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Prüfungsreihenfolge (Konkret)
Spezielles Freiheitsrecht
Art. 1; 2 Abs. 2; 4; 5 Abs. 1 und 3; 6 ; 7; 8; 9; 10; 11; 12; 13; 14; 16 GG
Spezielles Gleichheitsrecht
Art. 3 Abs. 2 und 3; 33 Abs. 1-3 GG
Allgemeine Handlungsfreiheit
Art. 2 Abs. 1 GG
Allgemeiner Gleichheitssatz
Art. 3 Abs. 1 GG
Verfassungsimmanente Schranken
Greifen in Grundrechte ein, die schrankenlos gewährt sind. Diese Grundrechte können nur durch kollidierende Grundrechte Dritter oder andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtsgüter eingeschränkt werden.
Bsp.: Art. 4 I und II, 5 III GG
Bundesregierung (Prinzipien)
Kanzlerprinzip, Art. 65 S. 1 GG
Ressortprinzip
Kollegialprinzip
Prüfungsreihenfolge (Allgemein)
- Freiheitsrechte sind vor Gleichheitsrechten zu prüfen
- Spezielles Recht ist vor allgemeinem Recht zu prüfen
Jur. Personen des ÖRechts die grundrechtsberechtigt sind
- Kirchen
- Öffentl-rechtl. Rundfunk- & Fernsehanstalten
- Universitäten
- Staatl. Kunst- & Musikhochschulen / Museen
Grundrechtsschranken
- Einfacher Gesetzesvorbehalt
- Qualifizierter Gesetzesvorbehalt
- Verfassungsimmanente Schranken
Bundestag (Aufgaben)
* Gesetzgebungsfunktion
* Kontrollfunktion im Verhältnis zur Exekutive
* Kreationsfunktion: da unmittelbar demokr. legitimiert, obliegt ihm die Bildung weiterer Verfassungsorgane
* Repräsentationsfunktion
Bundesrat (Mitwirkung an der Verwaltung des Bundes)
Mitwirkung vor allem dort, wo Eingriffe in die Verwaltungs- & Organisationshoheit der Länder vorgenommen werden
Bsp.: Zustimmung zum Erlass allg. Verwaltungsvorschriften durch den Bund, Art. 84 II, 85 II GG
Bundespräsident (Aufgaben & Befugnisse)
* Vertretung der BRD nach außen; insb. der Abschluss v. völkerrechtl. Verträgen, Art. 59 I GG
* Ernennung & Entlassung der Bundesminister
* Ernennung des Bundeskanzlers
* Ernennung der Bundesbeamten, Bundesrichter & Bundeswehrangehörigen (begrenzte sachl. Prüfungsbefugnis hinsichtl. der Qualifikation)
Grundrechte
= Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat
Arten von Grundrechtsträgern
Menschenrechte: jede natürliche Person uneingeschränkt
Bürger-/Deutschenrechte: Deutsche i.S.d. Art. 116 I GG
Juristische Personen:
... des Privatrechts (+)
... des ÖRechts (-), aber Ausnahmen möglich
Drittwirkung von Grundrechten
(-), da es Abwehrrechte gegen des Bürgers gegen den Staat sind, d.h. nicht auf privater Ebene.
-> Ausnahme: ausdrückliche Benennung in der Verfassung, nur in Art. 9 III 2 GG !!
-> Mittelbare Drittwirkung (+)
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