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Prüfungsvorbereitung
Problem einer BWA
Problem einer BWA
Prüfungsvorbereitung
KG / GmbH & Co.KG
- Ist eine Personengesellschaft
- Komplementär ist Vollhafter (haftet persönlich, gesamtschuldnerisch und unbeschränkt auch mit
Privatvermögen) und hat die Unternehmerposition
o Vertreten die Gesellschaft – Alleinvertretungsbefugnis(Ausschluss nach Außen nicht möglich)
o Ist oft eine GmbH – somit Vorteile Personengesellschaft steuerlich und Haftungsbegrenzung aus
Körperschaft
- Kommanditist ist Teilhafter (haftet nur mit seiner Einlage), i.d.R. nur Geldgeber, keine GF-Funktion
/Vertretungsrechte
- Grund: benötigte Geldgeber, die keine Mitspreche haben sollen oder „Dabeisein“ ohne finanzielle Risiken z.B.
bei Familienunternehmen
GmbH:
- Ist juristische Person und Kapitalgesellschaft mit 1 oder mehreren Gesellschaftern
- Gründungsschritte:
o Von der Idee bis zur Beurkundung --> Vorgründungsgesellschaft (analog GbR)
o Notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag
o Bestellung der Organe
o Aufbringung Stammkapital (min. 25 TEUR)
o Anmeldung ins HR durch Notar
▪ Bis hierhin Vor-GmbH --> Haftung durch GF, Gesellschafter haften nur mit Einlage
o Eintragung ins HR (konstitutiv – rechtsbegründend)
- Organe:
o Gesellschafterversammlung: Anteilsinhaber oder Vertreter; min. 1 x pro Jahr zur Verabschiedung JA;
i.d.R. mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Weisungsbefugnis gegenüber GF
o Geschäftsführer: vertritt nach außen; persönlich haftbar bei Insolvenzverschleppung oder
Überschreitung der Vertretungsbefugnisse; intern verantwortlich für Buchhaltung und U-Politik
- Geschäftsanteile zerlegbar und übertragbar
- Auch bei Anteilswechseln ist notarielle Beurkundung notwendig --> kann Anteilswechsel erschweren
- Stammkapital muss immer zur Verfügung stehen, sonst Insolvenzgrund
Prüfungsvorbereitung
Trennung einer BAG
o Eintritt eines Trennungsgrundes bedeutet immer Liquidation der Gesellschaft, außer vertraglich
anders geregelt (Fortführungsklausel, Anwachsung) à Hebung aller stiller Reserven (Steuer!)
o Vertraglich festgelegte Trennungsgründe sind möglich z.B. Altersgrenze, BU, Tod,
Anteilsveräußerung
o Ist nur ein Arzt Mieter, bleibt er auch nach der Trennung Mieter und hat die Standortsicherheit
o Der Gesellschaftsvertrag ist immer die Basis für die Trennung à daher gute Formulierungen wichtig
o Gesellschaft besteht grundsätzlich bis die letzte Forderung beglichen ist à 5 Jahre wg. KVRegressen
o Abfindung: nur unter bestimmten Voraussetzungen gerichtlich OK
▪ Sachlich angemessen à nur für bisherige genau bezeichnete Tätigkeit
▪ Zeitlich angemessen à max 2 Jahre lt. BGH
▪ Örtlich angemessen à je nach Region und Fachrichtung à vorher mit KV besprechen
▪ Berechnung der Abfindung gem. Formel (vorher festlegen) oder durch Gutachter
Prüfungsvorbereitung
Gründe für Kooperationen
- Kostendruck in eigener Praxis
- Wirtschaftliche Synergien durch gemeinsame Auslastung größerer (teurer) Geräte
- Qualitative Anforderung einer modernen Praxisführung
- Erweiterung des Leistungsspektrums – Möglichkeiten der weiteren Spezialisierung
- Lokale und regionale Markterschließung – Wachstum und Standortsicherung
- Vorbereitung Nachfolge
- Verringerung der Arbeitsbelastung --> Work-Life-Balance
- Sicherheit für schwierige Situationen besser gerüstet zu sein
Prüfungsvorbereitung
Grundlage Gesundheitswesen
- Grundlage für die Einführung von Krankenkassen war eine Entscheidung von Bismarck in 1883
- Seit 1931 Selbstverwaltung und Interessenvertretung über K(Z)Ven
- Sozialgesetzbuch regelt die Selbstverwaltung und ist Rahmengesetzgebung
Selbstverwaltung:
