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Erörtern Sie die Methoden der Normauslegung
1. Wortlaut/ Grammatische Auslegung
Prüfung des Gesetzestextes auf den Wortlaut mit dem im Alltag- oder Fachgebrauch verwendeten Sprachgebrauch. (soll = muss; kann = ermessen)
Der Wortlaut ist hier der Ausgangspunkt und die Grenze jeder Auslegung. Sofern diese überschritten wird, ist Analogie noch möglich, jedoch kann möglicherweise auch eine ausgedehnte Wortlautauslegung in Frage kommen.
2. Historische Auslegung
Dabei wird die Entstehungsgeschichte der Norm, aber auch die Motive, Zwecke und Grundentscheidungen des historischen Gesetzgebers unter Berücksichtigung der Normvorstellungen, der am Gesetzentwurf beteiligten Personen/ Stellen ermittelt.
3. Systematische Auslegung
Dabei wird eine Gesamtwürdigung des Gesetzes/ Gesetzesabschnitts vorgenommen. Das heißt, es wird die Stellung der Norm im Gesamtzusammenhang berücksichtigt.
4. Teleologische Auslegung
Dabei wird sich an dem Sinn und Zweck des Gesetzes orientiert. Dieser kann subjektiver Art durch die historische Auslegung, objektiver Art durch die Norm als Teil einer zweckmäßigen Ordnung ermittelt werden.
Welche Postulate lassen sich aus den Grundrechten hinsichtlich der Gewährleistung des Existenzminimums ableiten? Welche Rolle spielt der Gesetzgeber?
Als anerkannte Ziele des Sozialstaats zählen:
Unter soziale Sicherheit fällt die Sicherung des Existenzminimums, da aus Art 1 I GG ein verfassungsrechtlicher Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums abgeleitet werden kann.
Der Gesetzgeber hat dabei einen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Höhe. Die Erfüllung dieses Ziels erfolgt mittels Parlamentsgesetzen,
SGB II: Grundsicherung für Arbeitssuchende
SGB XII: Sozialhilfe
(dazu zählt auch Vorsorge gegen die Wechselfälle des Lebens (SGB III, V, VI, XI)
Welche Funktion kann man bei den Grundrechten unterscheiden? Welche Funktion ist bis heute die Bedeutendste?
Was gehört bei der folgenden verwaltungsrechtlichen Norm zum Tatbestand, was zur Rechtsfolge? (...)
Tatbestand = Bedingung für den Eintritt der Rechtsfolge
Rechtsfolge = Regelungswirkungen
Subsumtion
Prüfen die Verwaltungsgerichte das Vorliegen der Tatbestandsvorraussetzungen immer vollständig? Begründen Sie Ihre Antwort.
Im Regelfall bedarf es einer vollständigen gerichtlichen Kontrolle des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale, da ein Beurteilungsspielraum dort durch unbestimmte Rechtsbegriffe nicht anerkannt wird. Nur in Ausnahmefällen, in denen unbestimmte Rechtsbegriffe einem Beurteilungsspielraum bieten dürfen (z.B. bei Prüfungsentscheidungen), ist nur eine beschränkte gerichtliche Kontrolle nötig. Hier wird z.B. geprüft, ob die Verwaltung die Vorschrift hinsichtlich Zuständigkeit, Verfahren und Form eingehalten hat.
Wenn die Verwaltung einen Verwaltungsakt durchsetzen will: Muss sie dazu ein Gericht anrufen? Begründen Sie Ihre Antwort.
Im Verwaltungsrecht ist der Verwaltungsakt Grundlage für die Vollstreckung (Titel-Funktion). Das heißt, dass die Behörde einen Verwaltungsakt selbst vollstrecken kann und ist somit nicht wie Private auf Gerichte angewiesen!
Wofür ist bei der Berufsfreiheit die "berufsregelnde Tendenz" von Bedeutung? Wann liegt subjektive und objektive berufsregelnde Tendenz vor? Nennen Sie für beide Formen auch ein Beispiel.
Um dieses Vorliegen eines Eingriffs in die Berufsfreiheit zu bestätigen, muss hinsichtlich der Berufsfreiheit als Grundrecht neben der Erfüllung des Eingriffsbegriffs die besondere Eingriffsvorraussetzung der subjektiv berufsregegelnden Tendenz und der objektiv berufsregelnden Tendenz geklärt werden.
Sind für die Verwaltung vor allem die Bundesländer zuständig oder der Bund? Und warum ist das so?
Art. 30 GG i.V.m. Art 83 GG sagen aus, dass die Verwaltung Sache der Länder ist, somit das Gesetz nichts anderes bestimmt und selbst Bundesgesetze werden von den Ländern als eigene Angelegenheiten ausgeführt. Grund dafür ist das in Art. 20 I GG normierte Bundesprinzip welches aussagt, dass die Länder dem Bund als eigene Staaten gegenüberstehen, eigene Staatsgewalt ausüben und Träger von Hoheitsrechten des Staates sind. Somit haben Länder eine eigene Verwaltungskompetenz!
Welche Handlungsformen der Verwaltung gibt es neben dem Verwaltungsakt?
Es gibt öffentlich rechtliche Verträge, das schlichte Verwaltungshandeln, die Rechts- und Verfahrensordnung (RVO)/ Satzung und die Verwaltungsvorschrift.
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