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Die Unterscheidung des Europarechts im weiteren Sinne
2) EMRK und wichtige Artikel
- EMRK = Europäische Menschenrechtskonvention
- besteht aus 46 Richtern, tagen in Gruppen
- Art 19: Errichtung des Gerichtshofs
- Art 34: Individualbeschwerden
- Art. 2: Recht auf Leben
- Art. 6: Recht auf ein faires Verfahren
- Art. 7,8,10: Was wir als Werte achten
Die Unterscheidung des Europarechts im weiteren Sinne
3) Das Verhältnis vom EMRK zum deutschen Recht
- EURK: völkerrechtliches Abkommen, kein Grundgesetz
- Vorrang vor deutschen einfachen Recht, aber nur innerhalb der Grenzen des dt. Rechts --> muss kompatibel sein
- faktischer Vorrang, kein Verfassungsvorrang
Die Unterscheidung des Europarechts im weiteren Sinne
4) Verhältnis EMRK zum EU-Recht
- Art 6 EU-Vertrag: allgemeine Grundsätze als Teil des EU-Rechts
- Rechtserkenntisquelle
- EU nicht Vertragsstaat der europ. Menschenrechtskonvention, gilt aber trotzdem in der Praxis
- EU arbeitet eng mit Europarat zusammen
Art. 220 Abs 1 AEUV
Europarecht im engeren Sinne
1) Definition
- Recht der EU / Unionsrecht --> NICHT: Gemeinschaftsrecht
- v.a. 2 Verträge: EUV und AEUV (Arbeitsweise der EU, Konkretisierung)
- EU = Zwischenstaatliches Gebilde; europ. Organisation + eigene zur Rechtssetzung und Rechtsdurchsetzung berechtigtes Gebilde
Wichtige Begriffe und Unterscheidungen im Unionsrecht
1) Primärrecht
- Art 80 GG: Recht, das Recht selbst zu binden
--> Rechtsverordnung (Delegation), z.B. Straßenverkehrsrecht
- Nur ein Staat hat Kompetenz-Kompetenz, nicht die EU
Primärrecht
= oberste Ebene des EU-Rechts
- Art. 1 Abs 3 EUV
- Art. 51 EUV: Protokolle und Anhänge zählen zu Primärrecht
Art. 6 Abs 1 EUV: Charta der Grundrechte sind Primärrecht
--> EUV, AEUV, Protokolle und Charta der Grundrechte sind das Primärrecht
- Grundsatz der autonomen Auslegung
- Art. 45 AEUV: Bosmann-Fall: sind Profifußballer Arbeitnehmer? (Arbeitnehmer ungleich Selbstständige: unterliegen dem Direktionsrecht des Arbeitgebers)
Wichtige Begriffe und Unterscheidungen im Unionsrecht
2) Sekundärrecht
- Abgeleitetes Recht (nachgeleiertes Reicht) vom Primärrecht
- Art. 288 AEUV: Rechtsakte
- Recht, das auf Grundalge des Primärrechts erlassen wird
- Verordnungen und Richtlinien
- Verordnungen: allg. Geltung, verbindlich, gilt unmittelbar (zb Datenschutzgrundverordnung) --> europ. Recht
- Richtlinien: verbindlich, Wahl der Form und Mittel Mitgliedsstaaten überlassen, nicht unmittelbar
- Fall Bosmann: Art 46 AEUV --> Institutionen ermächtigt Gesetze zu erlassen, auch zur Arbeitnehmerfreizügigkeit
- nur wenn Primärrecht berechtigt, Sekundärrecht zu schaffen als Kompetenzgrundlage
Wichtige Begriffe und Unterscheidungen im Unionsrecht
3) Tertiärrecht
- Bsp.: Nachhaltigkeit und Digitalisierung in EU großes Thema
- EU-Taxonomieverordnung: "klein-klein-technische Sachen" was als nachhaltig gilt --> neues System: Delegation von Rechtsakten, die sehr technisch sind auf eine Institution, die alleine entscheiden darf
- Art 290 AEUV: Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen auf die Kommission