- Bundesmantelvertrag: öffentlich rechtlich, Gesetz für Ärzte z.B. Behandlungszeiten, Bestandteil der
Gesamtverträge, Umsetzung erfolgt über Richtlinien und Verträge
- Gesamtverträge: zwischen KVEn und Kassenverbänden, regeln Einzelheiten der ärztlichen Versorgung
- Kollektivvertrag: zwischen KVen und Kassen – gelten für alle Vertragsärzte und die GKV
- Einzelverträge: integrierte Versorgung - zwischen Arzt und KV – i.d.R. befristet, Zeil ist Kosteneinsparung da
z.B: Arzt vor Einweisung in KH zur Einholung einer Zweitmeinung verpflichtet wird
Prüfungsvorbereitung
Mögliche Gesellschaftsformen für Ärzte gem. MBO (Musterberufsordnung)
Mögliche Gesellschaftsformen für Ärzte gem. MBO:
- Für Privatärzte: Ärztegesellschaft, medizinische Kooperationsgemeinschaft, Praxisnetz/-verbund
- Für Vertragsärzte: BAG (GbR oder Part), PG (freie Rechtsform), MVZ (GbR, Part, eG, GmbH, öffent-rechtl)
o Möglich sind aber Betreibergesellschaften, die keinen Einfluss auf die ärztliche Tätigkeit haben und
nicht in Beziehung zu den Patienten stehen. --> stellen nur Infrastruktur
Behandlungsfehler sind immer „Körperverletzung“ – dies geht immer gegen eine Person, daher ist
Haftungsausschluss hier nicht möglich
Was eine Helferin darf, steht in den Delegationsrichtlinien der Kammern z.B. PZR durch Dentalhyg. Nur, wenn der Arzt in der Nähe ist.
Prüfungsvorbereitung
Die GbR
- Entsteht durch Vertrag (mündlich, schriftlich oder durch konkludentes Handeln) und ist dann partei- und
rechtsfähig – kein Registereintrag
o Rechtsfähig seit 2001 à es können Gesellschafterwechsel vorgenommen werden!
- Grundsätzlich gemeinsame Vertretung, daher ggf. auftretender Gesellschafter in Haftung
- Vermögen = Gesamthandsvermögen
- Grundsätzliche Gewinnverteilung nach Köpfen
- Jeder Beteiligte hat das Kontrollrecht und muss auf alles zugreifen können
- Grundsätzlich gilt das Einstimmigkeitsprinzip – Mehrheitsbeschlüsse in Teilbereichen möglich (nicht in
Kernbereichen --> Sittenwidrig --> genaue Auflistung der Bereiche sehr sinnvoll)
- Besondere Regelungen im Innenverhältnis möglich (z.B. Wettbewerbsverbote, GF, Gewinnverteilung)
- Haftung: es haftet das Gesamthandsvermögen und zusätzlich die Gesellschafter mit dem Privatvermögen
(gesamtschuldnerisch, persönlich und unbeschränkt)
o grundsätzlich gilt, was ein Gesellschafter tut, tut die Gesellschaft
o Gesellschafter haften auch für Tätigkeiten von Angestellten und Helferinnen
o Gesellschafter haftet bei Eintritt auch für Altschulden (ausgenommen KV-Regress, da gegen tätige
Person) – im Innenverhältnis ist ein Ausschluss möglich, nach außen nicht
o Es besteht eine Nachhaftung bei Ausscheiden für 5 Jahre z.B. für Mietschulden, Frist läuft ab
Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch Gläubiger, daher sollte Arzt sein Ausscheiden bekannt geben
- Ende der GbR:
o Kündigung oder Ausscheiden führen grundsätzlich zur Liquidation (Geschäfte abwickeln, Vermögen
verteilen, Verbindlichkeiten tilgen).
o Möglichkeit die Beendigung zu umgehen über Fortführungsklausel --> übrige Gesellschafter dürfen
oder müssen Anteile aufnehmen (Wahlrecht oder Pflicht vertraglich vereinbaren). Nur möglich, wenn
min. 2 Gesellschafter verbleiben
o Es entsteht immer ein Abfindungsanspruch, außer der Ausscheidende nimmt den Patientenstamm
mit (da er dann sonst doppelt begünstigt wäre)
- Kann nie einen Handelszweck haben --> immer OHG
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Gesellschaftsrecht
Personengesellschaft
- Person im Vordergrund
- Gesellschaftsvermögen = Gesamthandsvermögen
- Gesellschafter führen Geschäfte, haften persönlich mit
Privatvermögen
- Gesellschafter fördern den gesellschaftszweck i.d.R.
