Schadensersatz neben der Leistung, Ersatz des Verspätungsschadens. Der Schuldner muss den Verspätungsschaden nach §§ 280 I, II, 286 übernehmen- „Trotz der Fristsetzung bestehe ich auf die sofortige Erbringung der Leistung“
→ Nein, die Fristsetzung ist die Vorgabe eines bestimmten Zeitraumes für die
Erfüllung. Der Schuldner denkt, dass wenn er in der letzten Sekunde noch liefert, ist
das gut. Wenn man neben der Fristsetzung auch noch mahnen möchte, dann muss
man das ausdrücklich machen.
- da gibt es 2 Fälle: wenn ich die Leistungszeit nach dem Kalender genau vereinbare
(bestimmter Tag) oder wenn ich ein Ereignis vereinbare, dass wenn es eintritt, dazu
führt, den Leistungstag genau berechnen kann.