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Neue Rechtsprechung zu § 1004 BGB
Quasi-negatorische Haftung analog §§ 1004 I, 823 II BGB
Duldungspflicht und Voraussetzungen Defensivnotstand § 228 BGB
I. Notstandslage = Gefahr der Verletzung eines Rechtsguts durch eine fremde Sache erforderlich
II. Notstandshandlung = Beschädigen oder Zerstören der Sache, von der die Gefahr ausgeht, wobei eine Einwirkung auf die Sache erforderlich ist.
III. Ferner darf der durch die Handlung angerichtete Schaden nicht außer Verhältnis zur abgewendeten Gefahr stehen (Verhältnismäßigkeit)
IV. Täter muss in Kenntnis der Umstände und zum Zwecke der Gefahrenabwehr tätig werden
Bedeutung und Inhalt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses
Allgemeine Definition der Beeinträchtigung i.S.d. § 1004 I BGB
Eingriff in rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers
Notwendige Informationen zur Person des Störers aus § 1004 BGB
Störer ist derjenige, auf dessen Willensbetätigung die Beeinträchtigung unmittelbar oder adäquat mittelbar zurückzuführen ist
Handlungsstörer: wer Eigentumsbeeinträchtigung durch sein Verhalten adäquat verursacht oder Störung durch Dritten veranlasst hat
Zustandsstörer: wer Herrschaft über gefahrbringende Sache ausübt und von dessen Willen die Beseitigung der Störung abhängt
Rechtsfolge § 1004 BGB: "Beseitigung der Beeinträchtigung"
am Beispiel giftige Abfälle, die Boden verunreinigen
Entschädigungsansprüche gem. § 906 II 2 direkt und analog bei Nachbarn
A. Direkt § 906 II 2
I. Anspruchsteller ist Eiigentümer eines Grundstücks
II. Voraussetzungen eines Abwehranspruchs aus § 1004 wegen Einwirkung iSv § 906 I 1
1. Einwirkung iSv § 906 I 1 (von einem anderen Grundstück ausgehend)
2. Wesentliche Beeinträchtigung
3. Anspruchsgegner ist Störer
III. Duldungspflicht gem. § 906 II 1
IV.Einwirkungen müssen die ortsübliche Benutzung des Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigen
V. Rechtsfolge. Angemessener Ausgleich in Geld
B. Analog
I. Anwendbarkeit: kein vorrangiges Haftungssystem
II. Parteien sind Grundstücksnachbarhn
III. Voraussetzungen eines Abwehranspruchs aus §§ 1004, 907 - 909, 862
IV. Anspruchsteller an der Abwehr aus besonderem Grund gehindert
V. Konkreter Grundstücksbezug der Beeinträchtigung
Einbeziehung Dritter in rechtsgeschäftlich vereinbarte Duldungspflicht?
(+) analoge Anwendung § 986 I 1 Alt. 2 BGB
Analoge Anwendung des § 275 II BGB auf § 1004 I BGB
Analoge Anwendung § 254 BGB auf § 1004 BGB
HM: § 254 BGB sei ein allgemeiner Rechtsgedanke zu entnehmen, dass Mitevrschulden bzw. Mitverantwortlichkeit des Betroffenen zum Tragen kommt
MM: sei unvereinbar mit den negatorischen Abwehransprüchen
Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, § 1004
Sonstige Störungen --> Unterlassung/ Beseitigung gem. § 1004 und Entschädigung gem. § 906 II 2 analog
I. Anspruchsteller= Eigentümer oder in Verbindung mit § 823: Inhaber eines anderen absoluten Rechts (quasi-negatorischer Beseitiigungsanspruch)
II. Gegenwärtige Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne von § 1004 (bzw. Beeinträchtigung des absoluten Rechts iSv § 823)
bzw. bei Unterlassungsanspruch: Gefahr der Wiederholung der Beeinträchtigung
III. Anspruchsgegner = Störer
IV. Keine Duldungspflicht des Anspruchstellers, § 1004 II
V. Rechtsfolge: § 1004 I 1: Beseitigung einer Störung
§ 1004 I 2: Unterlassung einer zukünftigen oder andauernden Störung
Duldungspflicht und Voraussetzungen Agressivnotstand § 904 BGB
I. Notstandslage = gegenwärtige Gefahr für Rechtsgüter jeder Art
II. Notstandshandlung besteht in Einwirkung auf eine Sache, von der die Gefahr allerdings nicht ausgeht
III. Einwirkung muss Gefahrenabwehr bezwecken und muss zur Abwehr dieser Gefahr erforderlich sein.
IV. der drohende Schaden darf gegenüber dem aus der Einwirkung sich der ergebenden Schaden nicht unverhältnismäßig groß sein
VI. Täter muss wiederum in Kenntnis der Umstände und zum Zwecke der Gefahrenabwehr handeln.
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