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Geschwindigkeitsbegrenzer. allgemein
Geschwindigkeitsbegrenzeranlagen (GBA) sind
Einrichtungen, die in Kraftfahrzeugen in erster Linie
durch die Steuerung der Kraftstoffzufuhr zum Motor die
Fahrzeughöchstgeschwindigkeit auf den eingestellten
Wert beschränken.
Die Geschwindigkeitsbegrenzer müssen so beschaffen
sein, dass sie nicht ausgeschaltet oder manipuliert
werden können.
Fahrtenschreiber
zeichnet nur Geschwindigkeit u. Strecke auf.
EG-Kontrollgerät
Zeichnet zus. zu der Geschwindigkeit u. Strecke noch Lenk- u. Ruhezeiten.
Es gibt analoges EG-Kontrollgerät (mit Scheibe) u. digitales EG-Kontrollgerät (Ausdruck auf Papierrolle)
Ausrüstungspflicht Fahrtenschreiber
Übergangsvorschriften (§ 72 Abs 2) § 57a Absatz 1 (Fahrtschreiber)
tritt außer Kraft am 1. Januar 2013 für erstmals
in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge.
Nach § 57a (1) StVZO müssen alle Kfz mit
sowie
mit Erstzulassung vor dem 01.01.2013 einen Fahrtenschreiber
verwenden.
Da diese nicht mehr hergestellt werden, ist nach §57a (3) StVZO
die Verwendung eines EG-Kontrollgeräts gleichwertig.
Dies gilt nicht für:
1. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h,
2. Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, es sei denn,
dass es sich um Kraftfahrzeuge der Bundeswehrverwaltung
oder um Kraftomnibusse handelt,
3. Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten
und Einrichtungen des Katastrophenschutzes
4. Fahrzeuge, die in § 18 Absatz 1 der Fahrpersonalverordnung
vom 27. Juni 2005 genannt sind, und
5. Fahrzeuge, die in Artikel 3 Buchstabe d bis g und i der
Verordnung (EG) Nr. 561/2006
Ausnahmen von Aufzeichnungspflicht EG-Kontrollgerät
Feuerwehr)
Notfallfahrzeuge (humanitäre Einsätze)
Spezialfahrzeuge für medizinische Zwecke
(Blutspendendienst, mobile Tierarztpraxis)
Pannenhilfsfahrzeug im Umkreis von 100 km
vom Standort (muss als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sein in Ziff.33/Feld 22)
Werkstattwagen < 7,5 t unterliegen nicht der (EU)
561/2006, bei bestimmungsgemäßer Benutzung.
Probefahrten/Neufahrzeuge
Nichtgewerbliche Fahrten (Fahrten zu privaten Zwecken bis 7,5 t, z.B. Umzug, privater Wocheneinkauf,
gemeinnützige Vereine, privater Kauf von Großgeräten)
Historische Nutzfahrzeuge
Ausnahmen zur Aufzeichnungspflicht gemäß FPersV:
§ 1 FPersV:
Beförderung von Material, Ausrüstung oder Maschinen
(Handwerkerregelung) mit Kfz > 2,8 t ≤ 3,5 t zGM
wenn das Fahren nicht die Haupttätigkeit ist.
ßAuslieferungsfahrten mit Kfz > 2,8 t ≤ 3,5 t zGM
wenn das Fahren nicht die Haupttätigkeit ist.
Generelle Ausnahme vom EG-Kontrollgerät
=> keine Ausrüstungspflicht
Fahrer von Wohnmobilen unterliegen nicht der FPersV,
da ein Wohnmobil nicht für den gewerblichen Transport
von Personen bzw. Gütern eingesetzt wird.
Wohnmobile von 7,5t und EZ vor dem 01.01.2013 benötigen einen Fahrtschreiber.
Ausrüstungspflicht EG-Kontrollgerät
und der
Generell müssen Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer
zulässigen Höchstmasse (einschließlich Anhänger) von über 3,5t
oder
Fahrzeuge zur Personenbeförderung für mehr als 9 Personen
einschließlich Fahrer die Vorschriften zur Aufzeichnung von Lenk- und
Ruhezeiten einhalten.
Darüber hinaus müssen nach der FPersV Fahrzeuge zur
Güterbeförderung mit einer Höchstmasse > 2,8t (einschließlich
Anhänger) Lenk- und Ruhezeiten nachweisen (Tageskontrollblätter).
Ist in Fahrzeugen > 2,8t bis 3,5t ein (digitales) EG-Kontrollgerät verbaut,
so muss dieses betrieben werden (§1 (7) FPersV), aber nicht geprüft
Prüfpunkte im Rahmen der HU.
Allgemeine Prüfpunkte bei Fahrzeugen mit
konventionellem oder digitalem EG-Kontrollgerät:
ß Das Einbauschild nach § 57b Abs.1 Satz 2 StVZO muss vorhanden sein
ß Die Abmessungen der Reifen am Kraftfahrzeug sind mit den
Angaben in den Fahrzeugdokumenten und dem Einbauschild
zu vergleichen
ß Die Prüfung des Fahrtschreibers und EG-Kontrollgerät darf nicht
länger als zwei Jahre zurückliegen. Die Gültigkeit der Prüfung
ist im Rahmen der HU monatsgenau zu überprüfen.
Was ist Betriebspflicht?
§21 PBefG
Der Unternehmer muss
Welchen Pflichten gehen mit der Genehmigungsurkunde einher?
Entgeltliche Beförderung
Gegenleistungen jeder Art, durch die eine Beförderung abgegolten wird. Geschieht meist durch einen Fahrpreis, kann aber durch Zuschüsse, Beträge o. wirtschaftliche Vorteile erfolgen.
Gelegenheitsverkehr
Beförderung von Personen mit Kfz, die nicht Linienverkehr ist.
Sonderform des Linienverkehrs
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