durch persönliche Mitarbeit
- Anteilskauf nur mit zustimmung der Gesellschafter
- Tod oder Kündigung führen zur Auflösung (außer bei
einer Fortführungsklausel)
JA muss nicht publiziert werden
Körperschaften
- Sind juristische Personen
- bekommen Rechtsfähigkeit verliehen
- Voraussetzung ist Registereintrag
- Gesellschaftsvermögen gehört Gesellschaft
- es haftet nur das Gesellschaftsvermögen
- es handelt der GF oder die Organe
- Mitgliedschaft auch durch reine Kapitalbeteiligung
- Anteile frei veräußerbar (vertraglich ausschließbar)
- Ausscheiden hat keinen Einfluss auf Gesellschaft
- Veröffentlichungspflicht JA
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Kammer und KV
Ärztekammer – erlässt die Berufsordnung, zuständig für Aus- und Fortbildungen
K(Z)V / K(Z)BV:
- Körperschaft des öffentlichen Rechts
- Mitglieder sind zugelassene Ärzte und Psychotherapeuten, ermächtige Ärzte und Ärzte im MVZ
- Organe: Vertreterversammlung und Vorstand
- Funktion: Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung, Interessenvertretung gegenüber Kassen
- Verteilstelle der Gesamtvergütung mit Kontrollfunktion und Sanktionsmöglichkeiten
Prüfungsvorbereitung
Arzt-Arten
- Honorararzt – nur in Klinik möglich
- Belegarzt: keine Anstellung im KH – bleibt Teil der ambulanten Versorgung; Vergütung aus vertragsärztlicher
Tätigkeit, max. 30 Minuten vom KH entfernter Wohnort, KH erbringt Hotelleistung gegen Entgelt vom Arzt,
muss durch KV genehmigt werden, KH hat keine Weisungsbefugnisse
- Vertretungsarzt: eher kurzfristig, bei schwerer Krankheit, Urlaub, Weiterbildung und BW-Übung, 7 Tage ohne
Anzeige, bis zu 3 Monate mit Anzeige
- Praxisverweser: Bei Tod des Arztes 2 Quartale als Vertreter
- Ambulantes operieren – Azrt erhält meist 22% der DRG als Honorar
Prüfungsvorbereitung
Bedarfsplanung
- Seit 1992 – von Seehofer eingeführt um zu verhindern, dass zu viele Ärzte an einem Ort sind
- KVen und Landesverbände der Kassen erstellen den Bedarfsplan
- Gibt an wie viele Einwohner/Arzt benötigt werden – Verhältniszahl
- Ziel: Sicherstellung der ambulanten Versorgung, die wohnortnah, flächendeckend gewährleistet sein soll
- Ab 110% gilt das Gebiet als überversorgt und wird gesperrt --> keine freien Zulassungen mehr, seit dem
Versorgungsstärkungsgesetz 2012 soll die KV den Sitz nicht nachbesetzen, sonder eine Entschädigung
zahlen
- Unterversorgung bei Hausärzten < 50%, bei Fachärzten < 75% --> dann müssen Kliniken die ambulante
Versorgung mit übernhmen
- Bundesgebiet in 4 unterschiedliche Versorgungsebenen unterteilt – je nach Bedarf der Fachrichtung
o Rd. 1000 Bereiche für Hausärzte
o 400 Kreise für allgemeine Fachärzte (Augen, HNO, Chirurgie, Derma, Kinder, Psycho)
o 100 Raumordnungsregionen für spezielle Fachärzte (Fachinternisten, Anästhesisten, Radiologen
o 17 KVen für gesonderte Fachärzte (Nuklearmediziner, Neurochirurgen, Laborärzte)
- Aktuelle Diskussion zum kleiner fassen der Kreise, damit auch Randgebiete besser versorgt werden
- Bei Zahnärzten aufgehoben, da bereits etwa 50% Privatanteil an Zahlungen
Prüfungsvorbereitung
BAG
- Zusammenschluss von Ärzten, unter Ärztegesellschaften oder mit MVZ oder von MVZ untereinander zur
gemeinsamen Berufsausübung
- Behandlungsvertrag mit der Gesellschaft, nicht mit einem Arzt
- Steuerberater sollte früh eingebunden werden à Zusammenschluss Arzt und MVZ schwierig, wenn MVZ
gemeinnützig unterwegs ist (KH-MVZ)
