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Wegnahme
Bruch fremden und Begründung neuen nicht notwendig Tätereigenen Gewahrsams
Gewahrsam
die von einem nat. Herrschaftswillen getragenen tatsächliche Sachherschaft unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung
P: Wiederholte Zueignung
e.A Tatbestandslösung
a.A konkurrenzlösung
Beschädigen §303
Einwirken auf die Substanz einer Sache, bei der die bestimmungsgem. Brauchbarkeit mehr als unerheblich verletzt oder beeinträchtigt wird
Zerstören
so schwere beschädigung der Sache, dass Gebrauchsfähigkeit völlig aufgehoben wird
Zueignungsabsicht
- Zueignen: Einverleiben einer Sache in das eigne Vermögen selbst /den in ihr verkörperte Sachwert (Aneignunskomponente ) unter dauerndem Ausschluss des Berechtigten (Enteignungskomponente)
-Absicht: Der auf die Zueignung zielgerichtete Wille
Gefährliches Werkzeug §244
h.M Rekurrierung auf §224 I Nr.2 alt.2 nicht möglich (Täter muss gef. Werkzeug nur bei sich führen, nicht verwenden)
- teilw. rein obj. Kriterien: Was ist die typ. Verwendungsweise des Gegensatndes?
-a.A subj. Komponente: abstellen auf innere Verwendungsabsicht des Täters oder konkr Gefährdungsabsicht
-BGH: Bestimmung anhand obj Mm:: Einzelfallentscheidung mit orientierung an einer abstrakten Gefahr und Waffenähnlichekeit
Bewusstes bei sich Führen
Täter muss die Waffe/gef werkzeug in dem Bewusstsein der Einsatzfähigkeit und verwendungsmöglichkeit bei sich führen
P: Scheinwaffen
e.A Opferpersepektive maßgebl
a.A keine scheinwaffen umfasst hinsichtl der hohen strafandrohung (täuschung steht im Vordergrund nicht die Nötigung)
h:M Scheinwaffen umfasst allerding nur wenn obj. Betrachter in der tatsituation nicht hätter erkennen können dass es sich um einen ungefährlichen Zustand handelt
sukzessive Mittäterschaft
wenn sich eine Person einer zunächst fremden Tat nach deren Beginn, aber auch vor deren Beendigung als Mittäter in Kenntnis und Billigung des Geschehens anschließt
h.M Bis zur Beendigung der Tat möglich wenn der hinzutretende Mittäter einen für die TB-verwirklichung ursächlichen Beitrag leistet (nicht bei bloßer Duldung)
Teilnahme nach Beendigung der Tat mögl. ? etwa zur Beutesicherung
e.A ja sofern Teilnehmer einen unterstützenden Beitrag leistet
a.A Eine Beteiligungsöglichkeit nach Beendigung ist nicht mehr möglich
Dreieckserpressung: Nötigungsopfer unf Geschädigter nicht personenegleich
dann tblich, wenn zw. abgenötigtem Verhalten und Vermögensschaden ein kausaler Zsmg besteht und Dritte und Geschädigte ein besonderes Näheverhältnis verbindet
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