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Aufbau einfacher Schadensersatz § 280 I, 241 II
1. Schulverhältnis
2. Pflichtverletzung
3. Vertretenmüssen
4. Kausaler Schaden
Aufbau Unmöglichkeit
1. Unmöglichkeit
--> Leistung für Schuldner oder für jedermann unmöglich ist
a) Gattungsschuld § 243 I BGB/ Stückschuld § 243 II BGB
b) Konkretisierung § 243 II -> nur bei Gattungsschuld
- Holschuld
- Schickschuld
- Bringschuld
Definition Holschuld
- Normalfall, § 269 I
Gläubiger muss die Schuld am
Wohn-bzw. Arbeitsort des
Schuldners annehmen
Schuldner alles erforderliche getan
- Sache mittlerer Art und Güte
- Bereitstellung (z.B. durch
Aussonderung aus dem
Warenbestand)
- tatsächliches Angebot
Definition Schickschuld
Schuldner muss den geschuldeten
Gegenstand über einen Post- oder
Kurierdienst an Gläubigersenden
Schuldner alles erforderliche getan
- Sache mittlerer Art und Güte
- Übergabe an eine Transportperson
Definition Bringschuld
Schuldner muss am Wohnort des
Gläubigers (oder anderem
vereinbartem Ort) leisten
Schuldner alles erforderliche getan:
- Sache mittlerer Art und Güte
- tatsächliches Angebot
am Leistungsort
Aufbau Annahmeverzug
1. Leistungsberechtigung des Schuldners
- Fälligkeit der Leistung nach § 271 (I oder II), oder wenigstens schon Erbringbarkeit
2. Leistungsbereitschaft und -vermögen
- Schuldner muss ernsthaft bereit sein, die Leistung zu erbringen (Leistungsbereitschaft)
- Schuldner muss auch tatsächlich dazu in der Lage sein, d.h. keine Unmöglichkeit i.S.v. §275
3. Tatsächliches Angebot, § 294 ff.
- so wie geschuldet: am rechten Ort (§ 269), zur rechten Zeit (§ 271), in korrekter Art und Weise (§§ 241, 242, 266)
- Leistungsangebot kann gem. § 295 ausnahmsweise wörtlich erfolgen oder gem. §296 entbehrlich sein
4. Nichtannahme der Leistung durch den Gläubiger, §293
Aufbau Schadensersatz § 280 I
I. Schuldverhältnis
II. Pflichtverletzung
III. zusätzliche Voraussetzungen
IV. Vertretenmüssen
V. Kausaler Schaden
Schadensersatz und seine Paragraphen § 280 I
1. Schuldverhältnis
-> grundsätzlich aus Verträgen (§ 433)
2. Pflichtverletzung
3. Weitere Tatbestandsvoraussetzungen
-> §§ 280 I, III, 283
-> §§ 280 I, III, 281 I
-> §§ 280 I, II, 286 I
4. Vertretenmüssen
-> § 276 I (grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit)
-> bei Erfüllungsgehilfen § 278
5. Kausaler Schaden
-> §§ 249 ff.
Definition Pflichtverletzung
Jedes negative Abweichen von dem vertraglich geschuldeten Programm.
Aufbau Schadensersatz statt der Leistung §§ 280 I, III, 281 I
1. Schuldverhältnis
2. Pflichtverletzung
3. zusätzliche Voraussetzungen
a) Fälligkeit der Leistung
- ergibt sich aus Parteivereinbarung, ansonsten im Zweifelsfall sofortige Fälligkeit § 271 I
b) Nichtleistung trotz Möglichkeit
- WICHTIG: Unmöglichkeit (§ 275) darf nicht vorliegen
c) Fristsetzung, erfolgloser Fristablauf
d) Entbehrlichkeit der Fristsetzung
- Ausnahmen sind geregelt in § 281 II BGB
4. Vertretenmüssen
5. Kausaler Schaden
Aufbau Schadensersatz neben der Leistung, §§ 280 II, 286 I BGB
1. Schuldverhältnis
2. Pflichtverletzung
3. Weitere Voraussetzungen
a) Fälliger, durchsetzbarer Anspruch
- Fälligkeit ergibt sich entweder aus Vertrag oder § 271 I
- Anspruch ergibt sich aus Vertrag
b) Nichtleistung trotz Möglichkeit
c) Mahnung
- Merke: Mahnung ist Voraussetzung des Verzugs – erst mit der Mahnung tritt der Verzug ein
d) Entbehrlichkeit der Mahnung
- Ausnahmen sind in § 286 II BGB geregelt
4. Vertretenmüssen
5. Kausaler Schaden
Aufbau Rücktritt
Wichtig: Rücktritt ist keine eigene Anspruchsgrundlage!
I. Rücktrittsgrund
- Wenn unter dem Rücktrittsrecht eine nicht (vertragsgemäß) erbrachte Leistung erfolgt, müssen unter diesem Punkt noch zusätzliche Voraussetzungen nach § 323 I geprüft werden:
1. Anwendungsbereich § 323 I: Gegenseitiger Vertrag
2. Fälliger, durchsetzbarer Anspruch
3. Nichtleistung trotz Möglichkeit
4. Fristsetzung, erfolgloser Fristablauf
5. Entbehrlichkeit der Fristsetzung § 323 II
II. Rücktrittserklärung
- Erklärung § 349 BGB
III. Rücktrittsfrist
- § 350 BGB, aber nur bei vertraglichen Rücktrittsrecht -> wir hatten immer nur den gesetzlichen, da findet § 350 keine Anwendung und eine Frist wird nicht benötigt
IV. Kein Ausschluss
- hier eventuell AGB-Kontrolle
V. Wirkung des Rücktritts (Rechtsfolge)
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