Vom Öffentlichen Recht spricht man grundsätzlich wenn der Staat am Rechtsverhältnis/Rechtsstreit beteiligt ist (bspw.: bei Erlass, Versagung oder Entzug einer Gewerbeerlaubnis). Es regelt das Rechtsverhältnis zwischen Trägern der öffentlichen Gewalt und einzelnen Privaten (dient der Allgemeinheit).
Es umfasst:
• das Völker-und Europarecht,
• das Staats-und Verfassungsrecht (beinhaltet das Staatsorganisationsrecht sowie das
Grundrecht),
• das Verwaltungsrecht (mit Gewerberecht, Baurecht, Steuer-und Abgabenrecht,
Umweltrecht)
• und das Strafrecht
Das Privatrecht (auch Zivilrecht genannt) beschäftigt sich grundsätzlich mit dem Rechtverhältnis zwischen den Privaten untereinander, wobei sich hier auf beiden Seiten des Rechtsverhältnis/Rechtsstreits Private befinden (bspw.: bei einem Kauf- oder Mietvertrag). Es regelt das Rechtsverhältnis zwischen Privaten (=dient dem Privatinteresse).
Es umfasst:
• das Bürgerliche Recht,
• das Handels-,
• das Gesellschafts-,
• das Wertpapier-,
• das Arbeitsrecht etc.
Das öffentliche Recht und Privatrecht werden durch drei Theorien voneinander abgegrenzt:
Die Subordinationstheorie: Über-/Unterordnung vs. Gleichordnung
• fragt danach ob ein Über-/Unterordnungsverhältnis gegeben ist (ÖR). Ein
Privatrechtsverhältnis ist dagegen durch Gleichordnung der Beteiligten gekennzeichnet.
• Im öffentlichen Recht herrscht ein Über-/Unterordnungsverhältnis, welches (bspw. dem
Staat) Befugnis zur einseitigen Regelung erteilt (Verhältnis von Staat/Bürger: Der Bürger muss sich dem Staat unterordnen und der Staat bspw. die Polizei hat die Befugnis zur einseitigen Regelung).
• Im Privatrecht hingegen herrscht ein Gleichordnungsverhältnis (der Beteiligten).
Die Interessentheorie: Interesse der Allgemeinheit vs. Interessen von Privaten
• fragt danach, ob der Rechtssatz die Interessen der Allgemeinheit (ÖR) oder Interessen von
Einzelnen schützt.
• Wenn das Interesse der Allgemeinheit im konkreten Fall betroffen ist, so handelt es sich um
öffentliches Recht.
• Wenn das Interesse des Einzelnen betroffen ist handelt es sich um Privatrecht
Die Subjekts-/Sonderrechtstheorie:
• fragt danach, ob durch eine Rechtsnorm ein Träger hoheitlicher Gewalt als solcher einseitig
berechtigt oder verpflichtet wird.
• Um öffentliches Recht handelt es sich, wenn aus der betreffenden Norm nur der Staat in
seiner Funktion als Hoheitsträger einseitig berechtigt oder verpflichtet sein kann (=Sonderrechte des Staates). Dies betrifft auch mit Hoheitsrecht ausgestattete Private (sogenannte „Beliehene“ bspw.: TÜV, Notare).
• Wenn auf beiden Seiten des Rechtsverhältnisses Privatrechtssubjekte beteiligt sind, handelt es sich um das Privatrecht. Dies gilt auch bei „fiskalischen“ Handeln des Staates, wenn dieser wie ein Privater am Rechtsverkehr teilnimmt (bspw.: bei Materialkauf einer Behörde)
Rechtschutz:
• Für Angelegenheiten des Öffentlichen Rechts sind grundsätzlich Verwaltungsgerichte gemäß § 40 VwGO zuständig, es sei denn, der Rechtssachverhalt ist ausdrücklich anderen Gerichten zugewiesen (bspw.: Strachrecht s. §13 GVG: ordentliche Gerichte).
• Für das Privatrecht sind grundsätzlich ordentliche Gerichte bzw. Zivilgerichte zuständig (§13 GVG)