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latente Steuern bei Aufsichtsratvergütung, bildung von latenten Steuern ?
§ angeben, wichtig ?
sind eine permamente Differenz, werden zu 100% in der HB, aber nur zu 50% als BA in der StB angesetzt (als aufwand)
bildung von latenten Steuern gem. §274 nicht möglich
Wichtig: Vergütung ist geregelt in §10 Nr 4 KSTG
c. Die Aditec AG erwirbt im Geschäftsjahr 01 Wertpapiere des Anlagevermögens in Höhe von 70.000 EUR. Im Geschäftsjahr 02 beträgt der Wert der Wertpapiere nur noch 40.000 EUR, sodass handelsrechtlich eine außerplanmäßige Abschreibung folgt, da die Wertminderung als dauerhaft anzusehen ist. Eine entsprechende Abschreibung in der Steuerbilanz kann gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG unterbleiben.
bildung von latenten Steuern gem §274 HGB ?
1)
keine Bildung von latenten Steuern, da der Ansatz der HB dem des StB entspricht §253 §1, §6 I Nr .2 EstG ( Wenn von Wahlrecht gebrauch gemacht wird)
2)
Quasi zeitlich unbegrenzte Differenz entsteht §6 I Nr. 2 ( kein gebrauch des Wahlrechtes)
Aktiva der Handelsbilanz (40K) (a) < Aktiva der Steuerbilanz 70k
Hier das Aktivierungswahlrecht berücksichtigen
was ist in 7§ EStG geregelt, wie ist dieser Sachverhalt im HGB geregelt ?
Wichtigster §?
z.b Abschreibung eines GoFs wenn die ND nicht genau ermittelbar
in HB wird die ND nicht direkt vorgegeben sonder geschätzt bzw selbst ermitteln, in der Steuerbilanz wird diese festgelegt durch die Afa ( abschreibunng durch Abnutzung)
wichigste Hausnummer :
§7 Abs. 1 Satz 3 -> "gewöhnliche Nutzungsdauer eines Gewerbebetriebs .... 15 Jahre"
Bei GoF wird in der HB die ND, wenn nicht zu ermitteln, über 10 Jahre abgeschreiben §253 Abs 1 NR.3
auto wurde hergestellt für 100000 EURO
ansatz in aktiva ? wo geregelt
was ist mit werbung für diesen autos
§246 Vollständigkeit... der JÜ hat ativa, passive ... unsw zu enthalten
Werbung -> Vertriebskosten, dürften nicht angesetzt werden
§255 Abs.2 satz 4 " Forschungs und Vertriebskosten dürfen nicht angesetzt werden"
in Steuerbilanz
Autos:
Verbot in STb §6 Abs .1
weiterbildungskosten 150000
erfüllen nicht die Tatbestände für VMG`S da die Einzelverwertbarkeit nicht gegeben ist. keine Aktivierung möglich, aufwand
-> Mat. maßgeblichkeit für StB -> kein ansatz
entgeltlich erworbenes Patent, unterschied zu unentgeltlich erworbenem Patent?
ohen geld greift §248 II -> Wahlrecht
entgeltlich greift §246 Vollständigkeit, müssen angesetzt werden
ohne geld Averbot in der StB §5Abs II
wenn entgeltlich Erworben, aktivierungspflicht in StB
-> ebelfalls der §5 Abs. II "nur wenn entgetlich Erworben")
Verrechnung Aktiva und Passiva bei Fondvermögen, nuru für Altersvorsorgeverpflichtungen
wert 35 mio
verpflichtungen sind 25 mio
normal aktiv und passiv keine Verrechnung 246 II Satz 2 bietet ausnahme
i.v.m §253 Abs. 1 Satz
in Steuerbilanz nicht zulässig, keine Verrechnung von Aktiv und Passivposten
§5 1a Posten der Aktiva und Passive dürfen nicht verrechnet werden
für steuerliche Zwecke werden die fortgeschrittenen AK /HK anstelle der Zeitwerte zugrunde gelegt ( klar, zeitwerte interssieren steuerlich nicht -> § 6 Abs 1 NR2.
Verbindlichkeiten: ansatz
wie in steuerbilanz
wie werden sie angesetzt
Verbindlichkeiten werden mit ihrem Erfüllungsbetrag angesetzt §253 I Satz zwei
hier wieder: ansatz bzw wert in HB "egal"
aber in der StB relevent
->§6 EsTg ( zuständig für bewertung)
Abzinsung, wenn länger als ein Jahr i.Hv 5,5% § 6 Abs 3 Nr e
abzinsing Verbindlichkeiten vs Rückstellungen HB vs StB
verbindlichkeiten ( wenn zinslos) werden mit ihrem Erfüllungsbetrag § 253 1 Satz 2 angesetzt
in der Steuerbilanz mit 5,5 % ( wenn über ein Jahr) abgezinst §6 Abs 1 nr 3 E
Rückstellugen werden gebildet in §249 1 1
§253 mit mehr als einem Jahr sind mit Marktzinssatz abzuzinsen Abs.1 Satz 1
in STb / wie verbindlichkeiten 5,5 % §6 1 NR 3a lit e
immaterielle Gegenstände wo in der HB und wo in der STb geregelt ?
immat gegenstände
geregelt in §248 WR Verbot in der STB §5 Abs .2 ESTG
für "materielles" Also Gegenstände z.b Verpackungsanlage
-> § 246 I ( vollständigkeit)
-> §6 abs 1 nr1 ESTG
Quasi einfach § +1 in ESTG
GOF materiell oder immateriell ?
immateriell
fiktiver wert der firma, ist schließlich gekauft!
Rückstellung für drohende verluste aus schwebenden geschäften vs rückstellungen für ungewisse Verbindlchkeiten
passiverungspflichten ?
bei RsT für ungewisse Verbindlichkeiten ist es gewiss, das ein Aufwand auf uns zukommt, nur die Höhe und der Zeitpunkt ist ungewiss, dies trift nicht für RSt aus schwebenden Geschäftsfällen zu
beides im HGB §249 I
verbot von RST aus schwebenden Geschäftsfällen in §5 Abs1 4 a
für RST für ungeisse verbindlichen KEINE REGELUNG IM ESTG -> mat. maßgeblichkeit greif, somit PP!
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