1) Handeln als Bote? (-), da keine inhaltlich vollständige WE übermittelt wird, sondern aus Sicht des Gläubigers Höhe eigenverantwortlich bestimmt.
2) Handeln als Stellvertreter, §§ 164 ff.? (-), da keine eigene WE abgegeben, sondern nur eine fremde WE vervollständigt
3) Analoge Anwendung §§ 164 ff. auf Ausfüllungsermächtigung?
a. Zulässigkeit? HM (+), Arg: wenn es schon zulässig ist, einen anderen zur Abgabe einer eigenen WE im fremden Namen zu bevollmächtigten, muss es erst recht möglich sein, einen anderen zur Ergänzung zu ermächtigen!
b. Vorliegen der §§ 164 ff.
aa. Ausfüllungsermächtigung, § 167 I 1. Alt. BGB (+)
bb. (P) Wirksame Ausfüllungsermächtigung, § 167 II analog?
Grds formfrei, aber
BGH: tel. Red. d. § 167 II = Formerfordernis gilt: Formmangel gem. §§ 125 1, 766 1 BGB nichtig?
Arg:
- Schutzzweck d. § 766 BGB: dient alleine dem Schutz d. Bürgen, der aufgrund des altruistischen Charakters besonders schutzbedürftig ist
BGH: § 766 S. 1 BGB nur eingehalten, wenn die Bürgschaftsurkunde außer dem Willen, für fremde Schuld einzustehen, auch die Bezeichnung des Gläubigers, des Hauptschuldners und der verbürgten Forderung enthält.
bb. wenn (-) => § 172 II analog
Bürge muss sich den erzeugten Rechtsschein zurechnen lassen. Voraussetzung ist schutzwürdiges Vertrauen