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Schadensersatzansprüche im Schuldrecht AT
Statt der Leistung wenn Betroffene an der Leistung kein Interesse mehr hat, neben
der Leistung, wenn Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs besteht.
Abtretung
1. Voraussetzungen
a. Einigung
b. Wirksamkeit
c. Berechtigung
d. Kein Ausschluss.
2. Rechtsfolgen
a. Forderungsübergang § 398 S.2 BGB
b. Übergang akzessorischer Sicherungsrechte
c. Schuldnerschutz §§ 404, 406 ff. BGB
A. Vertragspflichten
Leistungs § 241 I BGB
Hauptleistungspflichten: Um deren Willen Vertrag geschlossen wird.
Nebenleistungspflichten: Verpflichtungen die erfüllt werden müssen, damit Hauptleistungspflicht erbracht werden kann.
Nebenpflichten § 241 II BGB
Verpflichtung auf Rechtsgüter des anderen Rücksicht zu nehmen
SE neben der Leistung nach §§ 280 I, II, 286 BGB
I. Schuldverhältnis
II. Fälliger und durchsetzbarer Anspruch aus Schuldverhältnis
III. Mahnung bzw. Entbehrlichkeit nach § 286 II BGB
IV. Nichtleistung
V. Vertretenmüssen § 286 IV BGB
VI. Rechtsfolge: Ersatz des Verzögerungsschadens
Vertretenmüssen §§ 276-278
I.
Verschulden.
Nach § 276 BGB bedeutet Vertretenmüssen grundsätzlich Verschulden.
Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Vorsätzlich handelt, wer mit Wissen und Wollen
handelt.
Fahrlässigkeit in Absatz 2 der Norm legaldefiniert
SE neben der Leistung nach § 280 I BGB
I. Schuldverhältnis
II. Pflichtverletzung (z.B. Schlechtleistung/Schutzpflichtverletzung)
III. Vertretenmüssen
IV. Rechtsfolge Ersatz des Schadens §§ 249 ff. BGB
SE statt der Leistung nach §§ 280 I, III. 281 I BGB
I. Schuldverhältnis
II. Nichtleistung (§ 281 I Alt.1) Schlechtleistung (§281 I Alt.2) einer fälligen und durchsetzbaren Leistungspflicht
III. Erfolglose Fristsetzung oder Entbehrlichkeit dieser nach § 281 II BGB
IV. Vertretenmüssen § 280 I BGB
V. Rechtsfolge: Ersatz des Schadens §§ 249 ff.BGB
Allgemein Prüfung Schadensersatzanspruch
I. Schuldverhältnis
II. Pflichtverletzung
III. Vertretenmüssen § 276 BGB
IV. Rechtsfolge: Schadensersatz §§ 249 ff. BGB
V. Kein Ausschluss
1. Schadensersatz statt der Leistung
solche Schäden, die dadurch
entstehen, dass man ein Äquivalent für ausgebliebene Leistung schafft
Schadensersatz neben der Leistung
Integritätsinteresse, also Interesse am Fortbestand
der Rechtsgüter unabhängig von der Vertragsdurchführung.
SE statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 283 BGB
I. Schuldverhältnis
II. Nachträgliche Unmöglichkeit nach § 275 I-III BGB
III. Vertretenmüssen § 280 I BGB
IV. Rechtsfolge Ersatz des Schadens
1. Anfängliche Unmöglichkeit § 311a II BGB
I. Wirksamer Vertrag
II. Befreiung des Schuldners von seiner Leistungspflicht nach § 275 I-III BGB
III. Vorliegen des Leistungshindernisses bei Vertragsschluss
IV. Wahl von SE durch Gläubiger
SE statt der Leistung oder Aufwendungsersatz
V. vertretenmüsssen gem. § 311a II 2 BGB
VI. Ersatzfähiger Schaden
--> Gläubiger so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung stehen würde
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