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Kartellrecht
Klassische Wettbewerbstheorie
Allokationseffizienz
o Ressourcen werden so verteilt, dass kein Marktteilnehmer besser gestellt werden könnte ohne einen anderen schlechter zu stellen
(“Pareto“-Optimum)
o Marktpreis für Güter/Dienstleistungen entspricht langfristig den Grenzkosten der Herstellung
Produktionseffizienz
o Herstellung von Gütern/Dienstleistungen zu den geringstmöglichen Kosten
o Anders als in monopolisierten Märkten kann Produzent nicht mehr verlangen als die Grenzkosten: Zwang zur optimierten Produktion – ansonsten Marktaustritt
Dynamische Effizienz
Kartellrecht
Persönlicher Anwendungsbereich:
Der Unternehmensbegriff (1)
Kartellrecht
Der Unternehmensbegriff (2):
Grenzfälle
Freie Berufe
- grs. vom Kartellrecht erfasst, wenn und soweit nicht Berufsrecht Vertragsfreiheit Grenzen setzt und eine Beziehung zum Wirtschaftsleben besteht
Juristische Personen des öffentlichen Rechts
- Grs. ja (s. auch § 185 Abs. 1 GWB)
- nein, falls rein hoheitliche Tätigkeiten ausgeübt werden
- Problematisch: Nachfrage durch die öffentliche Hand zur Eigenbedarfsdeckung (Unternehmensbegriff nach BGH (+) auch wenn Bedarf zur Erbringung hoheitlicher Tätigkeiten besteht; nach EuGH dagegen (-), da
reine Nachfragetätigkeit tatbestandlich nicht Unternehmensbegriff erfülle)
- Problematisch: Soziale Sicherungssysteme (Krankenkassen). Nach EuGH (-),
falls ausschließlich sozialer Zweck verfolgt wird, der durch Solidarität und fehlende Gewinnerzielungsabsicht geprägt wird. Anders im deutschen Recht, vgl. § 69 Abs. 2 SGB V
Kartellrecht
Räumlicher Anwendungsbereich
Kartellrecht
Verhältnis europäisches und
deutsches Kartellrecht
Kartellrecht
Sonderregelungen für einzelne
Wirtschaftsbereiche
Landwirtschaft
o Art. 42 AEUV; § 28 GWB
o Weitgehende Befreiung vom Kartellverbot
Verkehrswirtschaft
o Kartellrecht grs. anwendbar mit einzelnen Modifikationen
Handel mit Kriegsmaterial, Art. 346 AEUV
Energiewirtschaft
o Verschärfte Missbrauchskontrolle, § 29 GWB
Zeitungen, Zeitschriften und Bücher
o § 30 GWB
o Buchpreisbindungsgesetz
Kartellrecht
Notwendigkeit der Marktabgrenzung
Die Anwendung des Kartellrechts setzt die Abgrenzung des relevanten Marktes voraus, insbesondere bei der Prüfung
o des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung
o der Entstehung oder Verstärkung einer Marktbeherrschung bei der Zusammenschlusskontrolle
o bei wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen: Ermittlung der
Spürbarkeitsschwelle sowie Einhaltung von Marktanteilsschwellen bei der Anwendung von Freistellungsverordnungen
Kartellrecht
Marktdefinition
„Die Definition des Marktes dient der genauen Abgrenzung des Gebietes, auf dem Unternehmen miteinander im Wettbewerb stehen. (...) Hauptzweck der
Marktdefinition ist die systematische Ermittlung der Wettbewerbskräfte, denen sich die
beteiligten Unternehmen zu stellen haben. Mit der Abgrenzung eines Marktes in sowohl
seiner sachlichen, als auch seiner räumlichen Dimension soll ermittelt werden, welche
konkurrierenden Unternehmen tatsächlich in der Lage sind, dem Verhalten der
beteiligten Unternehmen Schranken zu setzen und sie daran zu hindern, sich einem
wirksamen Wettbewerbsdruck zu entziehen (...).“
Kartellrecht
Sachlich relevanter Markt: Grundlagen
Bedarfsmarktkonzept
„Der sachlich relevante Produktmarkt umfasst sämtliche Erzeugnisse und/oder
Dienstleistungen, die von den Verbrauchern hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als austauschbar oder substitutierbar angesehen werden.“
Kartellrecht
Sachlich relevanter Markt: Abgrenzungsmethodik
Kartellrecht
Räumlich relevanter Markt
Der räumliche Referenzmarkt besteht aus einem Gebiet, auf dem die beteiligten Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen auftreten, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von den benachbarten Gebieten unterscheidet; dies trifft insbesondere dann zu, wenn die in ihm herrschenden Wettbewerbsbedingungen sich von denen in den letztgenannten Gebieten deutlich unterscheiden. Bei dieser Beurteilung ist insbesondere auf die Art und die Eigenschaften der betreffenden Waren oder Dienstleistungen abzustellen, ferner auf das Vorhandensein von Zutrittsschranken, auf Verbrauchergewohnheiten sowie auf das Bestehen erheblicher Unterschiede bei den Marktanteilen der Unternehmen oder auf nennenswerte Preisunterschiede zwischen dem betreffenden Gebiet und den benachbarten Gebieten.
Kartellrecht
Begriff des Wettbewerbs
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