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StrafR BT
gemeingefährlich
ist ein Tatmittel, wenn dessen Einsatz geeignet ist, über das oder die ausersehenen Opfer hinaus eine Mehrzahl unbeteiligter Dritter an Leib oder Leben zu gefährden, weil der Täter die Wirkungsweise des Mittels in der konkreten Situation nicht sicher zu beherrschen vermag
StrafR BT
Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit
Täter nutzt die von ihm vorgefundene oder herbeigeführte Lage der Arg- und Wehrlosigkeit im Wege des listigen, hinterhältigen oder planmäßig-berechnenden Vorgehens bewusst zu einem Überraschungsangriff aus und hindert das Opfer so daran, sich zu verteidigen, fliehen, Hilfe herbeizurufen oder dem Anschlag auf sein Leben sonst wie Hindernisse entgegenzusetzen
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Körperliche Misshandlung, § 223
Alle substanzverletzenden Einwirkungen auf den Körper des Opfers sowie jede üble und unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird
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Gift, § 224
Ein organischer oder anorganischer Stoff, der unter bestimmten Bedingungen durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen
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Beibringen, § 224
Wenn der Täter den Stoff mit dem Körper des Opfers derart in Verbindung gebracht hat, dass der Stoff seine gesundheitsschädliche Wirkung entfaltet
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Waffe, § 224
Waffe im technischen Sinn, also ein gebrauchsbereites Werkzeug, das nach der Art seiner Anfertigung nicht nur geeignet, sondern auch allgemein dazu bestimmt ist, Menschen durch seine mechanische oder chemische Wirkung körperlich zu verletzen
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Werkzeug, § 224
beweglicher Gegenstand, der durch Menschenkraft gegen einen menschlichen Körper in Bewegung gesetzt wird, um diesen zu verletzen
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gefährliches Werkzeug, § 224
jeder bewegliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen
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erheblich
Verletzungen sind dann erheblich, wenn sie als gravierend und schwerwiegend,
jedenfalls nicht mehr als ausgesprochen leicht, anzusehen sind.
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Überfall
Jeder plötzliche, unerwartete Angriff auf einen Ahnungslosen
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Hinterlistig, § 224
Wenn der Täter seine wahre Absicht planmäßig berechnend verdeckt, um gerade dadurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren.
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mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich, § 224 Nr. 4
Zusammenwirken von mind. 2 Personen am Tatort ohne notwendig Mittäter zu sein
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