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Allgemeines Verwaltungsrecht
6. Ergebnis
Somit ist die Klage zulässig und begründet.
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Auslegung
WuRST
Wortlaut: Nach dem Wortlaut ... und
Rechtsgeschichte: Der Gesetzgeber beabsichtigte ...
Systematik: Die Norm steht im ... Abschnitt des Gesetzes ...
Teleogie: Sinn und Zweck der Norm ist ...
(WuRST)
Verfassungskonforme Auslegung
Allgemeines Verwaltungsrecht
Schutznormtheorie
Schutznormtheorie bedeutet, dass eine Norm dann ein subj. öff. Recht enthält, wenn sie nicht nur dem Allgemeininteresse dient, sondern auch den Schutz des Einzelnen bezweckt. (Klagebefugnis)
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Sondernutzung (im StraßenR)
= Benutzungg öffentliche Straßen über den Gemeingebrauch hinaus. (§ 19 HWG)
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5. Verletzung von Rechten des Klägers
Verletzung in Grundrechten
Allgemeines Verwaltungsrecht
IX. Klagegegner
§ 78 I Nr. 1 VwGO analog: sog. Rechtsträgerprinzip
(nicht die Behörde selber wird Klagegegner, sondern der dahinterstehende Rechtsträger): FHH als Rechtsträgerin
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Ermessen
ErmessensVAe = VAe, die aufgrund gesetzl. Vorschriften ergehen, welche der Behörde die Wahl zwischen verschiedenen Entscheidgen einräumen. (§ 40 HmbVwVfG)
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4. Rechtsfolge
§ 37 I HmbVwVfG: VA ist bestimmt, wenn unzweideutig für Adressaten des VA klar, was er tun soll
§ 40 HmbVwVfG–> Ermessensfehler: -fehlgebrauch („Zweck der Ermächtigung“), -überschreitung, -nichtgebrauch „gesetzliche Grenzen“
Ermessensüberschreitung - Verhältnismäßigkeit (Rechtsstaatsprinzip), § 4 HmbSOG
legitimer Zweck: grundsätzlich alle öffentlichen Interessen; hier: Art. 2 II 1 GG Gesundheit,
geeignet: wenn das Mittel die Erreichung des Zwecks zumindest fördert (§ 4 I HmbSOG) hier (+)
erforderlich: wenn kein milderes Mittel zur Zweckerreichung in Frage kommt oder mildere Mittel zur Zweckerreichung nicht gleich geeignet sind (§ 4 II HmbSOG)
angemessen/zumutbar: (§ 4 III HmbSOG) wenn die mit einer Maßnahme verbundenen Vorteile für Einzelne und die Allgemeinheit nicht außer Verhältnis zu ihren Nachteilen für die Betroffenen stehen
Grundrechte, oft Art. 2 II S. 1 GG
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2. Eingriff
klassischen Eingriff (final, unmittelbar hoheitlich, Rechtswirkung nach außen, Zwang),
Merkformel: FURZ
moderner Eingriff: jede Grundrechtsverkürzung, jedes staatliche Handeln, das ein grundrechtlich geschütztes Verhalten erschwert oder unmöglich macht
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Auswahlermessen
Entscheidgsfreiheit der Behörde darüber, wie sie tätig wird (d.h. durch welche Maßnahme gegenüber welcher Person).
Allgemeines Verwaltungsrecht
Dogmatik der Grundrechte
Freiheitsgrundrechte
1. Schutzbereich Sachlich: Leitbegriff Persönlich: Bürgerrechte
2. Eingriff
klassischen Eingriff (final, unmittelbar hoheitlich, Rechtswirkung nach außen, Zwang),
Merkformel: FURZ
moderner Eingriff: jede Grundrechtsverkürzung, jedes staatliche Handeln, das ein grundrechtlich geschütztes Verhalten erschwert oder unmöglich macht
3. Rechtfertigung
Schranke:
geschriebenen Grundrechtsschranken (= „Gesetzesvorbehalte“) und ungeschriebenen Grundrechtsschranken (= „verfassungsimmanente Schranken“);
Allgemeines Verwaltungsrecht
Art. 4 I, II GG: Religionsfreiheit:
Überzeugungen des Einzelnen von der Stellung des Menschen in der Welt und seiner Beziehung einerseits zu höheren Mächten und andererseits zu tieferen Seinsschichten
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