Gefahr: Ist der GV mit einem Mangel von solchem Gewicht behaftet, dass der ganze Vertrag nach allg. Regeln nichtig wäre, wäre jeder bereits vollzogenen Rechtshandlung die Grundlage entzogen.
Konsequenterweise müssten dann allen getätigten rechtlichen Maßnahmen die tragende Grundlage fehlen, da die Gesellschaft nicht ohne vertragliche Grundlage bestehen kann.
H.M. deshalb: Die Gesellschaft ist nur ex nunc nichtig, d.h. für die GbR: nach § 723 BGB vernichtbar, für die OHG/KG: nach § 133 HGB Auflösungsklage.
=> Für die Vergangenheit ist sie als wirksam zu behandeln. [für das Außenverhältnis gelten alle Vorschriften, §§ 124 ff. HGB]
Arg.: es ist kaum möglich, alle Rechtsfolgen rückgängig zu machen
Voraussetzungen:
1) Gesellschaftsvertrag, der nach den allgemeinen Regeln nichtig oder anfechtbar ist
- beachte: sind nur einzelne Klauseln nichtig, muss dies gem. § 139 nur ausnahmsweise zu Gesamtnichtigkeit führen.
2) In Vollzug gesetzte Gesellschaft
- (P) wann ist die Gesellschaft „in Vollzug gesetzt“?
- E.A.: Auftreten nach außen
- H.L.: Bildung von Gesellschaftsvermögen ausreichend.
- Arg.: Vermögensverschiebungen zwischen Gesellschaftern.
3) Kein Verbot durch Allgemeininteressen/schutzwürdige Belange bestimmter Personengruppen:
- Mängel nicht so schwerwiegend, als dass Nichtbeachtung mit gewichtigen Interessen der Allgemeinheit oder einzelner schutzwürdiger Personen in Widerspruch steht:
Bsp:
- §§ 134, 138
- (P) wirksame Stellvertretung eines unwirksam minderjährigen Gesellschafters