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StrafR III
Öffentlicher Straßenverkehr
= öffentlicher Verkehrsraum
Alle Straßen, Wege und Plätze sind öffentlich, die von der
Allgemeinheit, d.h. von einem unbestimmten Personenkreis
tatsächlich benutzt werden.
StrafR III
Fahrzeug
= jedes Fortbewegungsmittel, das zur Beförderung von Personen und
Sachen dient und am Verkehr auf der Straße teilnimmt, also nicht nur
Kfz, sondern Fahrzeuge jeder Art, z.B. auch Fahrräder und Fuhrwerke.
StrafR III
Führen eines Fahrzeugs:
Der Täter muss das Fahrzeug in Bewegung setzen oder es unter
Handhabung der technischen Vorrichtungen während der
Fahrbewegung lenken.
Führen durch mehrere Personen zugleich? Täterschaft und
Teilnahme
StrafR III
Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
Aufbau des Tatbestandes
1. Objektiver Tatbestand
a) Führen eines Fahrzeugs im Verkehr = Tathandlung
b) Fahrunsicherheit infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder
anderer berauschender Mittel
StrafR III
Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
Aufbau des Tatbestandes
2. Subjektive Tatseite
a) Vorsatz bzgl. a) und b), § 316 I oder
b) Fahrlässigkeit bzgl. 1. a) und b), § 316 II
Beachte: Formelle Subsidiarität zu §§ 315a, 315c (vgl. § 316 a. E.).
StrafR III
Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
• Geschütztes Rechtsgut: Bahn-, Schiffs-, Luft- und Verkehrssicherheit • Eigenhändiges Delikt • Abstraktes Gefährdungsdelikt
StrafR III
Vergleich von § 315c zu § 316
§ 315c Gefährdung des Straßenverkehrs =
Konkrete Gefährdung
§ 316 Trunkenheit im Verkehr =
Abstrakte Gefährdung
StrafR III
Vergleich von § 315b zu § 315c
§ 315b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr =
Konkrete Gefährdung
§ 315c Gefährdung des Straßenverkehrs
Konkrete Gefährdung =
StrafR III
Straßenverkehrsdelikte
Überblick
• § 315b StGB Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
• § 315c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs • § 315d StGB Verbotene Kraftfahrzeugrennen
• § 316 StGB Trunkenheit im Straßenverkehr
• § 142 StGB Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
• §§ 315b ff. StGB Schutz öffentlicher Interessen und Individualschutz Gefährdungsdelikte
StrafR III
konkrete Gefahr
Auf Tatsachen gegründete Wahrscheinlichkeit eines schädigenden Ereignisses, sodass das Ausbleiben der Rechtsgutsverletzung sich nur als Zufall darstellt (Beinah-Unfall)
StrafR III
Fahrzeug
= jedes Fortbewegungsmittel, das zur Beförderung von Personen und
Sachen dient und am Verkehr auf der Straße teilnimmt, also nicht nur
Kfz, sondern Fahrzeuge jeder Art, z.B. auch Fahrräder und Fuhrwerke.
StrafR III
§ 24 StVO Besondere Fortbewegungsmittel
(1) 1Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen,
Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht
motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne
der Verordnung. 2Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln
gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend.
(2) Mit Krankenfahrstühlen oder mit anderen als in Absatz 1 genannten
Rollstühlen darf dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, gefahren
werden, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit.
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