- basiert auf Sekundärrecht --> Rechtsakte ohne Gesetzescharakter ... nicht wesentlicher Vorschriften
- Verordnung (Sekundärrecht) ungleich delegierte Verordnung
- Art. 291 AEUV als zweiten Teil des Tertiärrechts
- Art. 291 Abs 2 AEUV: dem Rat werden Durchführungsbefugnisse übertragen
- Art. 291 Abs 3 AEUV: Kommission soll den Mitgliedsstaaten sagen, was sie machen sollen; dafür gibt es ein Verfahren: Komitologieverfahren
- Art 291 Abs 4 AEUV Durchführungsverordnungen
Wichtige Begriffe und Unterscheidungen im Unionsrecht
4) Völkerrechtliche Abkommen
- zb WTO
- kein Rechtsakt mit Geltung zw. EU-Staaten, sondern auch mit Zweitstaaten
- Art 218 Abs 11 AEUV
- Art. 216 Abs 2 AEUV
- im Rang über Sekundärrecht, passt nicht ins Primär-, Sekundär-, Tertiärrecht
- Problem: Schiedsgerichte statt EU-Gerichtshöfe; Abgabe von Kompetenzen
Institutionelles und Materielles Recht
1) Institutionelles Recht
- Organisation und Aufbau der Organisation EU: Wer darf was wie machen? --> innere Angelegenheiten
- Begrenzte Einzelermächtigung der EU
- auch formelles Recht, richtet sich gerne an EU selbst
- Art. 192 AEUV (Bsp.) fürs System; rein institutionell
Institutionelles und Materielles Recht
2) Materielles Recht
- sachliche Zielsetzung: was?
- Art. 101 AEUV
- richten sich an EU, Mitgliedsstaaten, Rechtsperson (natürlich und juristische Personen)
- Beispiele: Europäisches Privatrecht, Öffentliches Recht, Umweltrecht, Asylrecht etc.
Grundlagen und Hintergründe des Vertrags von Lissabon
Art. 4 EUV
- Vertrag von Lissabon
- Verfassungsvertrag 2003 gescheitert --> "Abspeckung" des Vertrages, da zu hohe Ziele gesetzt wurden
- Verfasungsbegriff kritisch, Vermeidung möglichst aller Begriffsähnlichkeiten zu souveränen Staaten
- ein Referendum abgelehnt in Irland, dann Irland gegenüber Zugeständnisse gemacht und 2009 zugestimmt
- Protokoll zu Polen (Bsp.): Sonderklauseln innerhalb des Primärrechts --> alle stimmten kurz vor knapp zu
- 1.12.2003 in Kraft getreten
- in DE: im Grundsatz in Ordnung, aber Kontrolle durch BVerfG bleibt bestehen: Identitätskontrolle und. andere Kontrollen; Begleitgesetz; Art. 146 GG (Geltungsdauer des GG), "EU kein Staat, aber falls Staatenverbund entsteht": Identitätswechsel der BRD in eine bundesstaatliche EU --> Art. 146 GG einziger Weg dahin (mit Volksabstimmung)
- Beschreibung am Anfang des EUG beginnend mit "schöpfend" --> Berufung aufs christliche Erbe Europas (oft in staatlichen Verfassungen) --> Kompromiss der MS: Verweis aufs christliche Erbe statt expliziter Nennung
- ins. 3 EU-Verträge: EUV, AEUG und Atomgemeinschaftsvertrag
Die Unterscheidung des Europarechts im weiteren Sinne
1) Definition
- alle rechtlichen Regelungen für zwischeneuropäische Organisationen
--> völkerrechtliche Verträge, z.B. EU, OSZE, EFTA, EBR (europäischer WIrtschaftsraum), Europarat, EMRK
- Art 3 Grundlage des Abkommens
EBR:
- Kapitalfreiheit etc. gilt auch da - jenseits der EU
- Schweiz nicht Mitglied, deswegen zweiseitige Verträge
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