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Staatsrecht
Rechtsetzung
Was bedeutet Rechtsetzung
Rechtsetzung ist der Erlass unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Normen, die Personen Pflichten auferlegen oder Rechte einräumen oder die Organisation und das Verfahren der Behörden regeln (ParlG 22 Abs. 4) Abbildung Seite 93
Staatsrecht
Rechtsetzung / Wo ist es in der Bundesverfassung geregelt?
Die Bundesverfassung regelt den Erlass von Normen in drei Titel:
- Der 4. Titel regelt in BV 138 -142 die Mitwirkung des Volkes an der Rechtsetzung
- Der 5. Titel enthält in BV 163 -165 die Erlassformen der Bundesversammlung. BV 182 regelt die Rechtsetzung durch den Bundesrat. BV 184 Abs. 2 und 166 Abs. 2 normieren den Abschluss völkerrechtlicher Verträge.
- Der 6. Titel regelt in BV 192-195 die Revision der Bundesverfassung
Staatsrecht
Normenhierachie
Je wichtiger die Norm, desto höher die Regelungsstufe. Je tiefer die Norm, desto weniger ist der Erlass demokratisch legitimiert:
- Auf der untersten Stufe stehen die Verordnungen des BR sowie der Departemente und Ämter. Diese sind nur mittelbar demokratisch legitimiert.
- Parlamentsverordnungen sind bereits unmittelbar demokratisch legitimiert, da das Parlament direkt vom Volk gewählt wird.
- Bundesgesetze unterliegen zusätzlich dem fakultativen Referendum (BV 141 Abs. 1 Bst. a)
- Verfassungsrevisionen sowie verfassungsdurchbrechende dringliche Bundesgesetze unterliegen dem obligatorischen Referendum.
Völkerrechtliche Verträge lassen sich mit dem Kriterium der Wichtigkeit nicht befriedigend erfassen. --> Im Sinne eines Kompromisses wurden die völkerrechtlichen Verträge im vorne stehenden Schema zwischen Verfassung und Gesetz eingeordnet. Abbildung Seite 94!
Staatsrecht
Mitwirkung des Volkes
Die Stimmberechtigten beeinflussen die Rechtsetzung zunächst mittelbar, indem sie die Mitglieder des Parlaments wählen.
Mit den Referendum gegen Gesetze sowie wichtige Bundesbeschlüsse und Staatsverträge können sie eine Abstimmung herbeiführen.
Beim Referendum handelt es sich insofern um ein Vetorecht, mit dem verlangt werden kann, dass der Status quo aufrecht erhalten wird.
Bei Verfassungsrevisionen muss das Referendum nicht ergriffen werden, da eine Abstimmung in jedem Fall stattfindet.
Impulsfunktion des Volkes indem sie eine Verfassungsrevision mit einer Volksinitiative auslösen können.
Abbildung Seite 95!
Staatsrecht
Inkrafttreten von Erlassen
Verzögertes Inkrafttreten als Regelfall:
- Änderung der BV treten grundsätzlich mit der Annahme durch Volk und Stände in Kraft (BV 195). Die entsprechende Vorlage auf Total- oder Teilrevision kann jedoch ein anderes Datum bestimmen.
- Bei Bundesgesetzen entscheidet die Bundesversammlung, wann der Erlass in Kraft gesetzt wird. In der Praxis hat es sich allerdings eingebürgert, dass das Parlament den BR ermächtigt, das Datum des Inkrafttretens zu bestimmen.
- Bei Parlamentsverordnungen entscheidet ebenfalls die BV über das Inkrafttreten. Auch hier ist eine Delegation an den BR möglich.
- Bei Verordnungen entscheidet der Verordnungsgeber über das Inkrafttreten.
