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Verwaltungsrecht AT
Regelungswirkung
Eine Regelung zeichnet sich durch das Feststellen, Verneinen, Begründen oder Einschränken von Rechten und Pflichten aus.
Verwaltungsrecht AT
Klagegegner Feststellungsklage
Die Klage ist gegen den sachlichen Streitgegner, d.h. gegen den zu richten, gegenüber dem das Rechtsverhältnis festgestellt werden soll.
Verwaltungsrecht AT
Rehabilitationsinteresse
Ein Feststellungsinteresse in Form des Rehabilitationsinteresses besteht, wenn die streitgegenständliche Verwaltungsmaßnahme bei objektiver Betrachtungsweise einen diskriminierenden Charakter hatte und dieser auch nach Erledigung fortwirkt.
Verwaltungsrecht AT
Rechtsverhältnis
Ein Rechtsverhältnis ist die rechtliche Beziehung zwischen zwei Personen oder einer Person und einer Sache, in einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift.
Verwaltungsrecht AT
Feststellungsinteresse
Jedes anerkennenswerte rechtliche, ideelle oder wirtschaftliche Interesse.
Allerdings qualifiziertes Feststellungsinteresse, wenn über die Rechtmäßigkeit eines in Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnisses entschieden werden soll (Dann wie bei der FFK).
Verwaltungsrecht AT
Obersatz FFK bei der Begründetheit
AK: Die FFK ist begründet, soweit der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzte.
VK: Die Klage ist begründet, soweit die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wurde.
Verwaltungsrecht AT
Präjudizinteresse für einen späteren Amtshaftungsprozess vor Klageerhebung?
Bei einer Erledigung vor Klageerhebung (sowohl bei der Feststellungsklage als auch bei der Fortsetzungsfeststellungsklage) wird dieses Feststellungsinteresse abgelehnt, soweit eine Erledigung vor Klageerhebung eintritt. Arg: Keine Verdoppelung des Rechtsweges.
Verwaltungsrecht AT
Was ist der Grund für die Subsidiarität der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 II VwGO?
1. Die strengeren Voraussetzungen der anderen Klagearten sollen nicht unterlaufen werden.
2. Der Tenor ist weniger rechtsschutzintensiv als bei Leistungs- und Gestaltungsklagen, da er sich auf die bloße Feststellung bezieht.
Verwaltungsrecht AT
Erledigung eines Verwaltungsakts
Ein VA ist erledigt, wenn dem Verwaltungsakt die mit ihm verbundene rechtliche Beschwer entfallen oder gegenstandslos geworden ist, er daher im Sinne des § 43 II VwVfG NRW unwirksam ist.
Verwaltungsrecht AT
Stellt die Befugnis zum Erlass eines VA´s ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar?
e.A.: JA!.
a.A.: Nein! Stellt nur eine Handlungsform dar. Erst mit Erlass des VA´s entsteht ein Rechtsverhältnis.
Verwaltungsrecht AT
Muss im Rahmen der FFK ein Vorverfahren bei Erledigung vor Klageerhebung durchgeführt werden?
Der Streit kann dahinstehen, wenn ein Vorverfahren auch bei Erhebung der Anfechtungsklage unstatthaft wäre.
e.A.: JA, Fortsetzungsfeststellungsklage eine verlängerte Anfechtungsklage. Im Vorverfahren könnte die Rechtmäßigkeit eines VA´s festgestellt werden.
H.M.: Nein, Zweck des Vorverfahrens könnte nicht mehr erfüllt werden (Prüfung der Zweckmäßigkkeit, Selbstkontrolle der Verwaltung, Entlastung der Gerichte etc.).
Verwaltungsrecht AT
Sich kurzfristige erledigende Grundrechtseingriffe
Fallgruppe im Rahmen des Festellungsinteresses bei der FFK.
Mit Blick auf Art. 19 IV GG notwendig. Dem Bürger ist es gar nicht möglich, so schnell Rechtsschutz zu erlangen. BVerfG stellt allerdings auf die Schwere des Grundrechtseingriffs ab (gewisse Erheblichkeitsschwelle).
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