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§127 II
Gewillkürte Schriftform -> vereinbarte Form
Zweck des Formenzwangs
- Warn-/Schutzfunktion §518 I , §766
- Beweisfunktion (zB Urkunde -> Inhalt...)
- Beratungs-/Belehrfunktion
- Erkennbarkeits-/Dokumentationsfunktion (Rechtsgeschäft für jeden 3. evident werden können)
Abgabe einer WE durch dritten...
... gilt in der Regel als nicht abgegeben.
Paragraph 110
Taschengeldparagraph: Eltern stellen Kind betrag zur verfügung und willigen automatisch ein. Kind kann selbst entscheiden wofür
( geht nur nicht für monatl. Raten: würde zu rechtl. Nachteil werden )
Tatbestand einer WE - subjektiver Tatbestand
das innere gewollte einer Person
-> Geschäftsw.: Wille ein Rechtsgeschäft herbeizuf.
-> Handlungsw.: Wille faktisch zu handeln
-> Entscheidungsw.: Wille irgendeine Erklärung für einen willen zu haben
Definition Willenserklärung
Ist Grundbestand jedes Rechtsgeschäfts, im Sinne einer ausdrücklichen Handlung, welche auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist.
(Voraussetzung für Wirksamkeit ist Tatbestand)
Einseitiges nicht empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft
wird lediglich durch Abgabe wirksam
Tatbestand einer WE - objektiver Tatbestand
äußeres erkennen auf einen Rechtsbindungswillen ist eine unverzichtbare Mindestvoraussetzung für wirksam werden der WE
(zB bei Auktion das Handhebel)
Rechte des Käufers bei Mangel §437
Bei Sachmangel/Rechtsmangel
-Nacherfüllung verlangen §439
-WirkungdesRücktritts§346(Rückab.schuldverhältnis)
- Schadenersatz / Kaufpreisminderung/Ersatz verg. Aufwands
Was ist ein Anspruch & wo findet man ihn im BGB
§194 Legaldefinition: Anspruch ist das Recht von einem ein Tun oder lassen zu verlangen
-> Anspruchsgrundlage ist eine Kombi aus Tatbestand & Rechtsfolge
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