Dringlichkeitsrecht als Ausnahme:
In ausserordentlichen Situationen (Seuchen etc.) müssen Normen rasch geschaffen werden. Dazu sieht die Verfassung folgende Möglichkeiten vor:
- Verfassungsdurchbrechende dringliche Bundesgesetze (BV 165 Abs. 3)
- verfassungskonforme dringliche Bundesgesetze (BV 165 Abs. 1 und 2)
- Bundesratsverordnungen, und zwar entweder Polizeinotverordnungen (BV 185 Abs. 3) oder Verordnungen, die von einem Bundesgesetz für aussergewöhnliche Lagen vorgesehen werden.
Staatsrecht
Verfassungsgebung
Verfassungsänderungen:
Die Verfassung kann auf zwei Wegen geändert werden:
- ordentlich durch Änderung des Verfassungstextes
- ausserordentlich durch verfassungsdurchbrechende dringliche Bundesgesetze
Unterscheidung von Total- und Teilrevisionen:
Formelles Unterscheidungskriterium:
- Bei der Totalrevision werden zahlreiche oder gar sämtliche Artikel abgeändert, die alte Verfassungsurkunde wird mithin durch eine neue ersetzt.
- Bei der Teilrevision werden nur wenige miteinander zusammenhängende Artikel oder sogar nur ein einzelner geändert.
Staatsrecht
Volksinitiativen
Initiativkomitees stehen zwei Arten von Volksinitiativen zur Verfügung (BV 139 Abs. 2):
- Mit einem ausgearbeiteten Entwurf - Der Vorteil einer solchen Initiative besteht darin, dass sie das Parlament, so wie sie lautet, zur Abstimmung bringen muss.
- Mit der allgemeinen Anregung kann das Begehren gestellt werden, Normen in Sache der Initiative zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. (Keine Garantie auf korrekte Umsetzung der Anregung) - nur 5% der Volksinitiativen sind deswegen in Form der allgemeinen Anregung formuliert.
- Die Unterschriftenliste sind gesamthaft und spätestens 18 Monate seit der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt der Bundeskanzlei einzureichen.
- Die Bundesversammlung muss über die Zustimmung / Ablehnung der Initiative innerhalb von 2.5 Jahren nach Einreichung der Initiative in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs befinden. Bei Nichteinhalten, ordnet der BR die Abstimmung an. Bei Ablehnung des Parlaments, kann es einen Gegenentwurf vorschlagen. Bei Gegenentwurf braucht es in der Abstimmung die Stichfrage "Soll die Volksinitiative oder der Gegenentwurf in Kraft treten?"
Staatsrecht
Volksinitiativen / Hürdenlauf mit vier Hindernissen
Abbildung Seite. 98
- Vorprüfung der Bundeskanzlei
- Bundeskanzlei prüft Zustandekommen (100'000 Unterschriften)
- Parlament bejaht die Gültigkeit der Initiative, wenn materielle und formelle Schranke stimmen
- Obligatorische Volksabstimmung - Annahme durch Volk und Stände
Staatsrecht
Behördeninitiativen
Anstoss zu Verfassungsänderungen:
Der Anstoss zu einer Verfassungsrevision kann auch von den Behörden ausgehen. --> das gewöhnliche Gesetzungsverfahren kommt zur Anwendung (BV 160 Abs. 1 und 181)
Damit bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
- Ein Ratsmitglied, eine Fraktion oder eine Kommission reicht eine Motion ein. Falls beide Räte zustimmen, arbeitet die Verwaltung einen Entwurf für neue Bestimmungen oder eine neue Verfassung aus. Die Initiative kann auch vom Bundesrat ausgehen. In der Praxis ist der Anstoss durch eine Motion relativ häufig. So wurde etwa der Anstoss zum Erlass der geltenden BV durch eine Motion ausgelöst.
- Ein Ratsmitglied, eine Fraktion oder eine Kommission reicht eine parlamentarische Initiative ein. Falls beide Räte zustimmen, wird für die Ausarbeitung eines Entwurfs eine parlamentarische Kommission für erklärt. In der politischen Praxis ist dieser Fall relativ selten.
