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Bilanz
Was bedeutet Bewertbarkeit?
Beispiele für selbstständige Bewertbarkeit:
Betriebsvorrichtungen, Scheinbestandteile, Ladeneinbauten, -umbauten und Schaufensteranlagen,
Maschinenwerkzeuge.
Beispiele für fehlende selbstständige Bewertbarkeit:
Heizungen im Gebäude, Personenfahrstühle, Be- und Entlüftungsanlagen eines Gebäudes,
Feuerlöschanlagen in Fabriken oder Warenhäusern.
Beispiele für selbstständige Bewertbarkeit:
Betriebsvorrichtungen, Scheinbestandteile, Ladeneinbauten, -umbauten und Schaufensteranlagen,
Maschinenwerkzeuge.
Beispiele für fehlende selbstständige Bewertbarkeit:
Heizungen im Gebäude, Personenfahrstühle, Be- und Entlüftungsanlagen eines Gebäudes,
Feuerlöschanlagen in Fabriken oder Warenhäusern.
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Was bedeutet abgrenzbar?
Der Vorteil muss abgrenzbar zu anderen Wirtschaftsgütern sein - speziell vom GoF.
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Was bedeutet veräußerbar?
Das Wirtschaftsgut muss zumindest mit dem Betrieb veräußerbar sein.
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Prüfreihenfolge: Bewertbarkeit
1. Handelt es sich um Anschaffungsnebenkosten für ein materiellen VG/WG?
2. Liegt ein immaterieller VG/WG vor? Kriterien H 4.2 „Wirtschaftsgut“ EStH?
3. Die Aufwendungen sind evtl. abzugrenzen (aRAP)?
4. Wenn keine der vorherigen Pkt. zutrifft handelt es sich um sofort abziehbare Betriebsausgaben
gem. § 4 Abs. 4 EStG.
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Verbindlichkeiten ?
Verbindlichkeiten (Schulden) sind handelsrechtlich keine (negativen) Vermögensgegenstände (s. z. B. § 240
Abs. 1 HGB), da sie kein Schuldendeckungspotenzial haben.
Steuerlich stellen sie negative Wirtschaftsgüter dar (vgl. § 6 Abs. 1 S. 1 EStG). Sie sind zivilrechtlich
übertragbar (§§ 414 ff. BGB).
Sie sind dem Grunde und der Höhe nach feststehende Leistungsverpflichtungen im zivilrechtlichen Sinne (§
241 BGB), die auf Geldleistung (z. B. Darlehnsschulden, Lieferantenschulden) oder andere Leistungen
(Kundenanzahlungen = Lieferverpflichtungen) gerichtet sind.
Bilanz
Zivilrechtliches Eigentum
- § 39 AO
Sie folgt nach § 39 Abs. 1 AO bzw. § 264 Abs. 1 S. 2 HGB grundsätzlich zivilrechtlichen Regeln. Wer
bürgerlich-rechtlicher Eigentümer (§ 903 BGB) eines Wirtschaftsgutes ist, dem wird es auch zugerechnet
Bilanz
Wirtschaftliches Eigentum
Diese Zurechnung nach zivilrechtlichen Grundsätzen kann in bestimmten Fällen wirtschaftlich ungeeignete
Folgen auslösen. Deshalb sieht § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO - und § 246 Abs. 1 S. 2 HGB - vor, dass dann das
Wirtschaftsgut - mit Ausnahme von Verbindlichkeiten - dem sogen. wirtschaftlichen Eigentümer
zugerechnet wird2. Damit tritt in diesen Fällen handels- und steuerrechtlich die wirtschaftliche
Betrachtungsweise vor die zivilrechtliche Betrachtungsweise.
Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentums wird in § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO nur abstrakt definiert: wer ein
Wirtschaftsgut über die ganze Nutzungsdauer nutzen und dabei den zivilrechtlichen Eigentümer des
Wirtschaftsgutes von der wirtschaftlichen Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann, ist
wirtschaftlicher Eigentümer
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Gebäude auf fremden Grund und Boden
Gem. § 94 Abs. 1 S. 1 BGB gehört das Gebäude zu den wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks. Daher
ist der Eigentümer des Grundstücks mit dessen Bebauung auch grundsätzlich Eigentümer des Gebäudes.
Damit ist dem Eigentümer des Grundstücks grundsätzlich auch das Gebäude zuzurechnen.
Dem Erbauer eines Gebäudes auf fremden Grund und Boden kann jedoch abweichend von diesem
Grundsatz das Gebäude zuzurechnen sein, wenn er
ausnahmsweise zivilrechtlicher Eigentümer des Gebäudes wird,
wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes wird.
