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Wie lautet das Prüfungsschema zu den Freiheitsrechten mit Gesetzesvorbehalt bei der RechtssatzVB?
1. Schutzbereich
a) sachlich
b) persönlich
2. Eingriff
(P) mittelbarer Eingriff
3. Rechtfertigung des Eingriffs
a) Möglichkeiten zur Rechtfertigung
aa) geschriebene Schranken (einfacher oder qualifizierter Schrankenvorbehalt)
bb) ungeschriebene Schranken
b) Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
aa) Gesetzgebungskompetenz
bb) Gesetzgebungsverfahren
c) Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
= wenn es alle Anforderungen des Grundgesetzes beachtet
aa) Schrankenvoraussetzungen (nur bei qualif. Vorbehalt)
bb) sonstige Grundgesetzverstöße (zB Art. 80 GG oder Staatsstrukturprinzipien!)
cc) Schranken-Schranken
- Zitiergebot, Art. 19 I 2 GG
- Verbot des einschränkenden Einzelfallgesetzes
- Bestimmtheit, Art. 20 III, 103 II GG
- Wesensgehalt, Art. 19 II GG
- Verhältnismäßigkeit, Art. 20 III GG
Wie lautet das Prüfungsschema zu den Freiheitsrechten mit Gesetzesvorbehalt bei der UrteilsVB?
1. Schutzbereich
a) sachlich
b) persönlich
2. Eingriff
3. Rechtfertigung des Eingriffs
a) Verfassungsmäßiges einschränkendes Gesetz (nie am Einzelfall!)
aa) Möglichkeiten zur Rechtfertigung
(1) geschriebene Schranken
(2) ungeschriebene Schranken
bb) Formelle Verfassungsmäßigkeit
(1) Gesetzgebungskompetenz
(2) Gesetzgebungsverfahren
cc) Materielle Verfassungsmäßigkeit
(1) Schrankenvoraussetzungen (zB qualifizierter Vorbehalt)
(2) sonstige GG-Verstöße (zB Art. 80 GG)
(3) Schranken-Schranken:
- Zitiergebot, Art. 19 I 2 GG
- Verbot des einschränkenden Einzelfallgesetzes
- Bestimmtheit, Art. 20 III, 103 II GG
- Wesensgehalt, Art. 19 II GG
- Verhältnismäßigkeit, Art. 20 III GG
dd) Gesetz verfassungsmäßig (+)
b) Verfassungsmäßige Anwendung des Gesetzes
--> VHM im Einzelfall; verfassungskonforme Auslegung; (Willkür)
--> NICHT Rechtmäßigkeit der Anwendung, Ausn. Art 13 II GG
Kann der Verfassungsgesetzgeber trotz Art. 19 II GG Grundrechte abschaffen?
Ja, Art. 19 II GG gilt nur für den einfachen Gesetzgeber; Grenze für den Verfassungsgesetzgeber ist allein Art. 79 III GG
Was versteht man unter Grundrechtskonkurrenzen und was unterscheidet diese von Grundrechtskollisionen? Wo sind diese jeweils sinnvollerweise anzusprechen?
Grundrechtskonkurrenzen = Wenn ein Verhalten in den Schutzbereich mehrerer Grundrechte desselben Grundrechtsträgers fällt
-> ansprechen im Schutzbereich
Grundrechtskollision = Wenn die Verwirklichung eines Grundrechts durch einen Grundrechtsträger ein Grundrecht eines anderen beschneidet
-> ansprechen in den Schranken
Welcher Grundsatz gilt im Rahmen der Auslegung des sachlichen Schutzbereichs von Grundrechten?
"In dubio pro libertate"; BVerfG bevorzugt also im Zweifel extensive Auslegung, um weitreichendsten Grundrechtsschutz zu gewährleisten
Wann bereitet die Grundrechtskonkurrenz insbesondere Schwierigkeiten?
Wenn die Grundrechte unterschiedlichen Schranken unterliegen;
zB sind die Meinungsfreiheit aus Art. 5 I GG und die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG tangiert. Art. 5 II GG erfordert für Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit ein allgemeines Gesetz, während für eine Einschränkung des Art. 2 I GG schon die Einhaltung der verfassungsmäßigen Ordnung genügt
Ist die Einschränkung eines Grundrechts möglich, wenn das einschränkende Gesetz nicht verfassungsmäßig ist?
Ja, nach hM ist eine Einschränkung durch andere Grundrechte weiterhin möglich -> Erst-Recht-Schluss!
Schranken des Art. 2 I GG?
Schranke des Art. 2 I GG ist lediglich die verfassungsgemäße Ordnung, die Rechte anderer und das Sittengesetz haben keine eigenständige Bedeutung, sondern sind mit enthalten
Wie ist infolge des Vorliegens einer Idealkonkurrenz zu verfahren?
Der staatliche Eingriff muss die Schrankenanforderungen aller idealkonkurrierender Grundrechte erfüllen;
aufbaumäßig sollte mit dem GR begonnen werden, das "etwas sachnäher" ist, da dieses regelmäßig im Kernbereich betroffen sein wird und so weitestgehenden Schutz vermittelt, während die anderen oft im Randbereich betroffen sind
-> i.E. sind die Schranken des strengeren Grundrechts ausschlaggebend
Woraus ergibt sich hinsichtlich des Begriffs des Gesetzes im Rahmen des Gesetzesvorbehaltes, dass ein einschränkendes Gesetz im materiellen Sinne dennoch einer Grundlage in Form eines formellen Gesetzes bedarf?
Bei Rechtsverordnungen ergibt sich dies ausdrücklich aus Art. 80 GG und aus der Wesentlichkeitstheorie;
bei Satzungen ergibt sich dies trotz Satzungsautonomie nur aus der Wesentlichkeitstheorie
Was besagt der moderne Eingriffsbegriff? Warum wurde der klassische Begriff erweitert?
Eingriff ist jede staatliche Maßnahme, durch die dem Einzelnen ein grundrechtlich geschütztes Verhalten unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird.
ganz hM verzichtet also auf Erfordernis des Rechtsakts und der imperativen Wirkung und sieht auch faktische Maßnahmen als möglichen Eingriff an
Erweiterung war erforderlich, weil der moderne Staat dem Bürger nicht nur gegenübersteht, sondern vielfältig mit der Gesellschaft verwoben ist;
außerdem gebietet Art. 1 III GG eine Ausweitung, weil der Staat umfassend an Grundrechte gebunden ist und nicht nur im Rahmen des Erlasses von Rechtsakten
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