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Rechtsgrundlage Rechtmäßigkeit Verweisungsbeschluss
17a II 1 GVG
Theorien zur Abgrenzung öfftl Recht vom Privatrecht
(a)Subjektstheorie
= öfftl rechtl. Handeln (+), sobald Träger öffentlicher Gewalt gehandelt hat )
b) modifizierte Subjektstheorie
Zum öffentlichen Recht zählen die Rechtssätze, die allein einen Träger hoheitlicher Gewalt –in dieser Eigenschaft (Modifikation) – berechtigen oder verpflichten (allein dieser ist Zuordnungssubjekt), zum Privatrecht die für jedermann geltenden (Sonderrecht des Staates)
(P): Theorie liegt eigentlich ein Zirkelschluss zugrunde, wer aufgrund öffentlichen Rechts handelt, handelt mit „hoheitlicher Gewalt“
c) Subordinationstheorie
Öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn sich die an der Streitigkeit beteiligten in einem Über-/Unterordnungsverhältnis befinden
(P): Es gibt sowohl im öffentlichen Recht Verhältnisse auf gleicher Ebene (z.B. öffentlich-rechtlicher Vertrag) als auch im Privatrecht Über-/Unterordnungsverhältnisse (Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehung)
d) Interessentheorie
Differenziert nach der Natur des durch die Norm verkörperten bzw. geschützten Interesses (Individualinteresse vs. öffentliches Interesse)
(P): Es gibt viele Normen, die sowohl öffentlichem als auch privatem Interesse dienen, Unterscheidung oft nicht trennscharf möglich
!! entscheidend ist der Gesamtzusammenhang der Tätigkeit !!
im Fall reicht:
Nach der modifizierten Subjektstheorie sind Normen dass öffentlich- rechtlich, wenn sie den Staat einseitig berechtigen und verpflichten, also ihm Hoheitsbefugnisse verleihen
"§ 15 II GastG verpflichtet die Verwaltung zum Widerruf einer Gaststättenerlaubnis und verleiht dem Staat damit Hoheitsbefugnisse zur Eingriffsverwaltung"
Art. 140 GG iVM 137 WRV
ein Recht mit Verfassungsrang, das das deutsche Grundgesetz allen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gewährt und das diesen Freiheit von staatlicher Einmischung garantiert.
-> Recht verhindert Justitiabilität
aber nur bei innerkirchlichen Angelegenheiten
sind staatliche Belange berührt, außerkirliche Probleme -> gebietet Juszizgewährungspflicht des Staates Unterwerfung der Kirsche unter staatliche Gerichtsbarkeit
(dann kann dahinstehen, ob zB Mahngeläut kultische Handlung idS ist)
->
Rechtsnatur bei Äußerungen einer Amtsträgerin (Realakt)
öfftl. rechtl. Verwaltungshandeln:
bei engem Sachzusammenhang -> wenn Realakt mit öfftl. rechtlich geregelten Verwaltungshandeln eng zusammenhängt
Verwaltung handelt privatrechtlich: (2)
-> bei fiskalischen Hilfsgeschäften (Beschaffungswesen- zB Bleistiftkauf und Beschäftigung von Angestellten im öfftl. Dienst)
-> Erwerbswirtschaftliche Tätigkeit der Verwaltung (zB Stadtbrauerei) -> öfftl Verwaltung beteiligt sich an privatwirtschaftlichen Unternehmen)
davon abzugrenzen:
-> Verwaltungsprivatrecht (Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben und der Form des Privatrechts (Stadtwerke in der Form der AG oder GmbH --> Bereich wird vom öfftl Recht teilweise überlagert ("Keine Flucht ins Privatrecht) -> hier überwiegt Erfüllung öffentlicher Aufgaben
(VSS Verwaltungsprivatrecht: Handeln eines Trägers der Verwaltung, zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, in privatrechtlicher Rechtsform)
3 Fragen (öfftl. rechtl. Streitigkeit)
1) Streitgegenstand ?
2) Streitentscheidende Norm ?
3) gehört streitentscheidende Norm zum öffentlichen Recht ?
(falls hier (P) -> Abgrenzungstheorien)
warum Anfechtungsklage gegen Aufhebung VA?
42 II VwVfG
> ursprünglicher VA lebt wieder auf, wenn dessen Aufhebung aufgehoben wird
mit Anfechtungsklage -> kann man gegen Aufhebung der Erlaubnis vorgehen
Bei Verpflichtungsklage würde es am Rechtsschutzbedürfnis fehlen
was ist bei Prüfungspunkt "Rechtsgrundlage" zu prüfen ?
> erforderlich ?
> speziellere ?
> rechtmäßig ?
Hauptpunkte Zulässigkeit
a) Statthafte Klageart
b) Klagebefugnis 42 II
c) Vorverfahren 68
d) Klagefrist 74 I
e) Klagegegner 78
f) Beteiligten- und Prozessfähigkeit §§ 61, 62
g) Form 81
h) Gerichtszuständigkeit §§ 45, 52
i) allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
welche Ermessensfehler sind zu unterscheiden ?
Ermessensnichtgebrauch: Behörde erkennt nicht, dass sie Ermessen hat
Ermessensunterschreitung: Behörde erkennt Ermessen zwar, unterschreitet
Ermessensfehlgebrauch: Behörde geht von unzutreffenden VSS aus, ermittelt nicht ausreichend oder gewichtet falsch
(sachfremde Erwägungen)
Ermessensüberschreitung: Behörde überschreitet die äußeren Grenzen des Ermessens, wählt insb. eine nicht vorgesehene Rechtsfolge
Prüfungsreihenfolge von 44 VwVfG
- zwingende Nichtigkeit nach Abs. 2
- niemals Nichtigkeit nach Abs. 3
- Evidenz eines Fehlers nach Abs.1
" besonderer Widerspruch zur Rechtsordnung"
Wortlaut: Offensichtlich (Def)
Begrifflichkeit
-> Widerruf
-> Rücknahme
-> Widerruf: wenn ursprünglich rechtmäßiger VA (49)
-> Rücknahme: ehemals rechtswidriger VA (48)
Inzidenzprüfung RGL
Fraglich ist zunächst, ob die RGL überhaupt wirksam ist
a) Wirksamkeit der RGL
- formell
- materiell
Prüfung Verstoß GR
wann anprüfen ?
zB
- Beteiligter zweifelt an Wirksamkeit
- RGL fiktiv oder neu
- RGL umstritten
- RGL besteht in Satzung oder Rechtsverordnung
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