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Argumente für und gegen Drittwiderspruchsklage statt § 805 ZPO bei Sicherungseigentum`
(-) InsO und rein wirtschaftliche Betrachtungsweise
(+) BGB kennt kein Eigentum zweiter Klasse, es ist nicht gerechtfertigt, einem Eigentümer einen bestimmten Verwertungsweg aufzudrängen
Vollstreckungsbescheid --> Drittwiderspruchsklage?
Wenn als Titel ein Vollstreckungsbescheid iSd § 794 I Nr. 4 ZPO vorliegt, ist § 771 ZPO wegen § 795 ZPO anwendbar
Sicherungseigentum: Vorgehen nach § 771 ZPO?
(-) bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise müsse das Sicherungseigentum wie ein besitzloses Pfandrecht bewertet werden, Regelungen der InsO
Hm (+)
1) Dem Sicherungseigentümer dürfe nicht die Verwertung des Sicherungsgutes im Wege der Zwangsvollstreckung aufgedrängt werden
2) BGB kennt keine unterschiedlichen Stufen des Eigentums
3) Eingriff in das zugrundeliegende Kreditverhältnis
Örtliche und sachliche Zuständigkeit bei der Drittwiderspruchsklage und Rechtsschutzbedürfnis?
I. örtlich = ausschließlich vgl. § 802 ZPO nach § 771 ZPO zu bestimmen
II. Sachlich = bestimmt sich nach den allgemeinen Kriterien, beachte § 6 ZPO
III. Rechtsschutzbedürfnis
Ab Beginn und vor Beendigung der Zwangsvollstreckung (Ausschüttung der Erlöse aus der Zwangsvollstreckung)
Wie hätte verhindert werden können, dass die Sache trotz einer bereits erhobenen Drittwiderspruchsklage versteigert wird?
Welche Handlungsmöglichkeiten hat Kläger, wenn die Sache vor Urteil seiner Drittwiderspruchsklage (der das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist) versteigert worden ist, um nicht die Prozesskosten zu tragen?
Antrag nach §§ 771 III, 769 ZPO
Handlungsmöglichkeiten
1. Einseitige Erledigterklärrung zur Vermeidung seiner Kostentragungspflicht
2. Drittwiderspruchsklage gem. § 264 Nr. 3 ZPO auf die Zahlungsansprüche umzustellen
verlängerte Drittwiderspruchsklage
Woraus ergäbe sich ein Anspruch gegen den Drittschuldner bei einer Zwangsvollstreckung in Geldforderungen?
zB §433 II BGB iVm §§ 829, 835 I Alt. 1 BGB, 836 I ZPO
Nach § 826 I ZPO ist der Vollstreckungsgläubiger zur Einziehung und damit zur Einklagung berechtigt (gesetzliche Prozessstandschaft)
Welcher Schutz wird dem Drittschuldner gewährt?
kann analog §§ 404 ff BGB dem Gläubiger alle Einwendungen entgegenhalten, die ihm gegenüber dem Vollstreckungsschuldner zustanden
Unwirksamkeit einer Vollstreckungsmaßnahme bei Pfändung einer Goldforderung
nur unwirksam, wennn sie nichtig ist. Nichtig nur, wenn sie an einem offensichtlichem und schweren Fehler leidet
Andere Fehler führen nur zu einer Anfechtbarkeit nach § 766 ZPO
Vorbehaltseigentum als ein die Veräußerung hinderndes Recht?
h.M. (+). Arg: Würde man dem Vorbehaltseigentümer trotz seines Volleigentums nur die
Klage auf vorzugsweise Befriedigung gemäß § 805 ZPO zubilligen, so wäre sein Eigentum
nicht hinreichend geschützt.
Allerdings kann der
Vollstreckungsgläubiger das Widerspruchsrecht des Vorbehaltseigentümers dadurch beseitigen,
dass er auf die Kausalforderung des Vorbehaltseigentümers gegen den Vollstreckungsschuldner
als Dritter nach § 267 BGB leistet.
Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen
I. Vollstreckungstitel
= Entscheidungen und beurkundete Erklärungen, aus denen durch Gesetz die Zwangsvollstreckung zugelassen ist
II. Vollstreckungsklausel
bezeugen Bestehen und Vollstreckungsreife des Titels, Inhalt: § 725 ZPO, Klausel lässt vollstreckbare Ausfertigung des Titels entstehen, § 724 ZPO
III. Zustellung
Notwendig gem. § 750, ist die letzte Warnung für den Schuldner vor dem drohenden Vollstreckungsakt als eingriff in seine Privatssphäre
IV. Antrag des Gläubigers
Organe der Zwangsvollstreckung
Gerichtsvollzieher, diesem grundsätzlich die ZV überlassen, soweit sie nicht dem Gericht zugewiesen ist, § 753 I
Vollstreckungsgericht = Amtsgericht, § 764 I, II
Grundbuchamt --> Eintragung von Zwangshypotheken, §§ 866, 867 ZPO, 13 GBO
Prozessgericht --> zuständig für Handlungsvollstreckungen, §§ 887, 888 und Abnahme eidesstaatlicher Versicherungen, § 889 ZPO
Ist auch ein Dritter erinnerungsbefugt iSd § 766 ZPO?
Grds (+), soweit auch Verfahrensrechte verletzt sind (= die Verletzung einer verfahrensrechtlich geschützten Rechtsposition) , die gerade den Dritte schützen
so. Dritterinnerung
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