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Recht1
Die Regeln des Schuldrecht AT (§§ 241-432)
gelten?
gelten für alle Schuldverhältnisse im Schuldrecht BT, soweit hier keine Sonderregelungen getroffen wurden.
Recht1
Schuldrecht BT (§§ 433-853) enthält hingegen Vorschriften, die für ...gelten ?
die nur für das spezielle Schuldverhältnis gelten- die §§ 433-479 gelten beispielsweise nur für das Kaufrecht. Jedoch sind die Vorschriften des BGB AT und Schuldrecht AT auf das Kaufrecht anzuwenden.
Recht1
Das Schuldverhältnis
ist eine zwischen zwei oder mehreren Personen bestehende pflichtenbegründende Sonderbeziehung, welche durch Rechtsgeschäft, rechtsgeschäftsähnlich oder kraft Gesetzes entsteht.
Recht1
Das Schuldverhältnis charakterisiert sich dadurch?
dass jemand von einer anderen Person eine Leistung fordern kann (§ 241 I 1).
Recht1
Anspruchsinhaber und Anspruchsgegner?
Der Anspruchsinhaber ist der Gläubiger, der Anspruchsgegner der Schuldner.
Recht1
SV im engeren Sinn:
Nach einigen Vorschriften ist der einzelne Anspruch bereits ein Schuldverhältnis.
• § 362 I: „Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.“
• --> Kaufpreiszahlung für zum Erlöschen des Kaufpreisanspruches des Verkäufers
Recht1
SV im weiteren Sinn:
Ebenfalls kann das pflichtenbegründende Rechtsverhältnis in seiner Gesamtheit ein Schuldverhältnis sein.
• Der Kaufvertrag nach § 433 BGB führt zu gegenseitigen Leistungsansprüchen und stellt ein Schuldverhältnis im weiteren Sinn dar.
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Sachenrecht:
Das Sachenrecht regelt die Rechtsbeziehung von Personen zu einer Sache (§§ 854-1296).
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Primärpflichten:
Primärpflichten sind zum einen Leistungspflichten und zum anderen
Rücksichtnahmepflichten aus § 241 II
• Leistungspflicht: Übereignung der Kaufsache
• Rücksichtnahmepflicht: Neben der Übereignung der Kaufsache muss der
Verkäufer ggf. über mögliche Gefahren bei der Verwendung der Kaufsache
aufklären
Recht1
Sekundärleistungspflichten:
Sekundärleistungspflichten entsteht u.a. bei einer Pflichtverletzung in einem Schuldverhältnis
• Rückabwicklungsansprüche beim Rücktritt oder Schadensersatzansprüche
Recht1
Obliegenheiten:
Bei einer Obliegenheit handelt es sich nicht um eine Pflicht
gegenüber einer anderen Person.
• Vielmehr sind Obliegenheiten im eigenen Interesse einzuhalten.
• Die Nichteinhaltung führt zu negativen Auswirkungen derjenigen
Person, die die Obliegenheit missachtet hat. --> Rechtsverlust
• Vgl. § 254 BGB oder § 377 HGB
Recht1
Relativität des Schuldverhältnisses:
Schuldverhältnisse und die sich hieraus ergebenden Pflichten wirken
nur zwischen den Parteien.
• Dritte sind hingegen aus einem Schuldverhältnis weder verpflichtet
noch berechtigt.
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