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Allgemeines Verwaltungsrecht (Beutel)
Wie viele Rechtsfolgen unterscheiden wir im Verwaltungsrecht?
zwei
Allgemeines Verwaltungsrecht (Beutel)
Was sind Ermessensfehler im engeren Sinne?
Allgemeines Verwaltungsrecht (Beutel)
Was sind Ermessensfehler im weiteren Sinne?
Allgemeines Verwaltungsrecht (Beutel)
Ordnen Sie bitte die Definitionen den Begriffen zu!
Es gibt nur eine Rechtsfolge, die vom Gesetzgeber zwingend vorgegeben ist. Kein Entscheidungsspielraum für die Verwaltung.
Gebundene Entscheidung
Allgemeines Verwaltungsrecht (Beutel)
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Funktionieren nach einem Regel- / Ausnahmeverhältnis. Im Regelfall ist sie als gebundene Entscheidung anzuwenden, in atypischen Ausnahmefällen als Ermessensvorschrift.
Gebundene Entscheidung
Allgemeines Verwaltungsrecht (Beutel)
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Die Verwaltung hat einen Entscheidungsspielraum. Mehrere Entscheidungen können gleichermaßen rechtmäßig sein. Der gesetzliche Rahmen für die Ermessensausübung muss aber eingehalten werden.
Ermessen
Allgemeines Verwaltungsrecht (Beutel)
Welche der folgenden Aussagen sind richtig?
Die Rechtsfolge bezeichnet die "Dann"-Seite der Norm.
Allgemeines Verwaltungsrecht (Beutel)
Bitte ordnen Sie der nachfolgenden Definition den richtigen Begriff zu!
Ermessen wird überhaupt nicht ausgeübt.
Ermessensüberschreitung
Allgemeines Verwaltungsrecht (Beutel)
Bitte ordnen Sie der nachfolgenden Definition den richtigen Begriff zu!
In die Entscheidung gehen sachfremde Erwägungen ein, das Ermessen orientiert sich nicht am Zweck der Norm oder es werden nicht alle entscheidungserheblichen Tatsachen berücksichtigt.
Ermessensüberschreitung
Allgemeines Verwaltungsrecht (Beutel)
Bitte ordnen Sie der nachfolgenden Definition den richtigen Begriff zu!
Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 (1) GG)
Allgemeines Verwaltungsrecht (Beutel)
Bitte ordnen Sie der nachfolgenden Definition den richtigen Begriff zu!
Der gesetzliche Rahmen für die Ermessenausübung wird überschritten.
Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 (1) GG)
Allgemeines Verwaltungsrecht (Beutel)
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Das zentrale korrektiv staatlichen Handelns. Nur in der Eingriffsverwaltung. Verpflichtet die Verwaltung, die Rechtsfolge zu wählen, die so wenig wie möglich in die Rechte des Adressaten eingreift.
Verhältnismäßigkeit
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