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Vertretungsmacht des Vereins
Lediglich darauf beschränkt, das Vereinsvermögen zu verpflichten
Was kann Folge der Haftungsprivilegierung aus § 31a BGB sein. Wie wäre das zu lösen?
Gestörte Gesamtschuld bei teils privilegierten, teils nicht privilegierten Vorstandsmitgliedern
Problemfall: Scheingesellschafter
Erfüllung der allgemeinen Rechtsscheinsvoraussetzungen erforderlich
I. Rechtsschein der Gesellschafterstellung
II. Zurechenbarkeit des Rechtsscheins
III. Kausalität des Rechtsscheins für das Gläubigerhandeln
IV. Gutgläubigkeit
fehlt (anders als im BGB, vgl § 173 BGB einfache Fahrlässigkeit = kennen müssen) bei grober Fahrlässigkeit
Geschäftsführung der GbR
Umfang und Ausnahme
= jede auf die Verwirklichung des Gesellschaftszwecks im Innenverhältnis
gerichtete Tätigkeit
Bedeutung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht (höhere Ausprägung bei Personengesellschaften)
Was bedeutet Actio pro socio
= Klagebefugnis eines einzelnen nicht geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter auf Leistung an die Gesellschaft
Voraussetzungen:
I. Sozialanspruch der Gesellschaft
II. Bedürfnis nach der Actio pro socio (Subsidiaritätsprinzip gegenüber Kompetenzgefüge der Gesellschaft)
Gesellschafter selbst ist Gläubiger:
Persönliche Haftung der anderen Gesellschafter?
Haftung aus § 128 HGB analog (-) bei Sozialverbindlichkeiten
Haftung aus § 128 HGB für Drittverbindlichkeiten
Haftung der Gesellschafter bei Gesellschaftereintritt und -wechsel
Altgesellschafter
Neugesellschafter
Grundkonzept zur Auflösung der Gesellschafter
Kündigung, Tod, Insolvenzverfahren über Gesellschaftervermögen führen
zur Auflösung der Gesellschaft (§§ 723, 727, 728 BGB)
Wie weit reicht die Gesellschafterhaftung aus § 128 HGB?
HM: Erfüllungtheorie (auf jeweils das, was von Gesellschaft geschuldet)
AA: Haftungstheorie (nur auf Geld)
Einwendungen der Gesellschafter bei einer Haftung aus § 128 HGB
Unterschied gbR und Verein
Beim Verein kommt eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vereins nach hM nicht in Betracht, bei Eintritt nie den Willen gehabt, persönlich zu haften
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