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Staatsrecht (Vorlesung 2)
Bundesstaat
Grundlagen
Regelung in der Bundesverfassung
Staatsrecht (Vorlesung 2)
Bundesstaat
Grundlagen
Zwischen Eigenständigkeit und Integration
- Einerseits wollte der Verfassungsgeber eine gewisse Eigenständigkeit der Kantone
/ Kantone verfügen über substantielle Mitwirkungsrechte
- Andererseits sieht die Verfassung ein Mindestmass an Homogenität vor, damit die Schweiz nicht in einem Staatenbund zerfällt --> wichtigstes Mittel um eine gewisse Einheitlichkeit zu schaffen, ist der Vorrang des Bundesrechts
Staatsrecht (Vorlesung 2)
Bundesstaat
Grundlagen
Gleichheit der Kantone
Übersicht
Absolute Gleichheit:
- Grundsatz: Absolute Geltung --> Mitwirkungsrechte, Bundesgarantien, Autonomie, usw.
- Ausnahme: Kantone mit halber Standesstimme --> Halbe Zählung bei der Berechnung des Ständemehrs / Entsendung nur eines Ständerats
Relative Gleichheit:
- Berücksichtigung der Einwohnerzahl --> Verteilung der Nationalratssitze / Anteile an den Bundessteuern
- Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit --> Finanz- und Lastenausgleich
Staatsrecht (Vorlesung 2)
Bundesstaat
Grundlagen
Gleichheit der Kantone
Absolute Gleichheit
Im Grundsatz haben alle Kantone dieselben Rechte und Pflichten --> Kantone können sich auf die Garantien in BV 51-53 berufen.
- bei obligatorischen Volksabstimmungen, bei denen nicht nur das Volks- sondern auch das Ständemehr ausschlaggebend ist, wird bei der Berechnung des Ständemehrs die Stimme von sechs Kantonen bloss halb gezählt. --> halbe Standesstimme
- Halbkantone können bloss einen Abgeordneten statt wie die anderen Kantone zwei Ständeräte entsenden.
Staatsrecht (Vorlesung 2)
Bundesstaat
Grundlagen
Gleichheit der Kantone
Unterschiedliche Behandlung aufgrund struktureller Unterschiede / Unterschiedliche Behandlung aufgrund der Einwohnerzahl
Unterschiedliche Behandlung aufgrund struktureller Unterschiede:
- Differenzierungen wegen der unterschiedlichen Finanzkraft der Kantone --> sie haben unterschiedliche Steuereinnahmen wegen den geografischen und sozialen Strukturen. Es gibt dafür den den Finanz- und Lastenausgleich in BV 135 --> für finanzschwache Kantone und Gebirgskantone sowie Kantone mit grosser Agglomeration
Unterschiedliche Behandlung aufgrund der Einwohnerzahl:
Während im Ständerat alle Kantone gleich vertreten sind, verwirklicht die Zusammensetzung des Nationlrats das Prinzip der relativen Gleichheit. Danach werden die Sitze nach der Bevölkerungszahl auf die Kanton verteilt.
Staatsrecht (Vorlesung 2)
Bundesstaat
Zuständigkeiten
Ermittlung der Bundeskompetenzen
Übersicht
Aufgrund BV 3 sind Kantone nur soweit autonom, als ihre Autonomie nicht durch die BV beschränkt wird. Um zu erfahren, ob der Bund oder der Kanton für eine bestimmte Angelegenheit zuständig ist, muss immer zuerst der Umfang der entsprechenden Rechtsetzungskompetenz abgeklärt werden.
Siehe Abbildung Seite 59
Staatsrecht (Vorlesung 2)
Bundesstaat
Zuständigkeiten
Ermittlung der Bundeskompetenzen
Subsidiäre Generalkompetenz zugunsten der Kantone / Grundlagen für Bundeskompetenzen
Subsidiäre Generalkompetenz zugunsten der Kantone:
- Um herauszufinden, wer zuständig ist, muss in der BV zunächst nach einer Bundeszuständigkeit gesucht werden. Wenn in der BV nichts geregelt ist, sind automatisch die Kantone zuständig.
