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Nenne die Grundlagen zur Entstehungsgeschichte des GG!
1. 05.06.1945: Regierungsgewalt durch Alliierte = Kontrollrat
2. 1945-1947: Ländergründung + Länderverfassungen (nicht wie heute, sondern in 4 Siegermächte aufgeteilt)
3. Nov-Dez 1947: Londoner Außenministerkonferenz: Keine gesamtdeutsche Lösung
4. Anfang 1948: Sechs-Mächte-Konferenz in London ohne Russland in Frankfurt
6. Juli 1948: Herrenchiemseer-Verfassungskonvent
7. Aug 1948: Parlamentarischer Rat wird gewählt
8. 08.05.1949 Verabschiedung des GG durch parlamentarischen Rat
9. 23.05.1949 nach Genehmigung durch die Länder Ausfertigung und Verkündung des GG
Nenne wesentliche Ereignisse und Änderungen des GG nach seinem Inkrafttreten. (wichtige Reformen)
1956 Wehrverfassung, Wiedereinführung der Wehrpflicht (ausgesetzt durch
das Wehrrechtsänderungsgesetz im Jahr 2011, allerdings keine Verfassungsänderung) und Gründung der Bundeswehr durch Inkrafttreten der Art. 12a, 17a, 45a–c, 65a, 87a–c GG
1. 1. 1957 Beitritt des Saarlands zur BRD
1968 Einführung der Notstandsverfassung durch Art. 115a–115 l GG
3. 10. 1990 Beitritt der DDR zur BRD = Tag der Deutschen Einheit
1992 Einführung des neuen Art. 23 GG zur europäischen Integration
1998 Neufassung des Art. 13 GG, wodurch eine Grundlage für den sog. „großen
Lauschangriff“ geschaffen wurde
2006 Föderalismusreform – Teil 1, wodurch eine neue Zuordnung der Kom-
petenzen zwischen Bund und Ländern geschaffen wurde
‒ 2009 Föderalismusreform – Teil 2, wodurch eine Neuordnung der staatlichen
Finanzbeziehung zwischen Bund und Ländern geschaffen wurde
Was ist der pol. Hintergrund des GG?
Nenne wichtige Unterschiede und Gemeinsamkeiten des GG im Vergleich zur WRV!
Hintergrund:
Unterschiede:
umstrittene Auslegung des Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG
(P) mat. Prüfungsrecht des BP (HM (-), da bewusste Schwächung im Vergleich zur WRV)
Weimarer Republik war – wie auch zuvor das Kaiserreich und heute die BRD – ein föderaler Bundesstaat. Es bestand jedoch eine gewisse Vormachtstellung Preußens (sog. asymmetrischer Föderalismus).
Organe der WRV waren der Reichstag (Parlament i. S. d. heutigen Bundestages), der Reichspräsident (dieser wurde wie der Reichstag direkt gewählt, anders heute der Bundespräsident), die Reichsregierung, der Staatsgerichtshof (als erstes deutsches Verfassungsgericht) und der Reichsrat (Län- dervertretung wie heute der Bundesrat).
Reichspräsident hatte eine ausgesprochen starke Stellung (s. dazu Art. 45 – 49 WRV), er war „Ersatzkaiser“. Reichspräsidenten waren Ebert und Hindenburg. Der Reichspräsident konnte den Reichstag auflösen (Art. 25 WRV). Eine Neuwahl musste erst nach 60 Tagen stattfinden, so dass der Reichspräsident durch Notverordnungen (Art. 48 Abs. 2 WRV) als eine Art „Diktator auf Zeit“ gesetzgeberisch tätig werden konnte.
Reichstag litt – anders als heute der Bundestag – an einer starken Zersplitterung der Parteienlandschaft. Es gab keine 5%-Hürde.
Reichsregierung (mit dem Reichskanzler an der Spitze) konnte durch ein sog. destruktives Misstrauensvotum durch den Reichstag geschwächt werden (nach Art. 67 GG ist hingegen nur ein konstruktives Misstrauensvotum möglich). Daher bestand eine Art „Kooperation“ zwischen Reichsregierung und Reichspräsidenten, der den Reichstag auflösen konnte und dann über ein sehr weitgehendes Notverordnungsrecht die Vorhaben der Regierung ver- wirklichen konnte (sog. „Präsidialkabinette“). Folge war der Erlass einer Vielzahl von Notverordnungen.
