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Schema einseitige Erledigungserklärung:
-allgemein anerkannt, aber als solche nicht im Gesetz geregelt; besondere Feststellungsklage gem. § 256 I ZPO mit dem Inhalt, die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen.
Obersatz: Das Gericht wird die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache feststellen, wenn die geänderte Feststellungsklage zulässig und begründet ist.
A. Einseitige Erledigungserklärung als Klageänderung
-nach herrschender Meinung stellt die einseitige Erledigungserklärung eine Klageänderung dar.
1. Einseitige Erledigungserklärung=Klageänderung in eine Feststellungsklage mit dem Antrag festzustellen, dass sich die ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit erledigt hat (arg. § 269 III 3 BGB); erst Recht-Schluss aus § 264 Nr. 2 BGB.
B. Zulässigkeit der Feststellungsklage
1. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen
-ergibt sich aus der Vermeidung der den Kläger sonst treffenden Kostenlast.
2. Feststellungsinteresse
C. Begründetheit
Die Klage ist begründet, soweit sich die ursprünglich zulässig und begründete Klage durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit erledigt hat.
I. Zulässigkeit der ursprünglichen Klage
II. Begründetheit der ursprünglichen Klage
III. Erledigung nach Rechtshängigkeit
-müsste durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig bzw. unbegründet geworden sein-->bis dahin aber begründet.
-z.B. umstritten bei der Einrede der Verjährung:
Verweisung an das örtlich oder sachlich zuständige Gericht:
§ 281 ZPO-->In den Obersatz einbauen, wenn es im SV um die Beantragung einer Verweisung geht.
Klagearten in der ZPO und Klagewirkung:
I. Leistungsklage
-Durchsetzung eines vom Kläger behaupteten Anspruchs
-Durchsetzung materiell-rechtlicher Ansprüche
(P): Forderung noch nicht fällig?
II. Gestaltungsklage
-Herbeiführung einer sofortigen Rechtsfolge (staatlicher Gestaltungsakt).
-Gestaltungsurteil ist nicht vollstreckbar. Rechtsfolge tritt mit der Rechtskraft ein.
III. Feststellungsklage
-§ 256 ZPO
-Wann liegt das Feststellungsinteresse vor:
Liegt vor, wenn die Ungewissheit über das Bestehen eines Rechtsverhältnisses den Kläger beeinträchtigt und das Feststellungsurteil diese Beeinträchtigung beseitigen würde.
-Subsidiär gegenüber der allgemeinen Leistungsklage:
-Das Rechtsschutzbedürfnis wird nicht vermutet;
IV. Klagewirkungen
1. Prozessuale Hinsicht
2. Materielle Hinsicht
Einspruch gegen das echte Versäumnisurteil, vgl. § 338 ZPO:
-Kein Rechtsmittel, denn es fehlt am Devolutiveffekt.
-Zulässigkeit des Einspruchs gem. § 341 ZPO.
-Flucht in die Säumnis?
Schema:
Obersatz: Es liegt bereits ein Endurteil in Form eines Versäumnisurteils vor. Der Prozess könnte jedoch gem. § 342 ZPO in die Lage vor Erlaß dieses Urteils zurückversetzt sein. Dies setzt einen zulässigen Einspruch voraus.
I. Zulässigkeit des Einspruchs
1. Statthaftigkeit
a. Echtes Versäumnisurteil
-gegen ein unechtes VU muss Berufung oder Revision eingelegt werden.
-Merke: Niemals prüfen, ob die Voraussetzungen für ein VU vorlagen; Für die Statthaftigkeit ist es unerheblich, ob das VU hätte ergehen dürfen; Einspruch führt nicht zur Überprüfung des VU, sondern zur Nachholung der Verhandlung.
-Versäumnisurteil bestimmt sich nicht nach der Bezeichnung, sondern nach dem Inhalt des Urteils;
-durch Fehler des Gerichts dürfen den Parteien keine erheblichen Nachteile entstehen und keine Rechtsmittel verwehrt werden
-Entscheidung formal unzutreffend oder inhaltlich falsch:
b. Vollstreckungsbescheid, § 700 I BGB
2. Form und Inhalt des Einspruchs gem. § 340 I, II ZPO
-Begründung im Sinne des § 340 III ZPO ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung des Einspruchs;
3. Einspruchsfrist, § 339 ZPO
-beachte hier die Notfrist gem. § 339 I ZPO
4. Folgen eines zulässigen Anspruchs
-->Bei Unzulässigkeit verwirft es den Einspruch durch Endurteil als unzulässig;
-->unanfechtbares Zwischenurteil oder in den Gründen des Endurteils; Wirkung des § 342 ZPO; Zurückversetzung des Prozesses in die Lage vor der Säumnis.