Staatsrecht
Total- und Teilrevisionen bei Behördeninitiativen
Totalrevision:
- Besonderheit, dass eine Abstimmung in den Räten stattfindet, ob das Verfahren zu beschreiten ist. Ist nur eine Kammer zu einer Totalrevision bereit, findet über die Frage der Totalrevision eine Volksabstimmung statt. Bejaht eine Mehrheit der Stimmenden eine Totalrevision, müssen die Räte neu gewählt werden. Die totalrevidierte Verfassung wird sodann im Verfahren der Gesetzgebung ausgearbeitet.
- Behördlich angeregte Teilrevisionen werden ebenfalls im Verfahren der Gesetzgebung erarbeitet. Das Parlament berät jeweils einen Entwurf des Bundesrats bzw. der Kommission. Dabei prüft es auch die Gültigkeit des Entwurfs. Im Unterschied zum gewöhnlichen Gesetzgebungsverfahren ist die Volksabstimmung obligatorisch.
Staatsrecht
Schranken der Verfassungsrevision
Übersicht:
- Die Bundesversammlung kontrolliert, ob Volksinitiativen gültig sind. Gleichzeitig hat sie zu prüfen, ob die von den Behörden ausgehenden Initiativen auf Total- und Teilrevision gültig sind. In der Praxis prüft sie nur Volksinitiativen auf Gültigkeit.
- Die Frage der Gültigkeit ist eine juristische und keine politische. --> deshalb ist das Parlament eigentlich nicht die korrekte Prüfstelle - ausserdem ist keine Beschwerde ans Bundesgericht möglich.
Einheit der Materie:
Behörden- und Volksinitiativen auf Teilrevision dürfen nur eine einzige politische Frage zum Gegenstand haben (BV 194 Abs. 2 und 139 Abs. 3).
--> es muss ein hinreichender sachlicher Zusammenhang bestehen.
Einheit der Form:
Das Initiativkomitee muss sich entscheiden, ob sie die Volksinitiative auf Teilrevision entweder in Form einer allgemeinen Anregung oder in Form des ausgearbeiteten Entwurfs einreicht.
Zwingendes Völkerrecht:
Die Schranke des zwingenden Völkerrechts gilt für sämtliche Vorlagen, also sowohl für Teil- als auch für Totalrevisionen - unabhängig davon ob sie vom Volk oder von Behörden kommen.
Faktische Undurchführbarkeit:
Wenn eine Vorlage aus tatsächlichen (nicht rechtlichen!) Gründen offensichtlich undurchführbar ist, muss sie für ungültig erklärt werden. (Niemand kann sinnvollerweise das Unmögliche verlangen.)
Keine weiteren Schranken:
In der Lehre besteht teilweise die Ansicht, dass die Verfassung weitere, sog. implizite Schranken kenne. So dürfte etwa die Strukturprinzipien der Verfassung wie Föderalismus, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Sozialstaatlichkeit durch Verfassungsrevisionen angetastet werden. Diese Behauptungen finden in den einschlägigen Bestimmungen keine Stütze.
- Die Verfassung enthält auch kein Rückwirkungsverbot und keine zeitlichen Schranken.
Staatsrecht
Rechtsetzung durch das Parlament
(Auf Bundesebene) Gesetze im formellen Sinn
Gesetze im formellen Sinne ist ein Erlass, der vom Parlament im Verfahren der Gesetzgebung beschlossen wurde und dem fakultativen Referendum untersteht.
Die meisten Gesetze im formellen Sinne sind gleichzeitig solche im materiellen Sinnen, enthalten also Rechtssätze. Ausnahmsweise enthalten Gesetze im formellen Sinne aber auch individuell-konkrete Anordnungen.
--> Bundesgesetz darf neben generell-abstrakten Normen auch individuell-konkrete Bestimmungen enthalten. Problematisch sind aber Gesetze, die ausser einem konkreten Einzelfall nichts anderes regeln (Unwetterschäden für einen Fall etc.)
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