Anders als das GG kannte die WRV keine Ewigkeitsgarantie i.S.v. Art. 79 Abs. 3 GG, was ihre spätere materielle Aushöhlung durch das NS-Regime ermöglichte.
Der Grundrechtsteil der WRV (Art. 109 ff.) war nicht mit der herausragenden Bedeutung der Art. 1ff. GG vergleichbar. Die Grundrechte waren lediglich Programmsätze (anders explizit Art. 1 Abs. 3 GG sowie auch Art. 20 Abs. 3 GG). Es gab keine Verfassungsbeschwerde im heutigen Sinne. Die Grundrechte wurden in den ersten Monaten der Amtszeit Hitlers als Reichskanzler suzessive aufgehoben, insbesondere durch die sog. ReichstagsbrandVO vom 28.2.1933.
Die WRV war weniger „wehrhaft“ und daher auch weniger stabil als das GG; dies insbesondere durch das Fehlen einer Ewigkeitsgarantie (s.o.). Eine Verbotsmöglichkeit für Parteien wurde erst 1922 eingeführt.
Mit dem Ermächtigungsgesetz vom 24. 3. 1933 wurde die WRV zwar nicht formell aufgehoben, aber das eigentliche Kräftegleichgewicht wurde stark zugunsten der Regierung und zulasten des Parlaments verlagert. Mit dem Tode Hindenburgs wurden die Ämter des Reichspräsidenten und des Kanzlers zusammengelegt (fortan beides Hitler).
Nenne wichtige Verträge und Vertragsreformen iRd Prozesses der europäischen Integration
1951 Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS, sog. Montanunion) als erste der drei Gemeinschaften. Gründungsmitglieder waren die BRD, Frankreich, Italien und die Benelux-Staaten.
1957 Römische Verträge: Grundlage der Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG, später EG) und der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG, Euratom).
Fusionsvertrag von 1965: schaffte einheitliche Organe für die drei Gemeinschaften EWG, EAG und EGKS.
Es wurden eine gemeinsame Kommission und ein gemeinsamer Rat eingesetzt.
1987: Erlass der sog. „Einheitlichen Europäischen Akte“ (EEA).
neue Gemeinschaftskompetenzen geschaffen und die Organe reformiert. Dies ebnete den Weg für die politische Integration und die Wirtschafts- und Währungsunion
2005 ‒ Ratifizieren eines EU-Verfassungsvertrages scheiterte nachdem es zu negativen Volksabstimmungen in Frankreich und den Niederlanden gekommen war.
Welche wesentlichen Änderungen führte der Vertrag von Lissabon vom 01.12.2009 herbei?
(7)
1) Auflösung des Drei-Säulen-Modells
2) Verfahrensänderungen
3) Ausweitung der Rechtsetzungskompetenzen
4) Direkte Demokratie
5) Verbindlichkeit der GRC, Art. 6 I EUV
6) Neue Ämter
7) Freiwilliger Austritt aus der Union, Art. 50 I EUV
8) Rechtpersönlichkeit nach Art. 47 EUV
Nenne das Datum des Inkrafttretens von:
- GG
- BGB
- StPO & GVG & InsO
- StGB
- VwVfG
- VwGO
- BauGB
‒ Grundgesetz: Inkrafttreten mit Ablauf des 23.5.1949
‒ BGB: Inkrafttreten am 1.1.1900
‒ Die sog. Reichsjustizgesetze (StPO, ZPO, Konkursordnung – heute: InsO, GVG): gleichzeitiges Inkrafttreten am 1.10.1879
‒ StGB: geht im Wesentlichen auf das ReichsStGB vom 1. 1. 1872 zurück, welches wiederum auf dem StGB für den Norddeutschen Bund vom 31.5.1870 beruht
‒ VwVfG: Inkrafttreten am 1. 1. 1977
‒ VwGO: Inkrafttreten am 1. 4. 1960
‒ BauGB: Inkrafttreten am 30. 10. 1960
Warum hat das BGB im Schönfelder die Ordnungsnummer 20, obwohl es dort als erstes Gesetz gelistet ist?
Noch bis 1932 trug das BGB die erste Ordnungsnummer im Schönfelder. Ab der 4. Auflage (1935) wurden die ersten 19 Ziffern allerdings durch Sondergesetze der Nationalsozialisten ausgefüllt (Nr. 1 war etwa das Programm der NSDAP) und das BGB kam erst an zwanzigster Stelle. Bei dieser Nummerierung ist es bis heute geblieben. Heute stellt das GG die erste Ordnungsnummer dar. In den 90er-Jahren wurde das GG jedoch aus Platzgründen in den Ergänzungsband zum Schönfelder verschoben.
