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KK2
Was ist für Wirksamwerden einer Willenserklärung erforderlich?
Abgabe § 130 I S. 1
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Wann beginnt die Verjährung?
gem. § 199 BGB beginnt die regelmäßige Verjährung am Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist.
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Schildere die Rechtsfolge des Dissens!
§§ 154, 155 regeln nur den Dissens bzgl. sog. accidentialia negotii, also von Nebenpunkten, ein Dissens bzgl. essentialia negotii hat immer die Unwirksamkeit des Vertrages zur Folge!
Bei Dissens bzgl. accidentialia negotii ist zu differenzieren:
Offener Dissens, § 154 - Im Zweifel Vertrag nicht wirksam geschlossen
Versteckter Dissens § 155 - Im Zweifel wirksam geschlossen, soweit Einigung erreicht
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Nenne den Unterschied zwischen einem Inhalts- und einem Erklärungsirrtum!
Inhaltsirrtum § 119 I 1. Alt.
Erklärender irrt über die Bedeutung des gesetzten Erklärungszeichens (Erklärender weiss was er sagt, aber nicht, was er damit sagt)
Erklärungsirrtum § 119 I 2. Alt.
Der Erklärende setzt ein anderes Erklärungszeichen, als er beabsichtigt hat (Erklärender weiss nicht, was er sagt)
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Welche Folgen hat ein Fehlen des Erklärungsbewusstseins?
Der klassische Fall hierzu ist die "Trierer Weinversteigerung" Ortsfremder hebt Hand zum Gruß und erhält den Zuschlag. Erklärungsbewusstsein (-)
Erst-Recht-Schluss aus § 118 analog: WE nichtig, da Erklärungsbewusstsein notwendiger Bestandteil; § 122 analog
Wegen Vetrauensschutz als WE zugerechnet, wenn der Erklärende bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen musste, dass sein Verhalten als WE zu deuten ist und der Empfänger schutzwürdig ist WE analog § 119 I 2. Alt. anfechtbar
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Welche Arten der Einreden sind zu unterscheiden?
dauernde Einreden
(Verjährung § 214 I, E. der ungerechtf. Ber. § 821, Arglisteinrede § 853)
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Nenne Beispiele rechtsvernichtender Einwendungen!
Erfüllung § 362 I
Aufrechnung § 389
nachträgliche Unmöglichkeit § 275 I
Rücktritt §§ 346 ff.
Kündigung
Widerruf § 355 i.V.m. § 312 g
Anfechtung § 142
Eintritt auflösender Bedingung § 158 II
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Wie setzt sich eine Willenserklärung zusammen?
aus dem objektiven und dem subjektiven Tatbestand, dieser untergliedert in:
Handlungswille
Bewusstsein, überhaupt zu handeln
Erklärungsbewusstsein
Bewusstsein, etwas rechtlich Erhebliches zu erklären
Geschäftswille
Wille, eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen
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Nenne Beispiele rechtshindernder Einwendungen!
Geschäftsunfähigkeit § 105
beschränkte Geschäftsfähigkeit §§ 107, 108
Formnichtigkeit § 125
gesetzliches Verbot § 134
sittenwidriges Rechtsgeschäft § 138 I
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Was versteht man unter dem Rechtsbindungswillen und wann liegt er vor?
Der Wille, einen bestimmten rechtlichen Erfolg, insbes. vertragliche Pflichten herbeizuführen
Er liegt vor, wenn der Erklärungstatbestand einer WE sich für den objektiven Beobachter als Äußerung eines Rechtsfolgewillens darstellt.
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In welchen klassischen Fällen ist das Vorliegen des Rechtsbindungswillens fraglich?
Sog. "Angebot freibleibend"
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Ist zur Wahrung des Offenkundigkeitsgrundsatzes ein ausdrückliches Auftreten in fremdem Namen erforderlich?
Geschäft wird nur für und gegen Vertretenen, wenn der Vertreter erkennbar in fremdem Namen handelt, § 164 I S. 1
Zweck:
Schutz des Geschäftsgegners, der wissen muss, mit wem er es zu tun hat, um Risiko der Durchsetzbarkeit seiner Ansprüche abschätzen zu können
Aber: Vertreter muss nicht ausdrücklich im Namen des Vertetenen auftreten, konkludente Offenkundigkeit genügt § 164 I S. 2
Bsp. Verkäufer an Ladentheke, dieser muss nicht jedem Kunden sagen in wessen Namen er handelt, es ist für jeden offensichtlich erkennbar
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