicht. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des S liegt nicht vor.
IT-Recht
Ihr Cousin C erfährt, dass Sie IT-Recht gehört haben und hat Fragen zum Datenschutzrecht, um das er bislang einen großen Bogen gemacht hat. Er stellt Ihnen konkret folgende Fragen:
c) Worüber muss C seine Kunden künftig informieren? Gilt diese Informationspflicht nur für Neu- oder auch für Bestandskunden? Auf welchem Weg kann er sie informieren?
4 Punkte
Art. 12, 13 und Art. 14 in Erfahrung bringen. Dabei gilt das Betroffene bei Verarbeitung zum Zeitpunkt der Erhebung davon in Kenntnis zu setzen sind (präzise, transparent leicht verständlich) und in leicht zugänglicher Form zur Verfügung.
IT-Recht
Ihr Cousin C erfährt, dass Sie IT-Recht gehört haben und hat Fragen zum Datenschutzrecht, um das er bislang einen großen Bogen gemacht hat. Er stellt Ihnen konkret folgende Fragen:
d) Welche technischen und organisatorischen Maßnahmen muss C künftig ergreifen, um seine datenschutzrechtlichen Verpflichtungen zum Stand der IT-Sicherheit zu erfüllen? Wo sind diese Maßnahmen geregelt?
7 Punkte
d) Art. 32 DS-GVO (Stand der Technik), § 64 BDSG-neu
Intern: Aufklärung der Mitarbeiter, Sensibilisierung, Verarbeitungsverzeichnis, Verschwiegenheitsverpflichtung, DSB, Zugangskontrolle,...
IT-Recht
Wann liegt ein „Werk“ vor und wo ist das geregelt?
4 Punkte
Geregelt in § 2 Abs. 2 UrhG: Jede persönlich geistige Schöpfung, die einen geistigen Inhalt umfasst und eine wahrnehmbare Form aufweist.
IT-Recht
Ihr Cousin C erfährt, dass Sie IT-Recht gehört haben und hat Fragen zum Datenschutzrecht, um das er bislang einen großen Bogen gemacht hat. Er stellt Ihnen konkret folgende Fragen:
a) In welchen Fällen darf C die personenbezogenen Daten seiner Kunden künftig verarbeiten? Nennen Sie jeweils ein Beispiel.
6 Punkte
a) Art. 6 DS-GVO
IT-Recht
Was ist für die Entstehung eines Urheberrechts erforderlich und worauf kommt es nicht an? Was sind die Vor- und Nachteile hiervon?
5 Punkte
Erforderlich ist das Vorliegen der Voraussetzungen des §2 Abs. 2 UrhG – dann liegt automatisch ein schutzfähiges Werk vor. Nichterforderlich sind ein Verfahren, Förmlichkeiten, ein Antrag, eine Erteilung, Registrierung oder amtliche Prüfung. Vorteil ist, dass ein Urheberrecht schnell und unkompliziert entsteht. Nachteil ist, dass Rechtsunsicherheit besteht (Urheberrecht wird erst im Verletzungsprozess geprüft)
IT-Recht
Was ist der Unterschied zwischen dem Urheberpersönlichkeitsrecht und den Verwertungsrechten? Nennen Sie außerdem jeweils drei Beispiele.
7 Punkte
Das Urheberpersönlichkeitsrecht zielt auf die Beziehung zwischen dem Urheber und seinem Werk ab. Der Urheber soll in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk geschützt werden. Bei den Verwertungsrechten geht es hingegen um die materiellen und wirtschaftlichen Interessen des Urhebers.
a)Urheberpersönlichkeitsrecht
b)Verwertungsrechte
IT-Recht
Sind Ideen von Computerprogrammen urheberrechtlich geschützt? Begründen Sie ihre Antwort.
5 Punkte
Ideen als solche besitzen keinen urheberrechtlichen Schutz. Der Grund hierfür liegt darin, dass eine urheberrechtliche Unterschutzstellung eine Monopolisierung bedeutet. Hinsichtlich Ideen und ähnlichen darf eine Monopolisierung nicht vorgenommen werden, da sonst das Geistesleben keiner Entfaltung mehr zugänglich ist. Die bloße Idee eines neuen Fernseherformats kann somit nicht geschützt sein, da ansonsten jedwede ähnliche Sendung unzulässig wäre. Schutzfähig sind hingegen konkrete Umsetzungen von Ideen, d.h. bereits ausgestrahlte Sendungen in ihrer konkreten Ausprägung, bestimmte Texte, Melodien, Logos, und ähnliches.
IT-Recht
Welcher Unterschied besteht zwischen der Haftung für eigene und für fremde Inhalte im Internet?
3 Punkte
Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen voll verantwortlich. (§ 7 Abs. 1 TMG). Haftungserleichterungen für fremde Inhalte, insbesondere beim Durchleiten von Informationen (§ 8 TMG), Caching (§ 9 TMG) und Hosting von fremden Inhalten (§ 10 TMG).
IT-Recht
Was ist vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG geschützt? Welche Rolle spielen Werturteile und Tatsachenbehauptungen hierbei und wie sind sie voneinander abzugrenzen?
4 Punkte
Werturteile und Tatsachenbehauptungen werden voneinander abgegrenzt, indem man prüft, ob die betreffende Aussage dem Beweis zugänglich ist. Kann die Aussage auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden, handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Ist dies nicht der Fall, und zeichnet sie sich durch eine subjektive Stellungnahme aus, handelt es sich um ein Werturteil. Werturteile werden von Art. 5 Abs. 1 GG geschützt, solange sie keine Formalbeleidigung oder Schmähkritik beinhalten. Tatsachenbehauptungen werden von der Meinungsfreiheit geschützt, wenn sie wahr sind.
IT-Recht
Welche Befugnisse haben die datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörden gem. Art. 58 DSGVO? Nennen Sie drei Beispiele.
3 Punkte
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