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Kondiktion nach § 817
P: Was ist das Erlangte Etwas?
(bei einem Empfänger einer in Natur nicht herausgabefähigen Leistung)
Bspw. Flugreise
BGH: Ersparte Aufwendungen
Kritik: Unzulässige Vermischung von Tatbestandsebene und RF-Seite (Entreicherung); zudem unnötig komplizierte Lösung
ganz hM: erlangt ist die Beförderungsleistung als solche
Wie wird Leistung definiert?
Leistung ist die bewusste zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens.
Bewusst = vom Willen getragenes Verhalten
Zweckgerichtet = Bezug auf einen Rechtsgrund ggü. dem Empfänger der Vermögensmehrung (wichtig für Bestimmung des Kondiktionsschuldners bei Mehrpersonenverhältnissen!)
P: Auf wessen Kenntnis kommt es an?
(insb. bzgl. Minderjährigkeit des Schuldners)
M1: immer Minderjähriger, sofern er einsichtsfähig (§ 828 III analog)
M2: immer gesetzlicher Vertreter (§§ 106 ff., 166 I analog)
Arg.:
hM: Differenzierung nach LK und NK
Aufbau §§ 817 S. 1, 818 II
1. Allg. Vss. der LK
2. Gesetzes- oder Sittenverstoß durch Annahme der Leistung
3. Subjektive Voraussetzungen
4. Ausschluss des Bereicherungsanspruchs gem. § 817 S. 2 (= rechtshindernde Einwendung)
a. TB des § 817 S. 2
b. Korrektur nach § 242 (P)
P: Korrektur nach § 242
(im Fall: S erhält Arbeitsleistung, ohne dafür bezahlen zu müssen u würde trotz eigenen Verstoßes gegen das SchwarzArbG Vorteil aus dessen Gesetzesverstoß ziehen)
Stellungnahme:
Wegfall der Bereicherung (§ 818 III)
P: § 812 I 1 Alt. 1 (condicito indebiti) oder § 812 I 2 Alt. 1 (condictio ob causam finitam)?
Anfechtung = ohne rechtlichen Grund?
Einordnung als Fall des § 812 I 1 Alt.1:
Einordnung als Fall des § 812 I 2 Alt. 1:
Streitentscheid:
§ 812 I 1 Alt.1 vorzugswürdig, da anfänglicher Nichtigkeit besser Rechnung trägt; sorgt auch für größeren Anwendungsbereich des § 814
Ausschluss nach § 814 BGB
Keine Anwendung der Saldotheorie
Zweckverfehlungskondiktion (§ 812 I 2 Alt. 2)
condictio ob rem
Inhalt des Bereicherungsanspruchs (§ 818)
Abs. 1:
Abs. 2:
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