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Öffentliches Recht II
Interessentheorie?
Öffentliches Recht sind die
dem öffentlichen Interesse
dienenden Rechtssätze,
Privatrecht sind die dem
Individualrecht dienenden
Rechtssätze.
Öffentliches Recht II
Regelung im sinne von § 35 VwVfG
Die Maßnahme beinhaltet eine Regelung, wenn sie ihrem Ausspruch nach unmittelbar auf die Herbeiführung einer konkreten Rechtsfolge gerichtet ist. Die Rechtsfolge besteht darin, dass Rechte und / oder Pflichten begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt werden.
Öffentliches Recht II
Was ist ein Verwaltungsakt?
Ein Verwaltungsakt ist eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung, § 35 S. VwVfG
Öffentliches Recht II
Außenwirkung bei mehrstufigen VA
Hat die Mitwirkungshandlung der zweiten/dritten Behörde unbedingt
Außenwirkung oder ist oder handelt es sich um verwaltungsinterne Abstimmung?
(Norm?) keine Außenwirkung
inkongruente Prüfungskompetenz
Erlassende und mitwirkende Behörde prüfen verschiedene Rechtsvorschriften
Außenwirkung
Öffentliches Recht II
Außenwirkung im sinne von § 35 VwVfG
Eine verwaltungsbehördliche Maßnahme ist dann auf Außenwirkung gerichtet,
Öffentliches Recht II
Demokratieprinzip?
Grundlegende Entscheidungen im Gemeinwesen müssen durch das besonders demokratisch legitimierte Parlament getroffen werden, die Verwaltungsgesetze sind Ausfluss dessen. So überträgt das Parlament durch die Gesetze der Verwaltung überhaupt erst die Möglichkeit zu agieren (keine selbstständige
Machtvollkommenheit oder eigenes Recht der Verwaltung).
Öffentliches Recht II
Wer ist Träger der öffentlichen Verwaltung?
Rechtsträger des Privatrechts (Beliehene)
Öffentliches Recht II
Subordinazonstheorie
Das öffentliche Recht ist durch
ein Über-
/Unterordnungsverhältnis
zwischen Staat und Bürger
gekennzeichnet, während das
Privatrecht durch eine
Gleichordnung bestimmt wird.
Öffentliches Recht II
Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes?
Befugnis der Verwaltung zu Rechtseingriffen erfolgt nur auf der
Grundlage eines formellen Gesetzes.
Öffentliches Recht II
juristische Personen des öffentlichen Rechts
Rechtspersönlichkeit. Sie sind selbst Träger von Rechten und Pflichten
und können selbst klagen und verklagt werden. Man unterscheidet
drei Arten von juristischen Personen des öffentlichen Rechts:
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Bsp: Handwerkskammer, § 90 Abs. 1 HandwO
Öffentliches Recht II
Abgrenzungstheorien zur Unterscheidung zwischen öffentlichem
Öffentliches Recht II
Bedeutung des Rechts für die Verwaltung Zusammenfassung
1. Eine Grundregel für Verwaltungshandeln ist die Gesetzmäßigkeit
der Verwaltung (Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes)
2. Merksatz:
„Kein Handeln gegen das Gesetz und kein Handeln ohne Gesetz“
3. Gründe für Vorbehalt des Gesetzes: Demokratieprinzip,
Rechtsstaatsprinzip
4. Wesentlichkeitstheorie
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