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Rechtsstreit: rechtsgrundlos = unentgeltlich bei § 816 I 2 BGB
Theorie von der Einheitskondiktion:
Analogie (+)
- Vergleichbarkeit von der Interessenlage
(= rechtsgrundlose Erwerber hat ebenso keine Gegenleistung zu entrichten)
Theorie von der Doppelkondiktion
Analogie (-) stattdessen: Berechtigter kann gemäß § 816 I 1 BGB vom Nichtberechtigten dessen Bereicherungsanspruch gegen den Erwerber aus § 812 I 1 1. Alt BGB herausverlangen (sogenannte Kondiktion der Kondiktion)
- gerade KEINE vergleichbare Interessenlage, weil der Erwerber regelmäßig sehr wohl bereits eine Gegenleistung entrichtet hat und nun zwar einen Kondiktionsanspruch hat aber eben auch gleichzeitig das Insolvenzrisiko trägt
§ 817 S. 1
Was?
Voraussetzungen
Ausschluss nach § 817 S. 2
Sonderfall der Leistungskondiktion zur Rückabwicklung rechtlich missbilligter Vermögensverschiebungen, neben § 812 anwendbar
I. Etwas
II. Durch Leistung
III. Gesetzes- oder Sittenverstoß des Leistungsempfängers durch die Entgegennahme der Leistung
IV. Kein Ausschluss nach § 817 S. 2
1. Gesetzes- oder Sittenverstoß des Leistenden
2. Kenntnis des Leistenden
3. Kein Eingehen einer abstrakten Verbindlichkeit
Teleologische Reduktion § 817 S. 2
--> Gesetzes- oder sittenwidriger Zustand wird durch Versagung der Rückabwicklung nicht beseitigt, sonder im Gegenteil aufrecht erhalten
= LEISTUNGSBEGRIFF: nur der Vermögensvorteil, der nach dem Willen der Parteien endgültig in das Vermögen des Leistungsempfängers übergegangen ist (-) bei Erbringen eines Leistung nur zu einem vorübergehenden Zweck
Anspruchsvoraussetzungen § 822 BGB
Abgrenzung zu § 816 BGB
I. Primärkondiktion (=Bereicherungsanspruch gegen den Verfügenden)
II. Schuldner der Primärkondiktion muss den Gegenstand unentgeltlich zugewendet habt
III. an Dritter
≠ Beteiligter am Geschäft der Primärkondiktion
IV. Ausschluss der Primärkondiktion nach § 818 III BGB
Kommt nicht in Betracht in Fällen des §§ 818 IV, 819, 142 II BGB!!!!
Abgrenzung: Der Schuldner der Primeäranspruchs handelte bei der Zuwendung als Berechtigter, bei § 816 BGB handelte er als Nichtberechtigter
"Leistung"
Bezüglich welcher Elemente kommen §§ 133, 157 BGB analog hier zur Anwendung?
H.M.
analog aus Sicht des Empfängers (objektiver Empfängerhorizont)
A.A. nach dem Gedanken von § 366 BGB Tilgungsbestimmungsmacht beim Leistenden
Konkurrenzprobleme Bereicherungsrecht
Verhältnis der §§ 951, 812 ff. zu §§ 994 ff.
abhängig davon, welchem Verwendungsbegriff gefolgt wird!
I. Vorliegen von Verwendungen i.S.d. §§ 994 ff. nach sog. engen Verwendungsbegriff
= Verwendungen sind solche Vermögensaufwendungen, die der Sache zugute kommen, sie aber nicht grundlegend verändern (zB (-) bei Hausbau auf fremden Grundstück)
II. Keine Verwendung i.S.d. engen Verwendungsbegriff
BGH: Theorie der absoluten Sperrwirkung der §§ 994 ff.: Ausschluss aller Anspruchsgrundlagen, die auf demselben Sachverhalt beruhen, auch wenn keine Verwendungen i.S.d. §§ 994 ff. BGB vorliegen
Literatur: Ausschluss nur dann, wenn tatsächlich Verwendungen i.S.d. §§ 994 ff. vorliegen, ansonsten Aufwendungsersatz nach §§ 951, 812, 818 II BGB
Andere Lösungsmöglichkeit: Geltung des weiten Verwendungsbegriff und Schutz des Eigentümers über die Grundsätze der "aufgedrängten Verwendungen"
Leistungskondiktion
Verhältnis zu familienrechtlichen Rückabwicklungsregelungen
Leistungsbegriff
"bewusste" Mehrung
Leistungsbegriff
"zweckgerichtet"
Kondition wegen Wegfall des Rechtsgrundes, § 812 I 2 Alt. 1
Kondiktion wegen Bestehens einer dauernden Einrede, § 813 I 1 BGB
das in Unkenntnis einer dauernden Einrede Geleistete zurückverlangt
Problem: "Leistung" wenn auf einen formnichtigen Grundstücksvertrag zum Zwecke der Heilung geleistet werden soll
erkennbar (§§ 133, 157 BGB analog) NICHT zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit, sondern zu Heilung eines Rechtsgeschäfts gezahlt
Wenn die Leistung derart über den Schuldinhalt hinausgeht, greift aber nicht mehr § 812 I 1 Alt. 1 BGB, sondern § 812 I 2 Alt. 2 BGB als lex specialis
Zweck der Leistung: Vertrag trotz Nichtigkeit zu erfüllen und dadurch den Anspruch auf Gegenleistung zu erlangen (vgl. zB § 311b I 2 BGB)
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