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was muss im Rahmen des § 253 immer diskutiert werden?
PUTZKE 6
brauchte es eine aktive Vermögensverfügung des Erpressten?
also muss er aktiv etwas weggeben, oder reicht es wenn er Gewalt erfährt und sich der Erpresser dann etwas nimmt?
1) Rspr: nein!
a) kein Wortlautargument
b) § 253 seit § 240 "nachgebaut", dieser würde auch die Duldung akzeptieren
c) die Gegenansicht privilegiert ohne Grund den vis absolute anwendenden Erpresser
2) hL: ja! es müsse selbstschädigend über etwas verfügt werden
a) entspricht strukturell einem Selbstschädigungsdelikte (wie § 263)
b) es müsse zwischen Wegnahme und Vermögensverfügung abgegrenzt werden können, weil diese sich begrifflich ausschließen würden
c)
wem folgen? eher der Rspr (der sich auch immer mehr die Literatur anschließt!)
was ist ein Eingehungsbetrug?
wenn allein durch den Vertragsschluss getäuscht wird, also zB Leistung und Gegenleistung auseinanderfallen
selbst wenn es nicht zu einem Vermögensschaden kommt, weil die Leistungen letztlich nicht ausgetauscht werden; vollendeter Betrug nach § 263 I ?
wenn man bei einer Erpressung eine Waffe bei sich führt (auch nur verdeckt), liegt dann ein Fall von § § 250 I Nr. 1 Alt. 1 iV 255 vor?
kommt auf die subjektive Einstellung des Täters an, wenn dieser zB diese nur aus Sicherheitsgründen (jederzeit) mitsichführt, dann liegt kein Fall des §§ s.o. vor
warum? weil bzgl des "Drohungen mit gegenwärtigen Gefahren für Leib und Leben" muss Vorsatz vorliegen, wenn man die Waffe aber immer dabei hat, dann liegt kein Vorsatz vor
welche Norm normiert den Vorsatz?
§ 15 StGB !
liegt § 242 vor, wenn die Person zur Übergabe getäuscht wird?
nein, denn es ist letztlich immer noch willentlich, somit liegt ein tatbestandausschließendes Einverständnis vor
was setzt eine Strafbarkeit nach § 25 II voraus?
"bewusstes und gewolltes Zusammenwirken nach einem gemeinsamen Tatplan"
Eingehungsbetrug Fall 9 Putzke
!
Verhältnis §§ 253 zu 240?
wenn § 255 vollendete, dann tritt § 240 im Wege der Spezialität dahinter zurück
Problem der Schweigegfelderpressung?
wo stellt sich dieses? wie ist es zu lösen?
WO? - im Rahmen einer möglichen Rechtfertigung (also auf der Ebene der Rechtswidrigkeit) könnte man ein Notwehrrecht annehmen, weil der Erpresser dem Erpressten zusetzt und ihm mit der Enthüllung einer Straftat droht (zB), dann könnte man annehmen das der Schutz vor dieser Enthüllung zwar gegeben, aber nicht so weitreichend (-> Einschränkung des Notwehrrechts)
unzulässig sollen zumindest die KV des Erpressers oder die Tötung sein
wie ist die Strafbarkeit zu werten, wenn der Hintermann denkt, dass er den Vordermann beherrscht, der Vordermann aber alles durchschaut und mitmacht?
wie wird die Lösung aussehen? welche Folgeprobleme stellen sich anschließend beim Lösungsversuch?
PUTZKE 9
1) subjektive Theorie:
stellt auf die Vorstellung des Hintermannes ab, wenn dieser denkt das er das Geschehen beherrscht, dann soll er auch als mittelbarer Täter gem. § 25 I 2 Alt bestraft werden
2) nach der Tatherrschaftslehre muss eine Strafbarkeit wg. vollendeter mittelbarer Täterschaft ausfallen, weil eine bloß vorgestellte, aber real nicht vorliegende Tatherrschaft keine Strafbarkeit begründen kann
WIE DANN?
--> Strafbarkeit wegen versuchter mittelbarer Täterschaft
DORT: Folgeproblem: gibt es überhaupt eine versuchte mittelbare Täterschaft, wenn ein Irrtum vorliegt?
gibt es die versuchte mittelbare Täterschaft?
ja, gibt es!
im Anschluss daran gilt aber zu beachten, dass DAZU noch eine vollendete Anstiftung zu prüfen ist
was wenn der Verfügende iRd § 263 nicht über eigenes Vermögen verfügt?
also wann ansprechen?
rein tatsächliche Zugriffsmöglichkeit reicht nicht aus
es muss entweder
a) Befugnistheorie: der Berechtigte muss zivilrechtlich ermächtigt haben (dann aber auch konkrete Art der Vornahme des Verfügen (Scheck-Problematik)
b) Lagertheorie: (hM!)
wenn der Verfügende im Lager des Betroffenen stand, also faktisch den Sachherren repräsentierte
wenn die Person die verfügt nicht diejenige ist, die der Vermögensschaden trifft
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