Ist die Störung der Geschäftsgrundlage eine Erfindung des Schuldrechtsmoderni- sierungsgesetzes?
Nein, sie geht auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts aus den zwanziger Jahren zurück. Damals herrschte Hyperinflation, so dass die Darlehensbeträge nur noch einen Bruchteil des ursprünglichen Wertes ausmachten. Das RG half mit einem praeter legem entwickelten Anspruch auf Vertragsanpassung.
Welche richterrechtlichen Rechtsinstitute wurden durch das Schuldrechtsmoderni- sierungsgesetz kodifiziert?
Die culpa in contrahendo (§ 311 Abs. 2 BGB), die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) und die pVV (positive Vertragsverletzung, § 280 Abs. 1 BGB).
Welche wichtigen Klagearten des römischen Rechts sind im BGB noch heute ent- halten?
§ 985 BGB enthält die actio rei vindicatio (auch heute noch Vindikationsanspruch genannt), § 1004 BGB die actio negatoria und die §§ 812 ff. BGB regeln Formen der actio condictio.
Welches (Zivil‐)Recht galt vor dem BGB in Deutschland?
Gegen Ende des 18. Jahrhunderts und zu Beginn des 19. Jahrhunderts gab es eine Reihe von Kodifikationen, die das Gemeine Recht zum Vorbild hatten. Dazu zählten das Preußische Allgemeine Landrecht (1794), der Code Civil (1803) mit Geltung in den Rheinlanden und das ABGB (1811). Die zahlreichen deutschen Splitterstaaten hatten jeweils eigene Kodifikationen. Erste „deutschlandweite“ Kodifikationen waren das ADHGB von 1866 sowie die Reichsjustizgesetze (StPO, ZPO, GVG, KO) von 1877. Das BGB (1900) war dann das erste deutschlandweit geltende, allgemeine Zivilgesetzbuch.
Nenne die Grundlagen zur Entstehungsgeschichte des Strafrechts.
ab 5. Jahrhundert sog. germanische Stammesrechte
Sippe gegen Sippe, sog. Sippenhaft
Kennzeichen: Fehde und Selbstjustiz
ggf. Thing
Hauptstrafe: Bußleistungen des Täters an die Opfer einer Straftat vor.
selten: Haftstrafe im Sinne des jetzigen Strafrechts, war allenfalls bei gegen die Gemeinschaft gerichteten Taten wie etwa einem Verrat denkbar.
Zersplitterung: Stammesrechte wurden je nach Region niedergeschrieben.
Mittelalter (6. bis 15. Jahrhundert) kam es zu einer Verlagerung der Straf- gewalt auf lokale Machthaber.
Hierbei wurden immer häufiger Leibesstrafen und Folter angewendet.
Heiliges römisches Reich deutscher Nation:
Auch iRd Strafrechts fand eine Rezeption des Römischen Rechts statt
Folge dieser war erste einheitliche Grundlage für das Strafrecht Constitutio Criminalis Carolina (kurz CCC), die gewissermaßen das erste vereinheitlichte deutsche Strafgesetzbuch darstellte. Wurde durch Karl V in 1532 erlassen.
Preußenkönig Friedrich II: schaffte 1740 Folter als Strafe ab. Strafrecht wurde von diesem Zeitpunkt an von Freiheitsstrafen beherrscht. Fand sich 1794 im Preußischen Allgemeinen Landrecht (ALR) und in den Gesetzen der anderen deutschsprachigen Länder wieder. Daneben Österreich mit Gesetz 1813
Nach Napoleon: Preußen und Österreich nebeneinander, Preußen besiegt Österreich 1866, danach Frankreich 1870 und wird zum norddeutschen Bund, der nach Sieg über Frankreich zum Deutschen Kaiserreich wird
StGB des norddeutschen Bundes von 1870 wird RStGB 1871
nach WW 1: Weimar mit RStGB, kaum Änderungen
nach Machtergreifung im Jan. 1933: weitere Änderungen, die nach dem 2. Weltkrieg wieder entfernt wurden – so etwa die Anwendung der Analogie im Strafrecht oder auch die Entmannung von Sexualverbrechern.
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