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Gesetz über das Apothekenwesen/ApoG
§§ 1-33, 5 Abschnitte
Regelt die Rahmenbedingungen zum Betrieb von Apotheken-Formen
§17 Notapotheken
Bei Notstand der AM-Versorgung
Betriebserlaubnis: An Gemeinde nach öffentlicher Bekanntmachung des Notstandes und mind. 6 Monate Suche
Apothekenleiter: Angestellter Apotheker
§21 Ermächtigungsparagraph zum Erlass einer ApBetrO
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2. Abschnitt
§§ 13-17 KH-, Bundeswehr-, Zweig-, und Notapotheken
§14 Krankenhausapotheken Teil 2
Abgabe von AM aus der KH-Apotheke nur möglich an:
- Stationen, andere Teileinheiten des KH, Ambulanzen, KH-Ärzte
- Patienten, im Rahmen der ambulanten Behandlung im KH
- Beschäftigte des KH für Eigenbedarf
AM dürfen Patienten nach Entlassung mitgegeben werden:
- Zur Überbrückung von WE oder Feiertagen
- Zur häuslichen Krankenpflege für max. 3 Tage (auch BtM)
KH-Ärzte dürfen Entlassmanagement-Rezepte ausstellen (§39 SGB V)
§15 Bundeswehrapotheken
Betrieb wird durch das Verteidigungsministerium geregelt
§16 Zweigapotheken
Bei Notstand in der AM-Versorgung
Erforderliche Räume wie normale Apotheke, aber kein Labor, keine Mindestgröße
Betriebserlaubnis: Inhaber einer nahen Stamm-Apotheke für 5 Jahre
Apothekenleiter: Angestellter Apotheker als Verwalter
§§ 18-20 Nacht- und Notdienstfonds
Förderung der notdienstleistenden Apotheken
340€ - 450€ pro Notdienst
§1 Erlaubnis
1. Den Apotheken obliegt die im öffentlichen Interesse gebotenen Sicherstellung der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung.
2. Wer eine Apotheke und bis zu drei Filialapotheken betreiben will, bedarf der Erlaubnis durch die zuständige Behörde.
3. Die Erlaubnis gilt nur für den Apotheker, dem sie erteilt ist und für die in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Räume.
§2 Antrag zum Betrieb
1. Bedingungen für die Erlaubnis:
- Deutsche Approbation als Apotheker
- Zuverlässigkeit, Gesundheit, voll geschäftsfähig
- Fachliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit
- Nachweis der erforderlichen Räumlichkeiten nach ApBetrO
- Mitteilung, ob weitere Apotheken in EU/EWR/CH betrieben werden
2. Apotheker, der die pharmazeutische Prüfung nicht in D bestanden hat, Erlaubnis nur für Apotheke, die seit mind. 3 Jahren betrieben wird
Ausnahme 2a: wenn der Apotheker ununterbrochen mind. 3 Jahre in D als Apotheker gearbeitet hat.
3. Apotheker der > 2 Jahre lang ununterbrochen keiner pharm. Tätigkeit nachgegangen ist, muss mind. 6 Monate lang vor Antrag als Apotheker angestellt gewesen sein
4. Regionalprinzip: Haupt- und Filialapotheken müssen innerhalb desselben Kreises/Nachbarkreises oder der selben kreisfreien Stadt/Nachbarstadt liegen
5. Betreiber leitet Hauptapotheke persönlich, für jede Filiale muss eine Filialleiter als Verantwortlicher Apotheker benannt werden
§3 Erlöschen der Erlaubnis
Tod, Verlieren der Approbation oder nach 1 Jahr des Nichtgebrauchs
§7 Persönliche Leitung der Apotheke
Durch Apothekenleiter in eigener Verantwortung
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