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1.1. Nennen Sie exemplarische Akte der Legislative, Exekutive und der Judikative.
Prüfungsfrage:
Wie unterscheidet sich die Betreuung ohne Einwilligungsvorbehalt von der Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt?
-Bei der Betreuung ohne Einwilligungsvorbehalt können Betreuer und Betreuter unabhängig voneinander rechtlich tätig werden, da der Betreute unbeschränkt rechtsfähig bleibt.
-Bei der Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt ist der Betreute weitgehend einem beschränkten Geschäftsfähigen gleichgestellt, der Betreute bedarf im Rechtsverkehr grundsätzlich der Zustimmung des Betreuers.
4.7.
Einige Grundrechte (z.B. Art.8 GG, bitte lesen) sind nach ihrem Wortlaut „Deutschengrund- rechte“. Über welche Norm können Ausländer möglicherweise geschützt werden?
Ausländer genießen nach herrschender Meinung Schutz über den allgemeinen Art. 2 Abs. 1 GG. Dieser ist jedoch leichter einschränkbar als die speziellen Grundrechte.
Warum ist eine lückenlose Dokumentation so wichtig?
Die Dokumentation ist aus mehreren Gründen wichtig: Zum einen ist dadurch ersichtlich, welche Leistungen gegenüber dem Patienten erbracht wurden, zum anderen ist sie von beweisrechtlicher Bedeutung, da man ihr entnehmen kann, auf wessen Anordnung die jeweilige Maßnahme erfolgte, mithin wer die Verantwortung und mit ihr die Haftung trägt. Auf Grundlage der Dokumentation kann auch eine Exkulpation für den Behandelnden bzw. die Pflegeeinrichtung möglich sein. Letztlich trägt die Dokumentation zur Sicherheit des Patienten bei, eventuell auftretende Auffälligkeiten nach einer erfolgten Behandlung/Pflege schnell zu erkennen.
Außerdem besteht für medizinische Behandlungsmaßnahmen eine gesetzliche Dokumentationspflicht gemäß § 630f BGB.
1.2. Wer hat das Recht zur Gesetzesinitiative?
Bundesregierung , Bundestag, Bundesrat
(GG Art.76, Abs.1)
5.5.
Markus M (10 Jahre) hat die einmalig günstige Gelegenheit, von seinem Freund F einen ge- brauchten Laptop zum Freundschaftspreis von 100 € zu erwerben. Da M bereits seit langem auf ein Laptop spart und sein erspartes Taschengeld nun schon eine Summe von 110 € um- fasst, nutzt er die günstige Gelegenheit und kauft von F den Laptop. M ́s Eltern sind darüber keineswegs begeistert, da sie nichts von gebrauchten Laptops halten. Sie wollen daher, dass M den Laptop zurückgibt.
c) Wie wäre die Rechtslage, wenn der nun 17-jährige M von seiner Oma ein Auto geschenkt bekommen würde, die Steuern für das Auto und die Kfz-Haftpflichtversicherung aber selbst bezahlen müsste?
c) Auch die Schenkung des Autos an M wäre gemäß §107 BGB rechtswirksam, da es nur auf den rechtlichen Vorteil für M – die Erlangung des Eigentums an dem Pkw – ankommt. Die nachfolgenden wirtschaftlichen Konsequenzen – Steuern, Kfz-Haftpflichtversicher- ungsbeiträge – bleiben bei dieser Beurteilung unberücksichtigt.
Besteht vor dem Arbeitsgericht Anwaltszwang?
Nein, in 1. Instanz müssen sich die Parteien nicht von einem Anwalt vertreten lassen (§ 11 Abs. 1 ArbGG).
2.2. Wie sind viele Rechtsnormen aufgebaut ?
Viele Rechtsnormen bestehen aus einer Tatbestandsseite und einer Rechtsfolgenseite
5.3.
Kann ein Geschäftsunfähiger selbst am Rechtsverkehr teilnehmen?
Die wirksame Teilnahme eines Geschäftsunfähigen am Rechtsverkehr ist nicht möglich, da seine Willenserklärungen nichtig sind (§105 Abs.1 BGB).
5.4.
Wann ist eine Willenserklärung, die ein Minderjährige oder ein Betreuter mit Einwilligungs- vorbehalt abgibt, wirksam?
Eine Willenserklärung eines Minderjährigen, der beschränkt geschäftsfähig ist oder die eines Betreuten, der grundsätzlich nur wirksam eine Willenserklärung mit Einwilligung seines Betreuers abgeben kann, ist wirksam, wenn sie für ihn lediglich rechtlich vorteilhaft ist oder mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters abgegeben wird.
3.4.
Was besagt das Günstigkeitsprinzip?
Das Günstigkeitsprinzip besagt ganz allgemein, dass eine rangniedrigere Rechtsquelle Gel- tungsvorrang vor einer ranghöheren hat, wenn die rangniedrigere Rechtsquelle eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung vorsieht. Bedeutung hat das Günstigkeitsprinzip vor allem im Verhältnis Gesetz/Tarifvertrag und Tarifvertrag/Arbeitsvertrag (vgl. § 4 Abs. 3 TVG). Keine Gültigkeit hat es im Verhältnis Tarifvertrag/Betriebsvereinbarung, da hier der Tarifvor- rang gilt (§ 77 Abs. 3 BetrVG).
5.1
Die Heimbewohnerin X möchte sich einen Hamster halten. Die Heimleitung untersagt ihr dies. Auf welche Grundrechte kann sich die X zur Durchsetzung ihres Interesses berufen?
Wie ändert sich die Rechtslage, wenn die X sich stattdessen in einem Mehrbettzimmer eine giftige Schlange halten möchte?
Hier könnte das Grundrecht aus Art.2 Abs.1 GG betroffen sein, das Recht auf freie Entfal- tung der Persönlichkeit.
In der Fallvariante könnten die Grundrechte der anderen Bewohner aus Art.2 Abs.1 und Abs.2 GG mit dem Recht der X kollidieren.
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