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Öffentliches Baurecht
Welche Arten von Bauplänen gibt es?
- qualifizierter B-Plan, § 30 Abs. 1 BauGB
- vorhabenbezogener B-Plan, § 30 Abs. 2 BauGB
- einfacher B-Plan, § 30 Abs. 3 BauGB
Öffentliches Baurecht
Zweck der Bauleitplanung
Steuerung der Nutzung von Grundstücken im Gemeindegebiet
Ausfluss der Planungshoheit der Gemeinde
geordnete städtebauliche Entwicklung
Öffentliches Baurecht
„Feinplanung“
Bebauungsplan (B-Plan)
Öffentliches Baurecht
Bebauungsplan (B-Plan), §§ 1, 8 – 10a BauGB
Ø verbindlicher Bauleitplan, der aus dem der FNP entwickelt wird
Ø enthält rechtsverbindliche planerische Festsetzungen für jedes Grundstück
Ø betrifft einen Teil des Gemeindegebietes
Ø möglicher Inhalt abschließend in § 9 BauGB aufgeführt
Ø mit der Normenkontrollklage anfechtbar; Einwendungen müssen fristgemäß während der Auslegung
vorgebracht werden, sonst präkludiert (= ausgeschlossen)
Öffentliches Baurecht
„Grobplanung“
Flächennutzungsplan (FNP
Öffentliches Baurecht
Leitvorstellungen, § 1 Abs. 5 BauGB
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die
sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in
Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang
bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte
Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige
Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu
entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in
der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts-
und Landschaftsbild bau kulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die
städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung
erfolgen.
Öffentliches Baurecht
Was fällt unter Landesrecht?
Landesverfassung
Landesgesetz
Landesverordnung
Öffentliches Baurecht
Welche Satzungen sind Ihnen bekannt?
Flächennutzungsplan (FNP), § 1 Abs. 2, 5 ff BauGB
Bebauungsplan (B-Plan), § 1 Abs. 2, 8 ff BauGB
Erhaltungssatzung, §§ 172 ff BauGB
Gestaltungssatzung, § 86 BauO NRW
Öffentliches Baurecht
Planung soll unerwünschter Entwicklung entgegen steuern
z.B.
Verlagerung von gewerblichen Bereichen
demografischer Wandel (Weg- oder Zuzug vom Menschen)
Freiwerden von Flächen (ehemals militärischer oder industrieller
Nutzung)
veränderter Bedarf (z.B. an sozialen Einrichtungen wie Kindergärten etc.)
Öffentliches Baurecht
Grundsätze - Bauleitplanung
Öffentliches Baurecht
Was ist Ortsrecht?
Die Gemeinden haben zwei Möglichkeiten, um rechtsetzend tätig zu werden: Sie können Satzungen und Verordnungen erlassen. Bei beiden handelt es sich um Regelungen, die mit verbindlicher Kraft gegenüber jedermann für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen gewisse Rechtsfolgen festlegen, insbesondere Rechte und Pflichten begründen.
Öffentliches Baurecht
Was fällt unter Bundesrecht?
Grundgesetz (GG)
Bundesgesetze
Bundesverordnungen
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