II. Zulässigkeit der Klage
III. Begründetheit
IV. Rechtsfolgen
-§ 343 ZPO: (Aufrechterhaltung des VU, soweit es sachlich richtig war, sonst Aufhebung und neue Entscheidung).
Exkurs erneute Säumnis:
1. Gegnerische Partei ist säumig
-es kann ein erstes Versäumnisurteil nach den §§ 330 ff. ZPO erlassen werden; das frühere Versäumnisurteil wird aufgehoben.
2. Einspruchsführer verhandelt zunächst im ersten Einspruchstermin, aber ist dann in einem folgenden Termin säumig:
3. Zweites Versäumnisurteil nach § 345 ZPO
-die den Einspruch erhebende Partei ist erneut säumig. "technisch zweites Versäumnisurteil".
-Verwerfung des Einspruchs und Aufrechterhaltung des ersten VU.
-keine nochmalige Zulässigkeit- und Schlüssigkeitsprüfung, da § 342 ZPO nicht greift.
-(P): Erneut säumige Partei ist unverschuldet erneut säumig bzw. wurde rechtsfehlerhaft als säumig angesehen.
Zulässigkeit der Klage im Zivilprozess:
A. Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen
I. Ordnungsgemäße Klageerhebung, § 253 ZPO
-§ 253 II ZPO
-->Beachte die Soll-Vorschrift in § 253 III ZPO
-->Beachte die Ausnahmen z.B. bei § 254 ZPO
II. Gerichtsbezogene Sachentscheidungsvoraussetzungen
1. Deutsche Gerichtsbarkeit, §§ 18 ff. GVG
2. Eröffnung des Zivilrechtswegs, § 13 GVG
3. Einigungsversuch vor Güterstelle, § 15a EGZPO
4. Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
a. Sachliche Zuständigkeit, § 1 ZPO
-Regelung der sachlichen Zuständigkeit und Besetzung des Gerichts im GVG; Ausnahmefälle bei der Besetzung finden sich in der ZPO
-Beachte § 48 II S. 1 GKG in allen nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten.
-Nach § 3 ZPO vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen.
Streitwert bis einschließlich 5000 Euro:
-§ 23 GVG-->Amtsgerichte
-§ 72 GVG-->Landgerichte
-§ 123 GVG-->BGH
Streitwert über 5000 Euro:
-§ 71 GVG-->Landgericht
-§ 119 I Nr. 2 GVG-->OLG
-§ 133 GVG-->BGH
Beachte immer die Sprungrevision nach § 566 BGB.
b. Örtliche Zuständigkeit
-->Allgemeiner Gerichtsstand, §§ 12-19 ZPO
-Wohnsitz des Beklagten, §§ 12, 13 ZPO
-Verwaltungssitz bei juristischen Personen, §§ 12, 17 ZPO
-->Besonderer Gerichtsstand, §§ 20 ff. ZPO
Beachte hier das Wahlrecht des § 35 ZPO
-->Ausschließlicher Gerichtsstand
-zwingend für bestimmte Klagen, keine Ausweichmöglichkeit auf andere Zuständigkeit.
-§ 24 ZPO, § 29a ZPO
-§ 802 ZPO
(P): Ein Gericht ist an sich Unzuständig!
Kann ein unzuständiges Gericht für zuständig erklärt werden?
§ 38 I ZPO
§ 38 III ZPO
§ 39 ZPO (beachte aber § 40 II 2 ZPO).
Beachte bei einer Gerichtsstandvereinbarung § 40 II S. 1 ZPO.
Beachte bei der Sachl. oder örtl. Unzuständigkeit die Norm § 281 ZPO
III. Parteibezogene Sachentscheidungsvoraussetzungen
1. Parteifähig, § 50 ZPO (Prozessuale Rechtsfähigkeit)
-Fähigkeit im Prozess Kläger oder Beklagter zu sein (Bestimmt sich nach der Rechtsfähigkeit)
2. Prozessfähigkeit, §§ 51, 52 ZPO
-Fähigkeit selbst oder durch einen Prozessvertreter zu handeln; Gegenstück zur Geschäftsfähigkeit. Es gibt keine beschränkte Prozessfähigkeit, § 52 ZPO, es kommt mithin nur auf die generelle Geschäftsfähigkeit an,
3. Prozessführungsbefugnis
-Fähigkeit, ein Recht im eigenen Namen geltend zu machen. Nicht in der ZPO geregelt.
