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Staats- und Verfassungsrecht
In welchen Vorschriften sind die Aufgaben und Funktionen des Bundesverfassungsgerichts geregelt?
Status und Kompetenzen des Bundesverfassungsgerichts sind vor allem in den Art. 93, 94 und 100 GG geregelt. Des Weiteren ist in der Klausur das in Erfüllung des Gesetzgebungsauftrags in Art. 94 II GG erlassene Bundesverfassungsgerichtsgesetz zu beachten. In § 13 BVerfGG sind die Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts abschließend aufgezählt.
Staats- und Verfassungsrecht
Wie lässt sich eine Verfassungsstreitigkeit, für die das Bundesverfassungsgericht zuständig ist, definieren?
Zur Verfassungsstreitigkeit gehört, dass sich oberste Staatsorgane des Bundes oder der Länder als streitende Parteien gegenüberstehen und dass auch der Inhalt des Streites verfassungsrechtlicher Natur ist. Entscheidend ist, dass auch die Beteiligten als oberste Staatsorgane verfassungsrechtlich herausgehoben sind.
Staats- und Verfassungsrecht
Nennen Sie die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde gem. Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 BVerfGG!
Zunächst ist unter dem Oberpunkt „Jedermann“ stets die Beschwerdeberechtigung und gegebenenfalls die Verfahrensfähigkeit, die Postulationsfähigkeit und die Prozessführungsbefugnis des Beschwerdeführers zu prüfen
Anschließend ist der Beschwerdegegenstand festzulegen, nämlich gegen welchen Akt der öffentlichen Gewalt i.S.d. Art. 1 III GG vorgegangen werden soll.
Danach ist die Beschwerdebefugnis, also die Behauptung der Rechtsverletzung eines Grundrechts oder grundrechtsähnlichen Rechts sowie die Rechtsrelevanz des angegriffenen Rechts zu erörtern. Der Beschwerdeführer muss i.R.d. Beschwerdebefugnis auch selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein.
Der Rechtsweg muss erschöpft sein und jede zumutbare Möglichkeit muss ausgeschöpft sein, um die Grundrechtsverletzung abzuwehren, sog. Subsidiarität (§ 90 II BVerfGG).
Die Form und Frist der Verfassungsbeschwerde ergeben sich aus den §§ 23, 92, 93 BVerfGG.
Staats- und Verfassungsrecht
Wer ist bei der Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 I Nr. 4a GG i.V.m. § 90 I BVerfGG beschwerdeberechtigt?
Beschwerdeberechtigt ist „jedermann“, der behauptet, durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein. Folglich richtet sich die Beschwerdeberechtigung nach der Grundrechtsfähigkeit des Beschwerdeführers. Grundrechtsfähig sind zunächst natürliche Personen.
Staats- und Verfassungsrecht
Es werden Jedermanngrundrechte und Deutschengrundrechte, die sog. Bürgerrechte, unterschieden. Einige wichtige Bürgerrechte sind z.B. die Versammlungsfreiheit, Art. 8 I GG, die Vereinigungsfreiheit, Art. 9 I GG, die Freizügigkeit, Art. 11 I GG und die Berufsfreiheit, Art. 12 I GG. Die Bürgerrechte gelten grundsätzlich nur für Deutsche i.S.d. Art. 116 I GG. Können sich dennoch auch Ausländer auf die Bürgerrechte berufen?
Es ist zu unterscheiden: EU-Bürger können sich nach h.M. gem. Art. 18 AEUV in vollem Umfang auf die Grundrechte berufen.
Nicht-EU-Bürger und Staatenlose können sich nicht auf die Bürgerrechte berufen. Sie haben aber die Möglichkeit, i.R.d. Schutzes von Art. 2 I GG den Bürgerrechten entsprechende Rechtspositionen geltend zu machen. Allerdings ist dieser Schutz nicht vollkommen vergleichbar. Zum Beispiel kann die Freizügigkeit eines Ausländers aufgrund des einfachen Gesetzesvorbehalts nach Art. 2 I GG eingeschränkt werden. Es gilt insoweit nicht der qualifizierte Gesetzesvorbehalt des Art. 11 II GG.
Staats- und Verfassungsrecht
Ist der Minderjährige grundrechtsfähig?
Z.T. wird versucht, die Grundrechtsfähigkeit vom Alter oder der Einsichtsfähigkeit abhängig zu machen.
Dagegen spricht, dass es für eine generelle altersmäßige Einschränkung der Grundrechtsberechtigung im unmittelbaren Verhältnis eines Minderjährigen zur öffentlichen Gewalt keine normative Grundlage gibt. Der Jugendschutz ist als besondere Eingriffsermächtigung in Art. 5 II, Art. 11 II und 13 VII GG ausdrücklich genannt. Daraus wird deutlich erkennbar, dass die allgemeine Grundrechtsberechtigung der Minderjährigen gerade vorausgesetzt wird. Minderjährige sind folglich stets grundrechtsfähig.
Anmerkung: Fraglich ist lediglich die Grundrechtsmündigkeit des Minderjährigen i.R.d. Verfahrensfähigkeit. Dafür ist der Inhalt des jeweiligen Grundrechts maßgeblich, vgl. bei Art. 4 GG den § 5 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung, wonach dem Minderjährigen mit Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs die Entscheidung zusteht, zu welchem religiösen Bekenntnis er sich halten will.
