1. Persönlichkeitsrechtlicher Begründungsansatz
=Die geistige Schöpfung ist Ausdruck der Persönlichkeit des Urhebers und Ergebnis seiner geistigen Arbeit. Daher soll der Urheber über das Was und Wie der Veröffentlichung entscheiden und die wirt. Früchte der Verwertung erlangen.
—>Erklärung auch durch die soziale Funktion des UrhR: Die Nutzung geistiger Schöpfungen verbindet die Menschen in der Gesellschaft über die Schranken von Rassen, Klassen, Generationen usw. hinweg. Die Schöpfer von Werken erbringen daher einen ö. Dienst und tragen zur Entwicklung des gesell. Zusammenlebens bei. Für die Erfüllung dieser Aufgabe sind sie zu entlohnen.
2. Ökonomischer Begründungsansatz (UrhR als Grundlage der wirt. Betätigung)
=Der ökonomische Begründungsansatz sieht das UrhR als Grundlage der wirt. Betätigung. Für die Schaffung und Verbreitung geistiger Güter sind Investitionen erforderlich.
—>Will man ein lebendiges Kulturerbe, muss die Rentabilität dieser Investition gesichert sein (Amortisationsprinzip).
- Anreiztheorie des UrhR: Ausschließlichkeitsrechte bieten Anreize, weitere Werke zu schaffen, in die Produktion zu investieren und Werke zu verbreiten.
- Utilitaristische Betrachtungsweise: Eine Regeln ist nur gut, wenn sie den Gesamtnutzen der Gesellschaft maximiert. Utilitaristische Rechtfertigung knüpft daran an, dass die Folgen einer bestimmten Handlung für die Gesellschaft vorteilhafter sind als die Alternative (ökonomische Analyse des Rechts)
- Schaffung eines Marktes: ohne geistiges Eigentum wären Immaterialgüter öffentliche Güter, für die sich auf dem markt kein Preis entwickeln würde und der Markt sie daher nicht hervorbringen könnte
- Propterty Rights Theorie: Märkte funktionieren besser, wenn Rechte klar zugewiesen sind und wenn durch Verhandlungen die beste Allokation von Ressourcen ermittelt wird.
- Informationsgedanke: geistiges Eigentum sorgt für Markttransparenz
—>FAZIT: Geisteswerke können durch ihre Ubiquität von potenziell unendlich vielen Menschen ohne das Risiko des Aufbrauchens und ohne faktische Ausschlussmöglichkeit genossen werden. Bei dieser freien Verfügbarkeit besteht keine Zahlungsbereitschaft (Markt sorgt für Allokation), es besteht so die Gefahr einer Trittbrettfahrer-Situation: Gäbe es kein Urheberrecht die genau diese Interessen schützt käme es zu einem Marktversagen und Produzenten unterließen zukünftige Herstellungen von Geisteswerken