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Familienrecht
Vaterschaft Kraft Anerkenntnis
§1592, 1594, 1595, 1596
- höchstpersönlich, einseitig, nicht Empfangs- aber formbedürftige Willenserklärung
- Form: öffentliche Beurkundung (Notar, Standesamt, Gericht, Jugendamt
- kommt nicht auf Inhaltliche Richtigkeit an
- Voraussetzung: keine andere Vaterschaft
- schon vor Geburt möglich
- Mutter muss Anerkennung zustimmen
Familienrecht
Vaterschaft - Anfangsverdacht
konkrete Umstände, aus denen sich die nicht ganz fernliegende Möglichkeit einer anders weiten Vaterschaft ergibt
--> keine bloßen Vermutungen
Familienrecht
Vaterschaft - heimliche Vaterschaftstests
rechtswidrig
Familienrecht
Adoption
- Annahme als Kind führt zu einer Elternschaft durch das Gericht
- kann nicht rückgängig gemacht werden
Familienrecht
Einbenennung und kleines Sorgerecht
§1618- Ziel: Integration in die Familie
- exklusiv: nur neuer Name
- additiv: Begleitname zum Geburtsname
Familienrecht
Sorgerecht als absolutes Recht
eine von jedermann zu beachtende Rechtsposition
Familienrecht
1. Stufe doppelte Kindeswohlprüfung
-> für die Aufhebung der gemeinsamen Sorge können sprechen:
1. Fehlende Kooperationsfähigkeit/- bereitschaft
2. Loyalitätskonflikte des Kindes, insbesondere, wenn Eltern nicht gelingt, wechselnde Aversionen vom Kind fernzuhalten
3. Fehlende Erziehungseignung eines Elternteils
4. Fehlende Bindunstoleranz, insb. Umgangsverweigerung
Familienrecht
2. Stufe doppelte Kindeswohlprüfung
-> die Frage, ob die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Antragsteller dem Kindeswohl am besten entspricht, stellt sich nur, wenn vorab die Aufhebung der gemeinsamen Sorge bejaht wurde
-> Grundsätze zur Abwägung zwischen den Elternteilen
1. Förderungsgrundsatz (Aufbau Persönl. meiste Unterstützung)
2. Kontinuitätsgrundsatz (einheitliche, gleichmüßige, stabile Erziehungsverhältnisse und äußere Umstände)
3. Bindungsgrundsatz (emotionale und soziale)
4. Kindeswille
Familienrecht
Vorrang der elterlichen Selbsthilfe
gerichtliche Maßnahmen sind nur zulässig, wenn die Eltern zur Abwendung der Gefährdung nicht bereit oder in der Lage sind
HzE = Abwendung der Gefährdung
Familienrecht
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Vorrang öffentliche Hilfen
Eingriffe in das Sorgerecht müssen immer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen.
- Geeignetheit
- Erforderlichkeit
- Angemessenheit
Familienrecht
Voraussetzungen Anspruch auf Kindesherausgabe
1. Personensorge des Antragstellers
2. Kind wird Eltern/ Elternteil von Dritten vorenthalten
3. keine Rechtfertigung
4. Herausgabeverlangen nicht rechtsmissbräuchlich
Familienrecht
Kindeswohl
Gefährdet ist das Kindeswohl, wenn eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für das körperliche, seelische und geistige Wohl abzusehen ist, bei deren Fortdauer sich eine Schädigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt.
-> nachhaltig, schwerwiegend
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