Staats- und Verfassungsrecht
Wann beginnt die Grundrechtsfähigkeit einer natürlichen Person?
Grundsätzlich beginnt die Grundrechtsfähigkeit mit der Geburt. Das ungeborene Leben, der sog. nasciturus, ist jedoch nach h.M. hinsichtlich Art. 1 I, 2 II S. 1, 14 I GG ebenfalls grundrechtsfähig, da er erben kann, ein Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit hat und durch medizinische Manipulationen auch in seiner Menschenwürde verletzt werden kann.
Staats- und Verfassungsrecht
Wann endet die Grundrechtsfähigkeit einer natürlichen Person?
Die Grundrechtsfähigkeit erlischt grundsätzlich mit dem Tode. Allerdings macht das Bundesverfassungsgericht für einzelne Grundrechte Ausnahmen. So soll das Persönlichkeitsrecht zwar mit dem Tode erlöschen, die Menschenwürde aber fortbestehen. Es sei mit der Menschenwürde unvereinbar, wenn der Mensch, dem Würde kraft seines Personenseins zukomme, in diesem allgemeinen Achtungsanspruch nach seinem Tode herabgewürdigt werden dürfte.
Staats- und Verfassungsrecht
Sind auch Personenmehrheiten und Organisationen selbst grundrechtsfähig?
Ja. Art. 19 III GG dehnt die Grundrechtsfähigkeit auf inländische juristische Personen aus, d.h. ihr Verwaltungssitz muss im Geltungsbereich des Grundgesetzes liegen. Grundrechtsträger können daher sein z.B. eingetragene Vereine, GmbHs und Aktiengesellschaften. Entsprechend angewandt wird Art. 19 III GG aber auch auf alle Personenmehrheiten, die zumindest teilrechtsfähig sind, also nicht-eingetragene Vereine genauso wie Personengesellschaften. D.h. auch die GbR, die OHG und die KG können Verfassungsbeschwerde erheben, wenn sich der staatliche Eingriff auf das von der Gesellschaft betriebene Handelsgewerbe oder auf das gesamthänderische Gesellschaftsvermögen bezieht.
Anmerkung: Ausländische juristische Personen sind dagegen grundsätzlich nicht grundrechtsfähig. Die Prozessgrundrechte der Art. 101 I S. 2 GG und Art. 103 I GG hat das Bundesverfassungsgericht allerdings auch ausländischen juristischen Personen und sogar Staaten zugebilligt.
Staats- und Verfassungsrecht
Eine weitere Voraussetzung für die Grundrechtsberechtigung von juristischen Personen gem. Art 19 III GG ist, dass das konkrete Grundrecht seinem Wesen nach auf diese anwendbar ist. Was bedeutet dies?
Das Grundrecht darf zum einen nicht an natürliche Qualitäten des Menschen anknüpfen, die allen juristischen Personen fehlen. So hat die juristische Person weder Menschenwürde i.S.d. Art. 1 I GG, noch ist das Leben bzw. die Gesundheit der juristischen Person gem. Art. 2 II GG geschützt. Zum anderen muss die juristische Person aber auch ein personales Substrat besitzen. Das heißt die Bildung und Betätigung der juristischen Person muss Ausdruck der freien Entfaltung der natürlichen Personen sein, die hinter ihr stehen. Dies ist bei Grundrechten wie den Art. 2 I, 3 I, 9, 12 I, 13, 14 I, 101 I S. 2 und 103 I GG anerkannt.
Anmerkung: Unstreitig ist auch, dass sich Religionsgemeinschaften und nicht nur der einzelne Gläubige auf Art. 4 I GG berufen können, sog. kollektive Religionsfreiheit. Dabei ist allerdings umstritten, ob sich dies bereits unmittelbar aus Art. 4 I GG ergibt, oder ob hierfür Art. 19 III GG heranzuziehen ist.
Staats- und Verfassungsrecht
Erstreckt die Bestimmung des Art. 19 III GG die Grundrechtsberechtigung nur auf juristische Personen oder auch auf andere Personengemeinschaften?
Aus Art. 19 III GG ergibt sich nicht, dass nur juristische Personen i.S.d. einfachen Rechts grundrechtsfähig sein können. Art. 19 III GG lässt aber einen Umkehrschluss auf nichtrechtsfähige Gebilde auch nicht zu. Vielmehr mögen Grundrechte für sie häufig viel eher ihrem Wesen nach gelten als für juristische Personen.
Staats- und Verfassungsrecht
Sind die Handelsgesellschaften und die GbR grundrechtsfähig?
GbR, OHG und KG können, auch wenn sie keine juristische Personen im allgemeinen Sinne sind, als juristische Personen i.S.d. Art. 19 III GG Verfassungsbeschwerde erheben, wenn sich der staatliche Eingriff auf das von der Gesellschaft betriebene Handelsgewerbe oder auf das gesamthänderische Gesellschaftsvermögen bezieht. Dies wurde bejaht für die Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte der Art. 2 I, 3 I, 5 I, 12 I, 14 I, 101 I S. 2 und 103 I GG.
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