-Prozessstandschaft: Kläger macht fremdes Recht im eigenen Namen geltend.
IV. Streitgegenstandsbezogene Sachentscheidungsvoraussetzungen
1. Bestimmung des Klagegegenstandes
H.M.: Zweigliedriger Klagegegenstandbegriff
M.M.: Eingliedriger Streitgegenstand
2. Keine anderweitige Rechtsfähigkeit, § 261 III Nr. 1 ZPO
-Eintritt der Rechtsfähigkeit: Mit Zustellung der Klage an den Beklagten.
-Beachte hier die materiell-rechtlichen (§§ 987 ff. BGB) und prozessrechtlichen Wirkungen.
3. Keine entgegenstehende rechtskräftige Entscheidung, § 322 ZPO
=Materielle Rechtskraft steht jedem Prozess über denselben Streitgegenstand entgegen.
-Voraussetzung für die materielle Rechtskraft ist die formelle Rechtskraft. Der Inhalt einer formell rechtskräftigen Entscheidung ist bindend=Materielle Rechtskraft.
-Zwischenfeststellungsklage:
4. Rechtsschutzbedürfnis
=Berechtigtes Interesse des Klägers an der Inanspruchnahme eines Zivilgerichts zur Erreichung des begehrten Rechtsschutzes
V. Prozesshindernisse
-Sind nicht von Amts wegen, sondern nur durch Erhebung der Einrede einer Partei hin zu berücksichtigen.
B. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen
Was meint Prozessartidentität?
Darf nicht mit Klageartidentität verwechselt werden. Es kann durchaus eine Leistungsklage mit einer Feststellungsklage oder Gestaltungsklage verbunden werden.
Prozessartidentität meint, dass für den Verfahrensablauf dieselben Prozessregeln Anwendung finden.
Exkurs Klagehäufung
-Mehrheit von Streitgegenständen=Obj. Klagehäufung (Gesetz spricht in § 260 ZPO von Anspruchshäufung).
-Anfängliche Klagehäufung/Nachträgliche Klagehäufung (stellt eine Klageänderung im Sinne des §§ 263 ff. ZPO dar).
-Wann liegt eine Anspruchshäufung vor:
Prozessvergleich im Sinne des § 794 I Nr. 1 ZPO
Doppelnatur des Prozessvergleichs: Dieser hat sowohl materielle als auch prozessuale Wirkung.
Wirkung: Beendet den Rechtsstreit und damit die Rechtshängigkeit ganz. Eine richterliche Entscheidung erübrigt sich.
Zweck der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO:
Diese Vorschrift richtet sich gegen die öffentlich-rechtliche Beeinträchtigung eines Rechts (meist das Eigentum) durch eine unberechtigte Zwangsvollstreckung.
Schema Drittwiderspruchsklage § 771 ZPO:
A. Zulässigkeit
I. Statthaftigkeit
-Wenn der Kläger ein die Veräußerung hinderndes Recht an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung behauptet.
Bsp: Eigentum, Hypothek
II. Zuständigkeit
-Örtlich: §§ 771 I, 802 ZPO
-Sachlich: AG oder LG je nach Streitwert, §§ 23 Nr. 1, 71 GVG
III. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen
insbesondere Rechtsschutzbedürfnis
B. Begründetheit
Die Drittwiderspruchsklage ist begründet, wenn dem Kläger ein die Veräußerung hinderndes Recht zusteht und keine Einwendungen des Vollstreckungsgläubigers bestehen.
I. Ein die Veräußerung hinderndes Recht
II. Keine Einwendungen des Vollstreckungsgläubigers
Dolo agit Einrede nach § 242 BGB
Wieso ist die Formulierung ein "die Veräußerung hinderndes Recht" bei § 771 ZPO widersprüchlich?
Es besteht grds. kein die Veräußerung hinderndes Recht. Auch Eigentum als stärkste dingliche Rechtsposition kann gutgläubig wegerworben werden.
Gemeint ist ein Recht, dass die Vollstreckung des Gegenstandes rechtswidrig machen würde, da es unzulässig in den Rechtskreis des Klägers eingreift.
Spielt die örtliche Zustellung nach §§ 12, 13 ZPO bei § 989 BGB eine Rolle?
Beides vertretbar, im Uni-Rep Fall nein!
Durch Zustellung der Klage wird dem Beklagten verdeutlicht, dass ein Dritter einen ernsthaften Anspruch an der Streitsache anmeldet, er also ggf. für die Beschädigung an einem Dritten verantwortlich sein könnte. Konsequenterweise kommt es auf die örtliche Zustellung nicht mehr an.
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