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Vertragsniederschrift:
§11 BBiG: Vertrag muss schriftlich niedergelegt werden und dabei sind folgende Punkte aufzunehmen:
JArbSchG §2 II Jugendlicher:
Jugendlicher i.S.d. Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist
MuSchG §9 Gestaltung der Arbeitsbedingungen:
Wer eine werdende oder stillende Mutter beschäftigt hat, muss bei der Einrichtung & der Unterhaltung Maßnahmen zum Schutze von Leben & Gesundheit der werdenden oder stillenden Mutter treffen
--> Gefährdungsbeurteilung nach §10
--> unzulässige Tätigkeiten & Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen in §11
--> unzulässige Tätigkeiten & Arbeitsbedingungen für stillende Frauen in §12
--> Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen für die schwangere Frau durch Schutzmaßnahmen umzugestalten, §13 I Nr. 1
MuSchG §15 Mitteilungspflicht:
Werdende Mütter sollten Arbeitgeber Schwangerschaft &
Entbindungstermin mitteilen, sobald Zustand bekannt
--> aber KEIN MUSS!
--> Schutzvorschriften gelten erst, wenn die Schwangerschaft mitgeteilt wurde
MuSchG §16 Ärztlichen Beschäftigungsverbot:
dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist
MuSchG §17 Kündigungsverbot:
Kündigung gegenüber Frau während Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung unzulässig
MuSchG §18 Mutterschutzlohn:
Eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn
--> durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft
MuSchG §19 Mutterschaftsgeld:
Eine Frau erhält für die Zeit innerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung + Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber oder vom Bund Mutterschaftsgeld
--> erhält zusätzlich nach §20 einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
MuSchG §22 Leistungen während der Elternzeit:
Während der Elternzeit sind Ansprüche auf Leistungen nach den §§18-20 aus dem wegen der Elternzeit ruhenden Arbeitsverhältnis ausgeschlossen
§15 IV Möglichkeit während der Elternzeit zu arbeiten:
- grds. darf man während der Elternzeit weiterabreiten
- Gesetzgeber erlaubt für Eltern in Elternzeit, wöchentliche Arbeitszeit von bis zu 32 Stunden
§18 Kündigungsschutz:
Ab dem Zeitpunkt, in dem die Elternzeit verlangt wurde, gilt Kündigungsschutz
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