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2.2.1 Erbauer als zivilrechtlicher Eigentümer
Ausnahmsweise wird der Erbauer zivilrechtlicher Eigentümer des Gebäudes, wenn:
das Gebäude nicht fest mit dem Grundstück verbunden ist gem. § 94 Abs. 1 BGB
das Gebäude in Ausübung eines dinglichen Rechts errichtet wird (z.B.: Erbbaurecht/Nießbrauch) §
95 Abs. 1 S. 2 BGB
ein Scheinbestandteil vorliegt § 95 Abs. 1 S. 1 BGB
Ein Scheinbestandteil liegt vor, wenn das Gebäude nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem
Grundstück verbunden ist. Da gem. § 546 Abs. 1 BGB der Mieter die Sache im ursprünglichen Zustand
zurückgeben muss besteht eine Vermutung, dass das Bauwerk nur zu einem vorübergehenden Zweck
errichtet wurde. § 546 Abs. 1 BGB greift immer ein, wenn
der Erbauer ohne Absprache mit dem Grundstückseigentümer ein Gebäude errichtet.
eine Abbruchverpflichtung besteht und die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes nicht
kürzer als die Mietdauer ist.
Bilanz
2.2.2 Erbauer des Gebäudes als wirtschaftlicher Eigentümer
Ist der Grundstückseigentümer zivilrechtlicher Eigentümer des Gebäudes, kann wirtschaftliches Eigentum
beim Erbauer gegeben sein, wenn
die Nutzungsdauer des Gebäudes kürzer oder gleich der Mietdauer ist
oder
diese länger ist und ihm ein Anspruch auf Zeitwertentschädigung zusteht. Dieser besteht
grundsätzlich schon kraft Gesetzes gem. §§ 951, 812 BGB.
Folge:
Das Gebäude ist mit den Anschaffungskosten zu aktivieren und gem. § 7 Abs. 4 EStG abzuschreiben.
Ist bei dem Gebäude eine kürzere Restnutzungsdauer angegeben, ist gem. § 7 Abs. 4 S. 2 EStG über die
kürzere Restnutzungsdauer abzuschreiben. Ist die Miet-/Pachtdauer kürzer, ist diese im Falle einer
Zeitwertentschädigung nicht maßgeblich, da der Übergang in diesen Fällen einer Veräußerung gleichkommt.
(Hinweis auf die Ausführungen zum Eigenaufwand für ein fremdes Wirtschaftsgut).
Bilanz
4.1 Nutzungs- (Operating-) Leasing
Problemlos ist die Beurteilung des sog. Operating-Leasings, das häufig anzutreffen ist. Das
Vertragsverhältnis wird in diesen Fällen nur für kurze Zeit abgeschlossen oder ist sogar jederzeit kündbar.
Anschließend kann der Leasinggeber das Wirtschaftsgut einem anderen Leasingnehmer überlassen oder es
weiterverkaufen. Diese Fälle sind anzutreffen z. B. bei Telefonanlagen, Computern, Kraftfahrzeugen,
Fernsehgeräten usw.
Bei Verträgen dieser Art liegen besonders gestaltete Mietverträge vor, so dass das geleaste Wirtschaftsgut
dem Leasinggeber (Vermieter) zugerechnet wird. Er aktiviert es, schreibt es ab und erfasst die Leasingraten
als Betriebseinnahmen.
Der Leasingnehmer setzt sie als Betriebsausgaben ab.
Bilanz
5. Eigen- und Drittaufwand
Wenn ein Steuerpflichtiger auf einem ihm nicht zuzurechnenden Grundstück ein Gebäude errichtet, geht
das Gebäude regelmäßig als wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens in das zivilrechtliche Eigentum
des Eigentümers des Grund und Bodens über (§ 94 BGB). Das gilt auch bei Ehegatten (siehe auch
Ausführungen zu Pkt. 2.2).
Nachdem der BFH früher darauf abstellte, ob der Unternehmerehegatte ein Gebäude nicht mit
Zuwendungsabsicht, sondern für eigene betriebliche Zwecke errichtet hatte, so dass er es unter bestimmten
rechtlichen Voraussetzungen zu bilanzieren hatte, steht er inzwischen auf dem Standpunkt, die AfA-
Befugnis für ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden habe stets der Steuerpflichtige, der die
Herstellungskosten eines fremden Gebäudes getragen hat, das er zu betrieblichen Zwecken nutzen darf. Die
Herstellungskosten sind danach „wie ein materielles Wirtschaftsgut" zu behandeln und nach den für
Gebäude geltenden AfA-Regeln abzuschreiben.
Dabei ist es inzwischen ohne Bedeutung, ob
a)
b)
c)
Teil B
Zurechnung v. Wirtschaftsgütern
die Nutzungsbefugnis des Steuerpflichtigen auf einem unentgeltlichen oder auf einem
entgeltlichen Rechtsverhältnis beruht,
der Steuerpflichtige zivilrechtliche Ersatzansprüche gegen den Eigentümer des Grundstücks
zustehen oder ob er von vornherein auf solche Ansprüche verzichtet, und
die Übernahme der Herstellungskosten durch den Steuerpflichtigen eine unentgeltliche
Zuwendung an den Eigentümer des Grundstücks oder Entgelt für die Nutzungsüberlassung des
Grundstücks ist.
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