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Wird Verfahrenseinstellung Mangels Verantwortungsreife im Strafregister vermerkt
Ja und ab dem 14.Geb. wird das bei weiteren Straftaten berücksichtigt
§105 Abs. 1 Satz 1 und 2
Unterschied Verstandesreife und ethische Reife
intellektuelles Vermögen vs. Ausbildung der sittlichen Vorstellung, die es dem Jugendlichen ermöglicht, die den Rechtsgeboten zu Grunde liegende Postulate mit zu vollziehen
Folgen fehlender Verantwortlichkeit - Anordnung Familiengerichtlicher Maßnahmen
z.B. - gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls, z.B. Entziehung der elterlichen Sorge (§ 1666 BGB)
- Heimerziehung gem. §§ 27, 34 SGB VIII
Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende - Jugendgerichtsverfassung
gem. §§ 107, 108 JGG sind für Heranwachsende immer die Jugendgerichte zuständig
Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende - Jugendstrafverfahren
- in § 109 Abs. 1 JGG genannte Vorschriften sind immer auf HW anwendbar
- In § 109 Abs. 2 JGG genannte Vorschriften sind nur dann auf HW anwendbar, wenn mat. JuStR angewendet wird
Voraussetzungen der Verantwortlichkeit von Jugendlichen $3 JGG
- Einsichtsfähigkeit
- Handlungsfähigkeit
Definition Einsichtsfähigkeit
Entwicklungsstand, der den Jugendlichen befähigt zu erkennen, dass seine Handlung mit einem geordneten und friedlichen Zusammenleben der Menschen unvereinbar ist und deshalb von der Rechtsordnung nicht geduldet werden kann
Definition Handlungsfähigkeit
kann fehlen, wenn beim Jugendlichen noch einzelne Triebe und Reize von so elementarer Kraft sind, dass sie allen hemmenden Vorstellungen gegenüber das Übergewicht behalten, z.B. bei bestimmten Taten (Sexualdelikte) oder Tatumständen (gemeinsame Tatbegehung mit Autoritätspersonen, Gruppendruck, Werbung)
Folgen fehlender Verantwortlichkeit - Straflosigkeit des Jugendlichen
- mangels Schuld
- wegen Grundsatz der limitierten Akzessorietät aber Teilnahme anderer Personen möglich
Bsp. Gemeinsame Tat mit Vater - er kann bestraft werden, Sohn nicht
Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende - materielles Jugendstrafrecht
gem. § 105 Abs. 1 JGG auf Heranwachsende anwendbar, wenn:
- Reifestand eines Jugendlichen (Nr. 1) oder
- Jugendverfehlung (Nr. 2)
Maßstab für Reifestand eines Jugendlichen (für Heranwachsende)
- Befindet sich der Heranwachsende noch in einer für Jugendliche typischen Entwicklungsphase?
- Sind noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte wirksam?
- Handelt es sich um einen unfertigen, noch formbaren Menschen?
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