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Abgabenordnung
Voraussetzungen von Feststellungsbescheiden nach §179 (1) iVm §180 (1) S.1 Nr.2b, §118
a) EK von einer einzigen Person §39
b) Beispielfälle
-> Freiberufler iSd §18 (1) Nr.1 EStG
-> gewerbliche EK iSd §15 (1) S.1 Nr.1 oder §13 EStG
Abgabenordnung
Welche Fälle von geringer Bedeutung gibt es beim gesonderten Feststellungsverfahren?
1. §180 (3) S.1 Nr.2, 1.HS
-> beteiligte Personen sind Ehegatten mit gemeinsamen Objekt
-> ÜberschussEK
-> Zusammenveranlagung der Ehegatten
2. §180 (3) S.1 Nr.2, 2.HS
-> noch vor der Durchführung der gesonderten Feststellung werden FeststellungsFA und WohnsitzFA identisch AE Tz.4 zu §180
Abgabenordnung
Wie ist die Vorgehensweise bei Fall 2 des §183?
-> §183 S.2 kein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter iSd S.1
-> Das Gesetz fingiert einen Empfangsbevollmächtigten, der durch Gesellschaftsvertrag/ Gesetz zur Vertretung berechtigt ist AE Tz. 2.5.2 zu §122
-> es reicht an einen Vertreter zu übermitteln, (2) ist allerdings zu beachten
Abgabenordnung
Wer ist Angehöriger?
§15 Nr.1 bis 8
Abgabenordnung
Wie ist das Berechnungsschema für Stundungszinsen?
1. Die Stundungszinsen selbst
-> durch Zinsbescheid schriftlich festzusetzen
-> Vorschriften des Steuerbescheide sind anzuwenden §239 (1) S.1 iVm §155ff.
-> Zinsbescheid muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (Zinsschuldner, Zinsansprüche nach Art + Höhe) §119 (1), §239 (1) S.1, §157 (1) S.2
2. Berechnung der Stundungszinsen
a) Beginn Stundungszeitraum
-> Tag, ab dem die Stundung wirkt §238 (1) S.2, §234 (1)
-> bei Fälligkeit: Tag, der dem urspr. Fälligkeitstag folgt
-> Beachte §108 (3)
b) Ende Stundungszeitraum
-> Ablauf des letzten Tages des gesamten Stundungszeitraums
-> Beachte §108 (3)
c) Ermittlung der vollen Monate
-> Stundungszinsen nur für volle Monate §238 (1) S.2, §108 (1), §187,188 BGB
d) Höhe Stundungszinsen
-> BMG= gestundete Steuerbetrag, der auf nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag nach unten abgerundet wird §238 (2)
-> Zinshöhe= 0.5% der BMG für jeden vollen Stundungsmonat §238 (1) S.1
Abgabenordnung
Was sind die Tatbestandsvoraussetzungen des §174 (1) ?
1. bestimmter SV mehrfach in verschiedenen Steuerbescheiden
2. berücksichtigt (positiver Widerstreit)
3. bewusst oder irrtümlich, in 2 versch. Bescheiden, zwingend unvereinbar
a) bisher zum Nachteil des Stpfl. (1)
-> Änderung auf Antrag
Abgabenordnung
Was sind die Grundannahmen von IA, BA, ÜE
1. wirksame Bekanntgabe §124 (1)
2. Definition IA
-> EStschuldner: §119 (1) iVm §157 (1) S.2, §43 iVm §36 (4) S.1 EStG
3. Definition BA
-> IA=BA §122 (1) wenn handlungsfähig §79 Nr.1
-> ansonsten gesetzlicher Vertreter §34 (1) S.1 oder partielle Handlungsfähigkeit §79 Nr.2
4. Definition ÜE
-> BA=ÜE §122 (1), §124 (1) wenn VA in Machtbereich des Empfängers gelangt
Abgabenordnung
Voraussetzungen und Verfahren von Feststellungsbescheiden nach §179 (1) iVm §180 (1) S.1 Nr.2a, §118
a) mehrere Personen erzielen EK an einem gemeinsamen Objekt und müssen diese anteilsmäßig versteuern
b) Beispielsfälle
-> gewerbliche ESt-Besteuerung einer Personengesellschaft §15 (1) S.1 Nr.2 EStG
-> EK aus Freiberufler-Sozietäten §18 (1) Nr.1, §18 (4) S.2, §15 (1) S.1 Nr.2 EStG
c) die EK werden insgesamt und die einzelnen Anteile gesondert gem. §179 (2) S.2 in einem Bescheid einheitlich gegenüber allen beteiligten Personen festgestellt!
Abgabenordnung
Prüfschema von Feststellungsbescheiden nach §179 (1) iVm §180 (1) S.1 Nr.2b, §118
1. welches FA war am Ende des Gewinnermittlungszeitraums für den FB örtlich zuständig?
§18 (1) Nr.2 oder Nr.3
2. welches FA war am Ende des Gewinnermittlungszeitraums für die ESt-Besteuerung örtlich zuständig?
§19
(nachträgliche Veränderungen der örtlichen Zuständigkeit ist nach §180(1) S.2 in dieser Prüfung unbeachtlich)
3. Die FA sind nicht identisch:
Gewinn wird vom Betriebs-/ TätigkeitsFA in gesonderten Bescheid festgestellt
Abgabenordnung
Was sind die Gründe für das gesonderte Feststellungsverfahren?
a) Nr. 2a:
Einheitlichkeit: widerstreitende Ergebnisse werden vermieden
b) Nr. 2b:
Verwaltungsnähe: wichtig für Betriebsprüfungen
Abgabenordnung
Ist der Verwaltungsakt wirksam?
b) inhaltlich hinreichend bestimmt §119
c) Begründung vorhanden §121 -> Heilung möglich §126 (1) Nr.2
d) Rechtsbehelf vorhanden §356 (1), (2)
e) Schriftform kann zwingend sein z.B.: §157 (1), §181 (1)
f) wirksame Bekanntgabe §124 -> Prüfung IA, BA, ÜE
e) nicht nichtig gem. §124 (3) bzw. §125
Abgabenordnung
Welche Vertretungsmöglichkeiten gibt es beim ÜE?
a) §122 (1) S.3,4: allgemeine Verfahrensvollmacht
b)§122 (1): Mitwirkung eines Steuerberaters (keine Auslegung für eine mögliche Vollmacht erlaubt)
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