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Diebstahl §242 I,243 I,244 I StGB
Schema §242 I StGB:
I) Tatbestandmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Fremde bewegliche Sache
b) Wegnahme
aa) Vorliegen von Gewahrsam
bb) Gewahrsamsbruch
cc) Begründung neuen Gewahrsams
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz -> objektiver Tatbestand
b) Zueignungsabsicht
c) Rechtswidrigkeit der Zueignung
II) Rechtswidrigkeit
III) Schuld
IV) Regelbeispiele ( Strafzumessung)
Schema §242I StGB:
I) Tatbestandmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Fremde bewegliche Sache
b) Wegnahme
aa) Vorliegen von Gewahrsam
bb) Gewahrsamsbruch
cc) Begründung neuen Gewahrsams
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz -> objektiver Tatbestand
b) Zueignungsabsicht
c) Rechtswidrigkeit der Zueignung
II) Rechtswidrigkeit
III) Schuld
IV) Regelbeispiele ( Strafzumessung)
Diebstahl §242 I,243 I,244 I StGB
1. Objektiver Tatbestand
a) beweglich:
Beweglich sind alle Sachen, die in faktischer Hinsicht transportabel sind
Diebstahl §242 I,243 I,244 I StGB
1. Objektiver Tatbestand
a) Sachen:
Sachen sind alle körperlichen Gegenstände
i.S.d §90 BGB, unabhängig von ihrem wirtschaftlichen Wert und ihrem Aggregatzustand
Diebstahl §242 I,243 I,244 I StGB
1. Objektiver Tatbestand
a) Fremde bewegliche Sache
b) Wegnahme
Unter Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen- nicht notwendigerweise tätereignen Gewahrsams zu verstehen
Diebstahl §242 I,243 I,244 I StGB
1. Objektiver Tatbestand
a) Fremde bewegliche Sache
b) Wegnahme
aa) Vorliegen von Gewahrsams
Gewahrsam ist die von einem (natürlichen) Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherschaft eines Menschen über eine Sache
Diebstahl §242 I,243 I,244 I StGB
1. Objektiver Tatbestand
a) Fremde bewegliche Sache
b) Wegnahme
aa) Vorliegen von Gewahrsams
bb) Gewahrsamsbruch
Gebrochen wird der fremde Gewahrsam, wenn er gegen oder ohne den Willen des ursprünglichen Gewahrsaminhabers aufgehoben wird. Insoweit fehlt es an einem Gewahrsamsbruch, wenn ein (tatbestandsausschließendes) Einverständnis des (ehemaligen) Gewahrsaminhabers vorliegt
Diebstahl §242 I,243 I,244 I StGB
1. Objektiver Tatbestand
a) Fremde bewegliche Sache
b) Wegnahme
aa) Vorliegen von Gewahrsams
bb) Gewahrsamsbruch
cc) Begründung neuen Gewahrsams
Neuer Gewahrsam wird begründet, wenn der Täter die tatsächliche Sachherrschaft derart erlangt hat, dass er sie ohne Behinderung durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber ausüben kann.
Diebstahl §242 I,243 I,244 I StGB
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz -> objektiver Tatbestand
b) Zueignungsabsicht
Aneignungsabsicht liegt vor, wenn der Täter die Sache gerade deshalb wegnimmt, um sie sich unter Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaftsstellung zumindest vorübergehend der eigenen Vermögensspähre (oder der eines Drittens) einzuverbleiben
Diebstahl §242 I,243 I,244 I StGB
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Zueignungsabsicht
c) Rechtswidrigkeit der Zueignung
An der Rechtswidrigkeit der Zueignung fehlt es, wenn der Täter einen fälligen und einredefreien Anspruch auf die Übereignung der konkret weggenommenen Sache hat
Diebstahl §242 I,243 I,244 I StGB
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz -> objektiver Tatbestand
b) Zueignungsabsicht
Ein Enteignungsvorsatz verlangt eine gewollte tatsächliche dauerhafte Verdrängung des Berechtigten aus seiner Herrschaftsposition
Diebstahl §242 I,243 I,244 I StGB
§243 I Nr. 1 StGB:
umschlossener Raum:
Ein Bereich, welcher von Menschen betreten werden kann und welcher vor unerwolltem Eindringen geschützt ist
Einbrechen:
Der Täter bricht ein, wenn er eine Umschließung, die das Betreten verhindern soll, gewaltsam öffnet, wobei eine Kraftentfaltung nicht unerheblicher Art erforderlich ist
Einsteigen:
Das Gelangen in den Raum auf einem zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmten Weg
Eindringen mit einem falschen Schlüssel:
Das Eindringen mit einem falschen Schlüssel setzt voraus, dass der Schlüssel während der Tatzeit durch den Berechtigten nicht mehr zur Öffnung vorgesehen ist
Diebstahl §242 I,243 I,244 I StGB
§243 I Nr. 2 StGB:
Verschlossenes Behältnis:
Ein verschlossenes Behältnis dient dazu, Sachen in sich aufzunehmen und umschließt sie räumlich. Es kann nicht durch Menschen betreten werden
(z.B Safe)
andere Schutzvorrichtung:
Eine andere Schutzvorrichtung ist jede Einrichtung, die geeignet und dazu bestimmt ist, die Wegnahme zu erschweren.
( z.B Fahrradschloss)
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