- Neu anfallende Regelungsgegenstände fallen aufgrund des Grundsatzes der subsidiären Generalkompetenz stets in den Zuständigskeitsbereich der Kantone. Wenn der Bund eine solche Aufgabe übernehmen möchte, muss er dem Prinzip der Einzelermächtigung gemäss zuerst eine Verfassungsrevision einleiten und eine Volksabstimmung bei Volk und Ständen gewinnen.
Grundlagen für Bundeskompetenzen:
Die meisten Bundeskompetenzen finden sich im 3. Titel, und zwar im 2. Kapitel über die Zuständigkeiten und im 3. Kapitel über die Finanzordnung. Manchmal auch ausserhalb des 3. Titels. Bei Vorschriften ausserhalb des 3. Titels muss man besonders achtgeben, ob eine Norm wirklich als Grundlage für eine Bundeskompetenz dienen kann.
Staatsrecht (Vorlesung 2)
Bundesstaat
Zuständigkeiten
Reichweite der Rechtsetzungskompetenzen
Übersicht
- man zuerst schauen, wie weit allfällige Rechtsetzungskompetenzen des Bundes reichen. Die dem Kanton verbleibenden Kompetenzen ergeben sich aus dem unteren Teil der nachfolgenden Übersicht.
Staatsrecht (Vorlesung 2)
Bundesstaat
Zuständigkeit
Reichweite der Rechtsetzungskompetenzen
Umfassende Kompetenz
Der Bund darf gestützt auf eine solche Kompetenz sämtliche Fragen bis in alle Einzelheiten beantworten. Die Bundeskompetenz verdrängt entsprechend jegliche kantonale Zuständigkeit in diesem Bereich.
Ist die Kompetenz nur in einem kleineren Sachbereich eine umfassende, spricht man auch von fragmentarischen Kompetenzen = Unterkategorie der umfassenden Kompetenzen.
Der Bund kann einen begrenzten Teil von seiner umfassenden Kompetenz ausnehmen und den Kantonen vorbehalten. Man spricht dabei von einem echten Vorbehalt zugunsten des kantonalen Rechts.
Unechter Vorbehalt = Verdeutlichung des Bundesgesetzgebers, dass die Kantone ohnehin in einem Bereich aufgrund BV 3 zuständig sind
Staatsrecht (Vorlesung 2)
Bundesstaat
Zuständigkeit
Reichweite der Rechtsetzungskompetenzen
Grundsatzgesetzgebungskompetenz
Die Grundsatzgesetzgebungskompetenz ermächtigt den Bund bloss, eine Rahmenordnung festzulegen. Dabei kann er nicht nur Rahmenbestimmungen erlassen, sondern auch unmittelbar Rechte und Pflichten von Bürgern begründen. Einzelne aus seiner Sicht grundlegende Fragen darf er auch detailliert regeln. Den Kantonen verbleibt innerhalb dieser Regelungen ein gewisser Spielraum, eigene Bestimmungen aufzustellen.
Staatsrecht (Vorlesung 2)
Bundesstaat
Zuständigkeit
Reichweite der Rechtsetzungskompetenzen
Förderungskompetenzen
Der Bund kann kantonale Einrichtungen bloss mit punktuellen Massnahmen unterstützen. Die Kantone bleiben grundsätzlich vollumfänglich zur Rechtsetzung zuständig.
Staatsrecht (Vorlesung 2)
Bundesstaat
Zuständigkeiten
Zeitliche Geltung von Bundeskompetenzen
Nachträglich derogatorische Wirkung als Regel
Solange der Bundesgesetzgeber von seiner Kompetenz keinen Gebrauch macht, bleiben die Kantone zuständig. Die gesetzliche Regelung des Bundes kann schon rein begriffslogisch erst dann vorgehen, wenn das Bundesparlament von seiner verfassungsmässigen Zuständigkeit Gebrauch gemacht hat. Man spricht deshalb von nachträglich derogatorischen Kompetenzen. Erst wenn der Bund legiferiert hat, verlieren die kantonalen Regelungen aufgrund des Vorrangs des Bundesrechts in BV 49 Abs. 1 ihre Gültigkeit. --> keine Gesetzeslücken
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