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SchuldR - AT
wenn ein Fall der Unmöglichkeit gegeben ist, welche Rechtsfolgen knüpfen sich dann daran?
entweder:
(1) erlischt der Primäranspruch
(2) oder dieser entsteht gar nicht erst
SchuldR - AT
welche Unmöglichkeiten gibt es im § 275 BGB?
(1) tatsächliche Unmöglichkeit
(2) praktische Unmöglicheit
(3) moralische Unmöglichkeit
(4) wirtschaftliche Unmöglichkeit
SchuldR - AT
Definition: Unmöglichkeit
die Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung des Schuldners
SchuldR - AT
ist § 275 II, III eine Einrede und wenn ja welche?
es handelt sich um eine rechtsvernichtende Einrede das sie zum Erlöschen des Primäranspruchs führt!
SchuldR - AT
welche Anspruchsgrundlagen bei anfänglicher, welche bei nachträglicher Unmöglichkeit?
worauf ist dabei abzustellen?
(1) anfängliche Unmöglichkeit -> § 311a II
(2) nachträglicher Unmöglichkeit -> §§ 280 I, III, 283
auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wenn das schädigende Ereignis vor diesem liegt, dann anfängliche Unmöglichkeit, wenn nicht, dann nachträgliche
SchuldR - AT
welche Fälle der Unmöglichkeit müssen ebenfalls stets bedacht werden?
Zweckerreichung
Zweckfortfall (das Leistungsobjekt fällt weg (freizuschleppendes Schiff sinkt)
Zweckstörung
SchuldR - AT
was tritt bei absoluten Fixgeschäften mit dem Ablauf der Leistungszeitpunktes ein?
Unmöglichkeit!!
sonst wäre es "nur" Schuldnerverzug gem § 286
SchuldR - AT
wann ist eine vorübergehende Unmöglichkeit doch einem dauerhaften Leistungshindernis gleichzustellen?
immer wenn es dem Gläubiger nicht zugemutet werden kann, den eventuellen Wegfall des (vorübergehenden) Leistungshindernisses abzuwarten
SchuldR - AT
welcher Zeitpunkt ist für die Unterscheidung zwischen dauerhafter und vorübergehender Unmöglichkeit zu unterscheiden?
der Zeitpunkt des Eintritts des Leistungshindernis
selbst wenn das dauerhafte Leistungshindernis nachträglich wegfällt, gilt die einmal eingetretene Unmöglichkeit
SchuldR - AT
ist für die vorübergehende Unmöglichkeit § 275 BGB einschlägig?
nein!
nur für die dauerhafte Unmöglichkeit!
SchuldR - AT
kann bei einer vorübergehenden Unmöglichkeit gem. § 326 V zurückgetreten werden?
nein! weil dafür eine Unmöglichkeit gem. § 275 vorliegen müsste, diese ist aber bei vorübergehenden Unmöglichkeiten gerade nicht der Fall
SchuldR - AT
wann ist § 275 BGB rechtshindernd, wann rechtsvernichtend?
rechtshindernd: wenn Unmöglichkeit von Anfang an
rechtsvernichtend: wenn nachträglich
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