- Oft als GbR, selten als Partnerschaftsgesellschaft, GmbH zwar berufsrechtlich zulässig, aber
vertragsarztrechtlich von KVen nicht zugelassen, daher bei Firmierung als GmbH nur noch Privatabrechnung
- Abrechnung über eine Arztnummer à alles in einem Topf unter der BAG
- Gemeinsame Räume/Geräte, gemeinsamer Außenauftritt, gemeinsame Haftung, gemeinsame Patientenkartei,
gemeinsame Abrechnung, gemeinsame Ergebnisfeststellung/-verteilung
- Genehmigungspflicht vom Zulassungsausschuss – meist nur mit Quartalsbeginn
o Voraussetzungen: gemeinsame Berufsausübung und entsprechend freie Praxis
- Klare Regelung zum Vermögen notwendig:
o Alles zusammen à gemeinsames Vermögen
o Jeder behält seins à SBV
- Alle Partner müssen am gewinn beteiligt sein und unternehmerische Tätigkeit wahrnehmen
o 0%-Beteiligung nicht zulässig – führt zu einer Anstellung à steuerlich problematisch
o Anteil am good-will kann in Kennenlernphase allerdings sukzessive ansteigen
- 0%-Beteiligung:
o Fehlendes Mitunternehmertum, da keine Beteiligung an Gewinn, Verlust und stillen Reserven
o Ggf. Gewerbesteuer, da Unternehmer an Arbeitskraft von anderen partizipiert
o 0%-Beteiligter ist ergo Angestellter à Sozialversicherungspflicht besteht (ggf. Nachforderung)
o „Schubladenverträge“ fürhen zu Abrechnungsbetrug à Regress und Approbationsverlust
o Daher Mindestvorgabe einer gewinnabhängigen Vergütung und Anteil am Zuwachs der stillen
Reserven ab Eintritt, so wie Beteiligung an den unternehmerischen Entscheidungen notwendig
- Je Vertragsarzt dürfen max. 3 Angestellte Vollzeit beschäftigt werden / Zahnärzte 2 Vollzeit Angestellte
- Firmierung:
o Verbot der Namensführung, wenn nur 1 Partner
o „& Kollegen“ nur mit anderem Niedergelassenen nicht mit einem Angestellten
o „Praxisklinik“ nur mit Übernachtungsmöglichkeiten
o Zentrum -> sehr umstritten, wohl nur bei entsprechender Größe und Spezialisierung oK
- Nachbesetzung:
o Interessen des verbleibenden Partners sind bei Nachbesetzung zu berücksichtigen
o Vertragsarzt kann auf Zulassung z.G. Anstellung in BAG verzichten, dann muss ZA genehmigen
- Vorteile:
o Austausch untereinander fachlich möglich
o Abrechnung über eine Abrechnungsnummer mit Möglichkeiten der Budgetoptimierung
o Honorarzuschlag (je nach Kooperationsgrad: 10% auf RLV bei fachgleicher Kooperation, 40% bei
o Fachgebietsübergreifende Anstellung möglich à Gewerbesteuerpflicht wegen Überwachung
o Vorteile im Nachbesetzungsverfahren (Vetorecht der verbleibenden Gesellschafter)
- Eintritt in eine BAG
o Voraussetzung ist die Genehmigung vom ZA
o Beitretender haftet für alle Altverbindlichkeiten (bekannte und unbekannte) im Außenverhältnis
o BAG und Job-Sharing (gemeinsames Arbeiten auf einer Zulassung mit Honorardeckelung)
o BAG und halbe Nachfolgezulassung
o Gemischte BAG von Vertrags- und Privatarzt
- Feste Vertragslaufzeiten zu Beginn sind OK, oft wichtig für Einsteiger, dass KÜ ausgeschlossen
- Konfliktpotentiale:
o Unterschiedliche Leistungsbeiträge oder unterschiedliche Beurteilung der Beiträge
o Unterschiedliche persönliche oder fachliche Entwicklung
o Einflussnahme Dritter z.B. Ehepartner
o Unterschiedliche Vorstellungen von der zukünftigen Praxisentwicklung
o Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen
o Gewinnverteilung
o Lange Erkranken / Eintritt BU
o Abfindungsberechnung
o Kapitalkontenentwicklung
o Wirksamkeit der Kündigung / Wettbewerbsverbot / Zulassungsmitnahme
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