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Rechtsgrundlage für den FBA
--> umstritten
- teilweise unmittelbar aus Art. 20 III GG (Gesetzmäßigkeit der Verwaltung)
- Abwehrfunktion von Grundrechten (status negativus)
- teilweise auch § 1004, 862 analog
--> jedenfalls mittlerweile gewohnheitsrechtlich anerkannt
Wann haben wir iRd. FBA eine tatsächliche Unmöglichkeit ?
--> Auschlussgrund
z.B. Widerruf eheverletzender Werturteile --> können nicht falsch oder richtig sein
--> keine Gegendarstellung möglich, sodass ein Widerruf nichts bringt
--> in Betracht kommt nur ÖR-Unterlassungsanspruch bei drohender Wiederholung
Anders bei unwahren Tatsachenbehauptungen --> sind Beweis zugänglich, sodass Gegendarstellung folgen kann
1. Worauf ist der FBA gerichtet ?
2. Naturalrestitution ?
1. gerichtet auf Wiederherstellung des früheren rechtmäßigen Zustandes (sog. status quo ante)
-> d.h. rechtswidrige Folgen sollen beseitigt werden
2. Nein, weil kein Wiedergutmachungsanspruch bzw. kein Ersatz von Schäden
--> bei Naturalrestitution schaut man ja, wie die Lage JETZT wäre ohne rechtswidrigen Zustand
--> FBA gehts nur darum wie die Lage DAVOR war
--> d.h. nur Restitution
Wozu führt die Verjärhung iRd FBA ?
--> dazu dass man von der Behörde die Beseitigung nicht Fordern kann
--> mann kann die Beseitigung auf eigene Kosten gleichwohl selbst vornehmen
1. Worauf stellt man ab für die Frage, ob es sich um eine normale GoA (§ 677 direkt) oder eine ÖR-GoA (§ 677 analog) handelt ?
2. Wo wird die Frage relevant ?
1.
- teilweise auf die Person des Geschäftsführers
- h.M. stellt ab auf die Rechtsnatur des geführten Geschäftes
---> wäre das Geschäft, hätte es der GH vorgenommen, öffentlich-rechtlicher Natur ?
--> Arg: Maßgebend für die Frage, ob ÖR oder Zivilrecht ist die Rechtsnatur des zugrunde liegenden Rechtsverhältnis --> auf die Person kann es nicht ankommen
2. Entweder
- bei der Frage, ob ÖR-Streitigkeit bei § 40 I 1 VwGO (Zulässigkeit)
oder
- bei Vorfrage, ob § 677 nicht direkt anwendbar ist (materielle Prüfung)
Findet der § 254 analog iRd FBA Anwendung ?
Was ist wenn wir iRd FBA ein Mitverschulden des Beeinträchtigten haben ?
1. § 254 BGB stellt eine Ausprägung des § 242 darf.
Hiernach treffen jeden Geschädgiten nach Treu und Glauben Schadensvermeidungs und Schadensverminderungsobliegenheit. Das Rechtsgebiet (Zivil oder Verwaltungsrecht) kann hierbei keinen unterschied machen.
--> § 254 analog
2.
--> FBA ist regelmäßig nicht teilbar, daher
--> Umwandlung in Folgenentschädigungsanspruch wobei dann der Mitverschuldensteil abgezogen wird, §§ 254, 251 analog
Wo wird der FBA gerichtlich geltend gemacht ?
Was muss ich bei Anfechtungsklagen bedenken ?
--> nach § 40 I S. 1 VWGO vor dem Verwaltungsgericht
--> selbst wenn wir Folgenersatzanspruch aius § 254 analog bekommen
- Bei AK ist Annexantrag möglich gem. § 113 I S. 2 u 3 VwGO
Was wenn wir eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Wiederherstellung der ursprünglichen Zustandes haben ?
--> grds. Ausschlussgrund des FBA
--> ABER:
e.A. --> Umwandlung in sog. Folgenersatzanspruch nach § 251 analog
Arg; Sonst ist es unbillig, wenn der Beeinträchtigende sich ganz aus der Verantwortung ziehen kann
a.A. kein Folgenersatzanspruch
--> sonst wird die Grenzen zu anderen Entschädigungsansprüchen wie Amtshaftung verwischt
--> § 251 analog wäre ja verschuldensunabhängig
--> Gerechte Ergebnisse auch über Amtshaftung etc
Wann haben wir Unzumutbarkeit iRd. FBA ?
--> wenn Beseitigung nur mit extrem hohen Aufwand verbunden ist und daher UVHM
Kritik: UVHM soll nicht den Staats schützen, sondern den Bürger
P! Was ist bei Drittbeiligungsfällen problematisch ?
1. P! Rechtsgrundlage --> geht FBA, um den Zustand wiederherzustellen ?
-->. problem: Ist ja nur gewohnheitsrecht
e.A. Wir brauchen eine EGL --> wir greifen ja in fremde Rechte ein
Arg: Vorbehalt des Gesetzes
h.M. Ändert am Verhältnis vom Beeinträchtigten und Staats nichts
--> eine nunmehr verlangte Belastung folgt aus der Kehrseite als Begünstigung
--> die Frage, ob das ganze geht, ist vielmehr eine Frage der rechtlichen Möglichkeit
2. Rechtliche Möglichkeit
--> komplette Inzidentprüfung
Wann haben wir z.B. eine unzulässige Rechtsausübung iRd FBA ?
--> 242 analog, wenn sicher zu erwarten ist, dass der Zustand alsbald nachträglich legalisiert wird
--> bloße Möglichkeit reicht nicht aus
Wann haben wir iRd. FBA eine rechtliche Unmöglichkeit ?
Was wird dort geprüft ?
--> wenn FBA nach der Rechtsordnung unzulässig wäre
--> relevant bei Drittbeteiligungsfällen z.B. Totenruhe oder Unterbringung von Obdachlosen
--> hier kann man schonmal inzident die RM einer Verfügung prüfen (z.B. Ob die Polizei einen Obdachlosen einfach so auf Grundlage von § 3 I SOG herauswerfen kann)
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