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Zivilrecht
Abstraktionsprinzip
Das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft ist grundsätzlich unabhängig vom dinglichen Erfüllungsgeschäft (sog. Verfügung), so dass die Unwirksamkeit des Grundgeschäftes das dingliche Rechtsgeschäft (Verfügung) regelmäßig unberührt lässt, wenn die Betroffenen nicht eine andere Regelung vereinbart haben oder zwingende Gründe des Gesetzes beide Rechtsgeschäfte unwirksam werden lassen.
Zivilrecht
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen. Alle, für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten, Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Partei bei Abschluss eines Vertrages stellt (d.h. einseitig auferlegt) (siehe § 305 ff. BGB).
Zivilrecht
Akkreditiv
Das handelsrechtliche Akkreditiv wird üblicherweise dadurch gestellt, dass der Käufer sich unwiderruflich verpflichtet, eine bestimmte Bank zu veranlassen, die dem Kaufpreis entsprechende Summe dem Verkäufer nach Prüfung und Aushändigung bestimmter Dokumente zu zahlen (sog. Dokumentenakkreditiv).
Zivilrecht
Akzessorietät
Anlehnung, Abhängigkeit. Die Abhängigkeit einer Sicherheit in ihrer Entstehung, Übertragung und in ihrem Bestand von dem Vorhandensein einer gesicherten Forderung (vgl. §§ 767 Abs. 1, 1163 Abs. 1, 1210 Abs. 1 BGB).
Zivilrecht
Anspruch
Das Recht, von einem Anderen ein Tun (d.h. jede mögliche Handlung, Abgabe einer Willenserklärung, Leistung usw.) oder ein Unterlassen zu verlangen (siehe § 194 Abs. 1 BGB).
Zivilrecht
Anwartschaftsrecht
Über die rein tatsächliche Aussicht auf einen zukünftigen Rechtserwerb hinausgehende Stellung im Privatrecht, die dadurch gekennzeichnet ist, dass bereits ein Anspruch auf Erstarken der Anwartschaft zum Vollrecht für den Erwerber besteht, sofern ein gewisses Ereignis eintritt.
Zivilrecht
Auflassung
Einigung zwischen den Beteiligten eines Grundstückserwerbsvorganges über die dingliche Rechtsänderung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle (z. B. Notar, Botschaft) (siehe §§ 873, 925 BGB).
Zivilrecht
Aussonderung
Herausgabe eines Gegenstands durch den Insolvenzverwalter an eine Person, die aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass der Gegenstand im Besitz des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse gehört (siehe §§ 47, 48 InsO).
Zivilrecht
Aval
Übliche Bezeichnung (franz.) für eine Bürgschaft einer Bank gegen Entgelt (sog. Avalprovision) (§ 765 ff. BGB).
Zivilrecht
Besitz
Tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache (siehe § 854 Abs. 1 BGB), keine rechtliche Zuordnung dieser Sache zu der Person (anders beim Eigentum! vgl. § 903 BGB). Gesetzliche Vermutung in § 1006 BGB, dass der Besitzer auch Eigentümer der Sache ist. Unterscheidung zwischen Alleinbesitz und Mitbesitz (vgl. § 866 BGB), Eigenbesitz und Fremdbesitz (vgl. § 872 BGB), unmittelbarer und mittelbarer Besitz (vgl. § 868 f. BGB).
Zivilrecht
Besitzdiener
Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache durch eine weisungsabhängige Person im Haushalt oder Erwerbsgeschäft eines anderen (z.B. Hausangestellte, Fabrikarbeiter) (siehe § 855 BGB).
Zivilrecht
Besitzkonstitut
Besitzmittlungsverhältnis; Rechtsverhältnis zwischen einem unmittelbaren und einem mittelbaren Besitzer, solange der mittelbare Besitzer für den unmittelbaren Besitzer besitzen will (siehe § 868 BGB).
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